Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Thoiĩl:Gebuͤhren  bestehet,  wie  z.  B.  bel
Pfarreien  ic.,  kann  dieser  Theil  des  Einkommens
  unter  Zugrundlegung  der  im
vorigen  Jihre  fuͤr  die  Steuer  von  1842  eingegobenen
  speciellen  Berechnungen,  summarisch
  in  die  Fassion  aufgenommen  und
eine  Wiederholung  der  Specification  um
so  eher  vermieden  werden,  als  das  Gesetz
vom  2o.  Jom  d.  J.  dleselben  Jahre  für
die  Bllanzirung  solcher  Einkommenstheile
vorschreibt,  welche  das  vorjährige  Abgaben-Gesetz
  diebfalls  festgesetzt  hat.
9.  17.

Das  Oberamt  pruͤft  hierauf  die  einkommenden
  Fassionen,  besonders  in  Be;  lehung
ouf  die  angezeigten  Raturallen-Preise,  auf
die  Ansätze  für  Amts-Wohnung  und  auf
die  Abzüge,  welche  in  Gemähbelt  des  9.  30
des  Gesetzes  gemacht  worden  sind;  bringt
sodaun  sämtliche  Fasssonen  in  elne

nach  der  Beilage  VIII.
zu  fertigende  Uebersicht,  fertigt  aus  derselben
  für  den  Oberamtspfteger  eln  Einzugs-Register,
  und  legt  hierauf  die  Uebersicht

mit  allen  Fasstonen,  jeden  Jahrs  längstens

bis  zum  r.  März,  dem  Kbnigl.  Steuer-Colleglum
  mlt  Bericht  vor.
9.  18.
Ueber  den  Steuer-Betrag,  welcher  nach
9.  16  dleser  Vorschrift,  durch  die  Staats-Haupt.Kosse
  selbst  und  durch  die  Kamerol=553



und  sonstigen  Kassen,  durch  die  Hef=  um

übrigen  Speclal-Kassen  in  Sisttgart,  sn  wie

durch  die  Ober-Kriegs,  Kasse,  durch  Abzug  ap
den  Besoldungen  und  Denslenen  erhoben
wird,  übergeben  dlese  Kassen  auf  den  37.
Juli  13  u  für  13225,  in  den  zwyel  felgenden
Etat-Jahren  aber  je  am  2.  März,  elne  ebellarische
  Uebersicht  nach  der  —  unter  Zifien
VIII.  vorgeschrlebenen  Ferm.

Alle  diese  Kassen  sund  dafür  verantwert
lich,  daß  Ne  Naturallen  und  Amts-Wehnungen
  in  den  —  durch  das  Gesegtzvergeschriebenen
  Preisen  und  Ansätzen  in  Besteurung
  gezogen  werden.

##.  19.

Wenn  im  Lause  eines  Etat-Jahrs  nach
dem  —  fäür  die  Uebergabe  der  Falsionen  bestimmten
  Termin,  ein  Gehalt  oder  elne  Pen
sion  neu  bewilligt  wird,  oder  ein  andersc
steuerbares  Elnkommen  beginnt;  so  #t####
Steuer  Iin  einer  Rate  für  die  Zeit  à8
Bezugs  jenes  Einkommens  bis  jum  2
lauf  des  Etat  Jahrs,  zu  berechnen,  eine
ben  und  einllefern  zu  lassen.

Hört  ein  Einkommen  im  Dause  des  Ein-Jahrs
  auf,  nachdem  schon  die  Steuer  veb
ständig  berechnet  und  erboben  ist;  se  uterliegt
  die  Bestimmung  des  Nachlosses  debesondern
  Entscheldung  des  Scteuer:  Celle
glums;  ist  aber  zufällig  die  Steuer  L
nicht  entrichtet,  auch  die  —  nach  den  %½½