Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

36  II.  Städteordnung.

meindeordnung  vom  11.  März  1850  bereits  eingeführt
ist,  nicht  binnen  Jahresfrist  nach  deren  Einführung  bei
dem  Gemeindevorstand  angemeldet  sind,  und  in  den
anderen  Städten  nicht  binnen  Jahresfrist  nach  Einführung
  der  gegenwärtigen  Städteordnung  bei  demselben
angemeldet  werden.  Die  Entschädigung  wird  zum  zwanzigfachen
  Betrage  des  Jahreswerthes  der  Befreiung  nach
dem  Durchschnitt  der  letzten  zehn  Jahre  vor  der  Verkündigung
  dieser  Städteordnung  geleistet.  Steht  ein
anderer  Entschädigungsmaßstab  durch  speziellen  Rechtstitel
  fest,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.  Der  Entschädigungsbetrag
  wird  durch  Schiedsrichter,  mit  Ausschluß
  der  ordentlichen  Rechtemittel,  festgestellt;  von
diesen  wird  der  eine  von  dem  Besitzer  des  bisher  befreiten
Grundstücks,  der  andere  von  der  Gemeindevertretung  ernannt.
  Der  Obmann  ist,  wenn  sich  die  Schiedsrichter
über  dessen  Ernennung  nicht  verständigen  können,  von
der  Aufsichtsbehörde  zu  ernennen.  Die  Geistlichen,
Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  bleiben  von  den
direkten  persönlichen  Gemeindeabgaben  hinsichtlich  ihres
Diensteinkommens  insoweit  befreit,  als  ihnen  diese  Befreiung
  zur  Zeit  der  Verkündigung  der  Gemeindeordnung
vom  11.  März  1850  zustand.  Geistliche  und  Schul.
lehrer  15)  bleiben  von  allen  persönlichen  Gemeindediensten,
soweit  dieselben  nicht  auf  ihnen  gehörigen  Grundstücken
lasten,  befreit;  Kirchendiener  insofern,  als  ihnen  diese

15)  Zu  den  Schullehrern  gehören  alle  an  öffentlichen
Schulen  angestellte  Lehrer.