Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

118  81.  Gerichteverfaszungsgeeetz  1877.

hat,  kann  in  jedem  anderen  Bundesstaate  zur  Vorbereitung  für  den
Justizdienst  und  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden.

Die  in  einem  Bundesstaate  auf  die  Vorbereitung  verwendete
Zeit  kann  in  jedem  anderen  Bundesstaate  angerechnet  werden.

8  4.  Zum  Richteramte  befähigt  ist  ferner  jeder  ordentliche
öffentliche  Lehrer  des  Rechts  an  einer  deutschen  Univergität.

8  5.  Werin  einem  Bundegstaate  die  Fähigkeit  zum  Richteramte
  erlangt  hat,  ist,  Soweit  Wieses  Gegetz  keine  Ausnahme  be-Stimmt,
  zu  jedem  Richteramte  innerhalb  des  deutschen  Reichs  befähigt.

8  6.  Die  Ernennung  der  Richter  erfolgt  auf  Lebengzeit.

8  7.  Die  Richter  beziehen  in  ihrer  richterlichen  Eigenschaft
ein  festes  Gehalt  mit  Augschluss  von  Gebühren.

8  8.  Richter  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft  richterlicher
  Entscheidung  und  nur  aus  den  Gründen  nnd  unter  den
Formen,  welche  die  Gesetze  bestimmen,  dauernd  oder  zeitweise  ihres
Amts  enthoben  oder  an  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand
vergetzt  werden.

Die  vorläufige  Amtsenthebung,  welche  kraft  Gegetzes  eintritt,
wird  hierdurch  nicht  berührt.  .

Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  oder
ihrer  Bezirke  können  unfreiwillige  Versgetzungen  an  ein  anderes
Gericht  oder  Entfernungen  vom  Amte  unter  Belasgsung  des  vollen
Gehalts  durch  die  Landegjustizverwaltung  verfügt  werden.

8  9.  Wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Richter
aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld
oder  Ruhegehalt  darf  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen  werden.

8  10.  Die  landegsgegetzlichen  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  zur  zeitweiligen  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  bleiben
unberührt.

S  11.  Auf  Handelsrichter,  Schöffen  und  Geschworense  finden
die  Bestimmungen  der  88  2-9  keine  Anwendung.

Zweiter  Titel.  Gerichtsbarkeit.

8  12.  Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  wird  durch
Amtsgerichte  und  Landgerichte,  durch  Oberlandesgerichte  und
durch  das  Reichsgericht  ausgeübt.

8  13.  Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  alle  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  für  welche  nicht  entweder
  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten
  begründet  ist  oder  reichsgegetzlich  besondere  Gerichte
bestellt  oder  zugelassen  gind.

S  14.  Als  begondere  Gerichte  werden  zugelasgen  :

1)  die  auf  Staatsverträgen  ruhenden  Rheinschiffahrts-  und  Elbzollgerichte;


2)  Gerichte,  welchen  die  Entscheidung  von  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten
  bei  der  Ablögung  von  Gerechtigkeiten  oder
Reallasten,  bei  Separationen,  Kongolidationen,  Verkoppelungen,