Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

maltaͤgen,  und  zwar  auf  den  Falz  zur  linken
  Seite  der  Kopltalstand  vom  2.  Juli
1310,  auf  den  Falz  zur  rechten  Selte  aber
der  Besitzstand  am  1.  Jull  18z1,  aufgenommen
  wird.

Die  Urkunden  über  den  Beteag  der
steuerbaren  Kapltallen  und  der  Steuer  blevon,
  die  Einzugs,  Rehlster,  so  wie  dle
Verzelchnlsse  ber  die  Exemten  aber,  sind,
für  jedes  Etot  =  Jahr  abgesondert,
auszufertigen,  so  wle  auch  die  Eleferungen
an  diesen  Steuern  so  wohl  zur  Oberamispstege,
  als  von  dieser  zur  Staats=  Haupt-Kasse
  nach  den  Etat-Jahren  genau  auseinander
  zu  halten  sind.

s.  11.

Da  hie  und  da  der  Fall  vorhanden  seyn
wird,  daß  Kapitalien-  Besitzer  inner  der
Zeit  vom  2.  Juli  1829  (dem  Nomaltog
für  die  Steuer  von  :827)  bis  zur  Bekanntwerdung
  des  Gesetzes  gestorben  sird,
und  der  Kapstal  =  Besitz  derselben  vererbt
ist,  die  Entrichtung  der  Kapital.-  Steuer
von  1837  aber  der  Verlassenschafts-Masse
obliegt;  se  werden  die  Aufnahme  =  Deputationen
  hlerauf  aufmerksam  gemacht,  und
angewiesen,  diesfalls  die  Theilungen  nach
luschlagen,  und  wenn  solche  Vererdungen
vorgekommen  seyn  sellten,  die  —  am  .  Juli

1320  vorhanden  gewesenen  Kapltallen  pro

183K  noch  zur  Besteurung  ju  jiehen,  und

555

für  den  Einzug  der  Steuer  von  den'betreffenden

  Erben,  Sorge  zu  tragen.

jJ.  12.
Den  Oberämtern  wird  zur  Pflicht  gemacht,

  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  die  Aufnahme

  der  Stener  für  die  belden  Etat-Jahre
  1842  und  1837  soglelch,  dle  —  für

das  Etats-Jahr  183;  aber  auf  die  —  im
.  13  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Zelt  vorgenommen

  und  hilebel  nach  der  Vorschrift
verfahren  werde.

Sie  werden  besonders  sich  selbst  der

Hrüfung  der  Exemten-Verzelchnisse  unterzlehen,

  und  da,  wo  die  Eremtions-Gründe

nicht  gebbeig  ausgeführt  sind,  von  den  betreffenden

  Lokal  =  Stellen  nähere  Erkundigung

  elnziehen,  überhaupt  aber  solche  Vorkehrungen
  treffen,  wodurch  sie  in  den  Stand

gesetzt  werden,  dile  Resultate  der  Aufnahme
von  jedem  Etats-Jahr,  in  elner  —’nach  dem
unter  Ziffer  V  angeschlossenen  Formular
io  fertigenden  Uebersicht,  aus  welcher  der
Oberamts  Pflege  zum  Behuf  des  Einzugs
ein  Auszug  über  den  Betrag  der  Steuer
und  der  Kosten  zugustellen  ist,  längstens
bis  zum  30.  September  jeden  Jahrs  dem
Kduigl.  Steuer  =  Collegium  in  einem  um:
fassenden  Berscht  vorzulegen,  in  welchem
besonders  auch  die  —  im  9.  9  des  Gesehes
erwähnten  Werhältuiste  anzuzeigen  Und.