Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

432  Berechnung  der  Fristen  des  §  126  der  Strasprozesordnung.

schuld  getheilt  sind,  und  diejenigen  Schulden,  für  welche  einem  Gesellschafter
  als.  Gläubiger  die  übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner  haften,
z.  B.  Auslagen  eines  Gesellschafters  für  die  Gesellschaft.  Für  noch  nicht
fällige  oder  streitige  Schulden  ist  das  zu  ihrer  Berichtigung  Erforderliche
  zurückzubehalten.  Aus  dem  nach  Berichtigung  dieser  Schulden  noch
übrig  bleibenden  Vermögen  werden  in  dritter  Reihe  die  Einlagen  der
Gesellschafter  an  diese  zurückerstattet,  und  zwar  dem  Werthe  zur  Zeit
der  Einbringung  nach,  sofern  die  Einlagen  nicht  in  Geld  bestanden
haben.  Es  besteht  weder  ein  Anspruch  des  Gesellschafters  auf  Naturalrestitution,
  noch  kann  der  Gesellschafter  gezwungen  werden,  sich  Naturalrestitution
  gefallen  zu  lassen.  Werthersatz  für  die  in  Dienstleistungen
oder  in  der  Ueberlassung  der  Bennutzung  eines  Gegenstandes  bestehenden
Einlagen  findet  nicht  statt.

Soweit  die  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen  oder  der  diesen
gleichgestellten  Schulden  und  die  Rückerstattung  der  Einlagen  dies  ersordert,
  ist  das  Gesellschaftsvermögen  zu  versilbern.

Was  nach  Schuldenberichtigung  und  Einlagezurückerstattung  noch
übrig  bleibt,  ist  Gewinn  und  gelangt  nach  dem  Verhältnisse  der  Antheile
am  Gewinn  zur  Vertheilung  unter  die  Gesellschafter.

Reicht  hingegen  das  gemeinschaftliche  Vermögen  zur  Verichtigung
der  gemeinschaftlichen  und  diesen  gleichgestellten  Schulden,  sowie  zur  Rückerstattung
  der  Einlagen  nicht  aus,  so  sind  alle  Gesellschafter  verpflichtet,
nach  Verhältniß  ihrer  Verlustantheile  Nachschüsse  zu  leisten.  Nach  demselben
  Verhältnisse  wird  die  Nachschußpflicht  der  übrigen  Gesellschafter
erhöht,  wenn  von  einem  der  Gesellschafter  der  auf  ihn  entfallende  Antheil
  an  der  Verlusttragung  nicht  beigetrieben  werden  kann.

IX.  Anhang.

Zu  bemerken  ist  kurz,  daß  auf  nicht  rechtsfähige  Vereine  gemäß
8  54  BGB.  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft  mit  der  Maßgabe  Anwendung
  finden,  daß  aus  einem  im  Namen  eines  solchen  Vereines  einem
Dritten  gegenüber  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  der  Handelnde  persönlich
  und  mehrere  Handelnde  als  Gesammtschuldner  haften.

II.  Berechnung  der  Fristen  des  §  126  der  Strafprozeßordnung.
Von  Amtsrichter  Solleder  in  Augsburg.

In  §  126  St  PO.  ist  bestimmt:

„Der  vor  Erhebung  der  ösfsentlichen  Klage  erlassene  Hastbesehl  ist  auszuheben,
  wenn  die  Staatsanwaltschaft  es  beantragt,  oder  wenn  nicht  binnen
einer  Woche  nach  Vollstreckung  des  Hastbefehls  die  össentliche  Klage  erhoben
und  die  Forldauer  der  Hasft  von  dem  zuständigen  Nichter  angeordnet,  auch
diese  Anordnung  zur  Kenntniß  des  Amtorichters  gelangt  ist.