Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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J.
Fuͤr  die  Aufnahme  der  steuerbaren.  Objekte,
  die  Fertigung  und  Einsendung
der  Verzeichnisse  hieruͤber,  und  uͤber
den  Steuer-Betrag.

A.
Apanagen.

F.  u.

Da  unter  den  Apanagen,  welsche  nach
F.  4  des  Gesetzes  der  Besteurung  unterliegen,
  nur  diejenigen  verstanden  sind,  dle
von  der  Staats:  Kasse  abgerelcht  werden;
so  ist  es  auch  elnzig  die  Königl.  Staats-Haupt
  Kasse,  welche  ein  Verzeichniß  über

den  Betrag  der  in  jedem  der  Etar  Jabre.

1837,  33  und  1832  abgerelchten  Apanagen
und  der  hleoon  erhebenen  Sceuer,  dem  Kinuglichen

  Steuer  Colleglum  zu  übergeben

at.
Die  Verlegung  dieses  Verzeichulsses

«  inner  8  Tagen
ird  jeden  Jahrs,  laͤngstens
*  Ablauf  des  im  F.  36  des  Gesetzes  für

den  Einzug  festgeseszten  Termins,  erwarter.
B.

Kapitalien.
*irl

2.
Dle  Angabe  der  Kapltalien  geschleht  nach
dem  s.·  15  des  Gesetzes:

-a)  von  solchen  Dersonen,  welche  elnen
prlollegirien  Gerschtsstand  haben,  und
dle  in  dem  —  unterm  51.  Decembee
1816  ausgegangenen,  und  durch  den
Landtags-Abschled  vom  50.  Jun  1831
sub  9ç.  38.  modifleirten  Edikt  über
die  Rechtspflege  in  den  untern  Im
stanzen  sub  #.  2.  II.  benannt  find,

bei  dem  Oberamt,

b)  von  allen  zübrigen  Steuerpflichtigen
aber

bei  der  Obrigkeit  des  Orts,

l#  welchem  der  Steuerpflichtige  wohm.

7#.  3.

Nicht  zur  Angabe  bei  den  im  näöchstoetgehenden
  fl.  genannten  Bebbrden  slod  geeeignetn
  olle  bei  bffentlichen  Kassen  an
gelegten  Kapitallen,  da  der  Steuer  Betrat
bievon,  in  Gemößbelt  des  y.  ##  des  Gesetes,
von  den  Kassen  erhoben  und  dem  Besüzet
des  Kapltals  am  nächst  verfallenden  Zins
abgezogen  wird.

Ist  bingezen  eln  Kapltal  nner  der  Zelt
vom  1.  Juli  1320,  dem  Normaltag  für  die
Steuer  von  1822  an,  bis  zur  Bekanntwerdung
  des  Gesetzes  von  einer  bffentlichen
Kasse  heimbejablt  worden,  und  alse  der  Einzug
  der  Steuer  durch  dlie  Kasse  milteelft
Abzugs  vom  Zins,  nlcht  mehr  möglich  :  fe