118 81. Gerichteverfaszungsgeeetz 1877.
hat, kann in jedem anderen Bundesstaate zur Vorbereitung für den
Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.
Die in einem Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete
Zeit kann in jedem anderen Bundesstaate angerechnet werden.
8 4. Zum Richteramte befähigt ist ferner jeder ordentliche
öffentliche Lehrer des Rechts an einer deutschen Univergität.
8 5. Werin einem Bundegstaate die Fähigkeit zum Richteramte
erlangt hat, ist, Soweit Wieses Gegetz keine Ausnahme be-Stimmt,
zu jedem Richteramte innerhalb des deutschen Reichs befähigt.
8 6. Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebengzeit.
8 7. Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft
ein festes Gehalt mit Augschluss von Gebühren.
8 8. Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus den Gründen nnd unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres
Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
vergetzt werden.
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gegetzes eintritt,
wird hierdurch nicht berührt. .
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder
ihrer Bezirke können unfreiwillige Versgetzungen an ein anderes
Gericht oder Entfernungen vom Amte unter Belasgsung des vollen
Gehalts durch die Landegjustizverwaltung verfügt werden.
8 9. Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter
aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld
oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
8 10. Die landegsgegetzlichen Bestimmungen über die Befähigung
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bleiben
unberührt.
S 11. Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworense finden
die Bestimmungen der 88 2-9 keine Anwendung.
Zweiter Titel. Gerichtsbarkeit.
8 12. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch
Amtsgerichte und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und
durch das Reichsgericht ausgeübt.
8 13. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist oder reichsgegetzlich besondere Gerichte
bestellt oder zugelassen gind.
S 14. Als begondere Gerichte werden zugelasgen :
1) die auf Staatsverträgen ruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte;
2) Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten
bei der Ablögung von Gerechtigkeiten oder
Reallasten, bei Separationen, Kongolidationen, Verkoppelungen,