432 Berechnung der Fristen des § 126 der Strasprozesordnung.
schuld getheilt sind, und diejenigen Schulden, für welche einem Gesellschafter
als. Gläubiger die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften,
z. B. Auslagen eines Gesellschafters für die Gesellschaft. Für noch nicht
fällige oder streitige Schulden ist das zu ihrer Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten. Aus dem nach Berichtigung dieser Schulden noch
übrig bleibenden Vermögen werden in dritter Reihe die Einlagen der
Gesellschafter an diese zurückerstattet, und zwar dem Werthe zur Zeit
der Einbringung nach, sofern die Einlagen nicht in Geld bestanden
haben. Es besteht weder ein Anspruch des Gesellschafters auf Naturalrestitution,
noch kann der Gesellschafter gezwungen werden, sich Naturalrestitution
gefallen zu lassen. Werthersatz für die in Dienstleistungen
oder in der Ueberlassung der Bennutzung eines Gegenstandes bestehenden
Einlagen findet nicht statt.
Soweit die Berichtigung der gemeinschaftlichen oder der diesen
gleichgestellten Schulden und die Rückerstattung der Einlagen dies ersordert,
ist das Gesellschaftsvermögen zu versilbern.
Was nach Schuldenberichtigung und Einlagezurückerstattung noch
übrig bleibt, ist Gewinn und gelangt nach dem Verhältnisse der Antheile
am Gewinn zur Vertheilung unter die Gesellschafter.
Reicht hingegen das gemeinschaftliche Vermögen zur Verichtigung
der gemeinschaftlichen und diesen gleichgestellten Schulden, sowie zur Rückerstattung
der Einlagen nicht aus, so sind alle Gesellschafter verpflichtet,
nach Verhältniß ihrer Verlustantheile Nachschüsse zu leisten. Nach demselben
Verhältnisse wird die Nachschußpflicht der übrigen Gesellschafter
erhöht, wenn von einem der Gesellschafter der auf ihn entfallende Antheil
an der Verlusttragung nicht beigetrieben werden kann.
IX. Anhang.
Zu bemerken ist kurz, daß auf nicht rechtsfähige Vereine gemäß
8 54 BGB. die Vorschriften über die Gesellschaft mit der Maßgabe Anwendung
finden, daß aus einem im Namen eines solchen Vereines einem
Dritten gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Handelnde persönlich
und mehrere Handelnde als Gesammtschuldner haften.
II. Berechnung der Fristen des § 126 der Strafprozeßordnung.
Von Amtsrichter Solleder in Augsburg.
In § 126 St PO. ist bestimmt:
„Der vor Erhebung der ösfsentlichen Klage erlassene Hastbesehl ist auszuheben,
wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, oder wenn nicht binnen
einer Woche nach Vollstreckung des Hastbefehls die össentliche Klage erhoben
und die Forldauer der Hasft von dem zuständigen Nichter angeordnet, auch
diese Anordnung zur Kenntniß des Amtorichters gelangt ist.