tung jener Verordnung mit dem Ansägen
anzuweisen, daß bierauf, se wie auf die
gründliche Bearbeltung der von den Oberund
Unteramtsärzten zu erstamenden Jabrs-Berichee
bel der Wiederbesetzung erledigter
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Amte stellen vorzuͤgliche Ruͤcksicht werde genommen
werden.
Siutigart den 7. August 18u11.
b) Die Brandberichte betreffend.
Da man zu bemerken gehabt hat, daß
die in der Vererdnung vem 12. Nodember
1316 (Seaats= und Reglerungs-Blatt
S. 356) enthaltene Vorschrift, wornach
von jeder Feuersbrunst am nächsten Posttage
oder längstens achi Tage nach geldbschtem
Brande dem Ministerlum des Innern
eine ausführliche Anzelge gemacht werden
soll, olcht durchaus mie der- erfordeelichen
Puͤnktlichkelt beobachtet wird, so werden
die Khnigl. Oberämter an die gegaue Befolgung
jener Verordnung erinnert.
Sctuttgart den J. August 1871.
Schmidlisn.
ull. Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse.
a)Die Ablieferung der dieser Kasse angewiesenen Gefälle betreffeud.
In Bejlebung auf die unterm 4. d. M.
durch das Staats= und Reslerungs-Blatt
Nr. 45 ergangene Verordnung des Finanz=Ministeriums
wegen der Einnehmen, welche
der Staats= Schulden-Zoblungs-Kasse
für das Etat-Jahr 1831 zugewiesen fund,
werden die bezreffenden Kassen-Aemter er-,
sacht, wit ihren bieferungen zur gedachten.
Kasse nach, den Bestimmungen jeder Zelt
bünkich, einzuhalten, und dabel Folgendes,
wodurch, das Geschäft dieser Kasse, enleiche,
tertzund Irrongen und Unordnungen vorgebrugt
wrde genu In heobochten-4
1) Die Geld-Pakete, welcht en die Kase
eingesendet werden, fnd neben der Abdresse
mit dem Namen der lleferndea
Stelle zu bezrichnen; auf jedem Pälrt
sind dle darin enthaltenen Nollen anjuzeigen,
oder es ist im Falle ed hlesu an
Raum mangelto in dassekbe ein Senh
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Schreiben dorf mit inl#e Polel · ch atlegt
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