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an. die. Oberamtspflege, bringen zu lassen.
1# 9.
Dle Verwalter, dffentlicher Kassen
haben uͤber den Betrag der Passio-Kapi-
talien ihrer Kassen nach dem im FJ. 11 des
Gesetzes fär jedes Jahr festgesetzten Nor-
maltag, und über den bileoon fallenden
Steuer- Betrag, elne Urkunde nach dem
unter Ziffer IV. beigefägten Fermular zu.
fertigen.
Diese Urkunde wird.
a) .„ von den Verwaltern Iffentlicher Kas-
sen, auf. dem. Lande
dem betreffenden Oberamt,
b)| #von den verschiedenen Haupt) Kassen
in. Stuttgart aber:
unmittelbar dem Khniglichen
S-euer = Celleglum,
und zwar frätestens am 15. August jeden:
Jahrs, übergeben.
Die .Abllseferung des Steuer= Betrags
von dlesen Kassen geschlehet nach der Be-
stimmung des 9#. 17 des Gesetzes
Dg von solchen Kapltalien, welche inner
der Zelt vom 1. Juli 1820, als dem
Normaltag sär die Steuer · von 1837 an,
bis zur Bekanntwerdong des. Gesetzes von
bffentlichen Kassen heimbezahlt worden sind,
der Einzug der Steter durch dle Kasse mit-
telst Absugs am Zins, nicht mehr milich,
Ist" der baare Einzug aber für dle Kasst
boͤchst beschwerlich wäre; so ist oben unter
dem F. 5 die Anordnung. getroffen worden,
daß dergleichen Kopitalien von dem Glz-
biger, je nach seinem Stonde, entweder
bei Oberamt oder der Orts. Obrlgkelt,
tleich den bel Prlvaten stehenden Kaplta-
lien, zur Bestenrung angezelgt und, de-
mit kein dergleschen Kapital wegbleiben
kann, selche namentlich aufgeföhrt werden.
Den Berwalkern bffeulicher-Kasen wlrd
daber zur Wicht gemacht, äber dersel
Kapitallen den bertreffenden Oberáw#tern
und Orts-Verstehern in Bölde, und spüe,
stene bla zum 3:. Jull, Verzeichuisse zu-
zusenden, damit dlese hlernuch die Avga#
ben der Kapital-Besster-contreliren konnen.
ê5. #o..
Da nicht nur der — für die Stener ven
187, sendern auch der für die Stener vor
1834 im. F. u1 des Gesetzes festgeletzte Net-
maltag verflossen sind; so ist die Anfnetme
der Kapltal-Stener für diele beiren Elak-
Jahre, zu Ersporung von Kosten, auf
einmal in der Art vorzunehmen, daßs la
das Protokoll, welches äber die Anzoben,
nach Arleltung der 9#9#. 5 und dieser
Vorschrift, bezlebungswelse durch das
Oberamt und die Orts = Deputationen ze
fübrt wird, der Kaplaalstand eines jeden
Steuer = Pflichtigen an den, beiden Nor-