thumbs : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

deschegen  das  Paket  selbsi  öffnen  zu  mülsenz
  und  wens  dem  Begleltungs-Schrelben
  Akren  belllegen,  over  wenn  anders
Umstnde  eintreten,  wesche  dlese  Besesto
gung  auf  dem  Paket  ulcht  gestatten,  so

(K  vasselhe  besonders  laufen  zu  lassen.

*)  Jn  Beereff  der  zu  lieseruden  gängbaren
  Geld-Sorten,  deren  Nolllrung,  der
Ueberschreibung  nnd  Siegekung  der  Rollen
  werden  die  vorllegenden  Hchsten
WVerordnungen  im  Allgemelnen,  insbesondere
  aber  daß  im  Staats=  und  Regierungs-Blait
  von  18#1.  Nr.  u15  entbaltene
  Reseriot  vom  #4.  Mal  1811
und'  bauptsschlich  dessen  97.  3.  4.  5.
7.  und  8.  zur  genauesten  Beobachtung
empfehlen.

5)  Do  die  jetlge  Erhebungs-Art  des  Bedärfaisses
  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse
  auch  in  der  bieberigen  Behandlung
derjenigen  kleferungen,  welche  die  Khalgl.

  Kassen-Aemter  ulcht  baar,  sendern

mit  bezahlten  Qutttungen  leisten,  eine
Abänderung  nach  sich  zieht,  se  werden
die  betreffenden  Kbuligl.  Kassen-Armter
davon  in  Kenmiuuß½  gesetzt:

))Daß  zwar  die  Besahlung  der  Zinse
ous  den  Kautions-Kapitollen,  wie  blsbher,
  so  auch  känfulg  ven  den  Königl.
Oberamtepstegen  zu  besorgen  ist,  und
raß  dlesen  die  Vergürung.  wie  bieher,
miommt;  ;

b)  deß  bingegen  die  anderen  Staats-Glbiger,
  welche  ihre  Zinse  bei  elner
Abnisl.  Kassen-  Beamun  zu  erbeben
wünschen,  künftig  keine  besondere  Anweisung
  von  viesseiriger  Kesfe  mehr  ndtbig
  haben;  sendern  biese  Staats=Gläutiger
  wenden  sich  nug  dirckie  an
elne  der  pieher  angewieseyen  Kassen,
welche  bnen,  nochdem  sie  sic.  über
den  Beslo  der  Kaplaallen.  durch  Vorjelgung
  der  Obligarlonen  aue  gewiesen
baben,  den  Zinsen--Betrag  gegen  elne,
auf  die  Staats-Echusden-Zablungs-Kasfe
  selbst  ausgestellie  Quittung  zu
bezablen,  und  selche  je  vor  Ende  eines
Quartals  mit  der  Staats-  Schulden-Zablunge-Kasse
  zu  verglelchen  hat.

Stuttgart  den  35.  Juli  1331.

Stelnbell.

b)  Die  Urkunden  wegen  Besreiung  von  der  Kapital-Stener  betreffend.
Dle  jenlgen  Per  sonen  welche  nach  der  ¶  und  Reglerunar  Blatt  Rro.  X  .  3J  vos
dle  Kaplial-Steuer  pro  hg  hetieffawenz  die  er  SBesteutung  frei  sind,  werden  in

Verordnung  vom  ag.  Juni  1824  (Staais-Beilehung

  auf  ihre  besihenden  Siaats-Ka-