36 II. Städteordnung.
meindeordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt
ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei
dem Gemeindevorstand angemeldet sind, und in den
anderen Städten nicht binnen Jahresfrist nach Einführung
der gegenwärtigen Städteordnung bei demselben
angemeldet werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen
Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach
dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor der Verkündigung
dieser Städteordnung geleistet. Steht ein
anderer Entschädigungsmaßstab durch speziellen Rechtstitel
fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag
wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß
der ordentlichen Rechtemittel, festgestellt; von
diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten
Grundstücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt.
Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter
über dessen Ernennung nicht verständigen können, von
der Aufsichtsbehörde zu ernennen. Die Geistlichen,
Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben von den
direkten persönlichen Gemeindeabgaben hinsichtlich ihres
Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung
zur Zeit der Verkündigung der Gemeindeordnung
vom 11. März 1850 zustand. Geistliche und Schul.
lehrer 15) bleiben von allen persönlichen Gemeindediensten,
soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken
lasten, befreit; Kirchendiener insofern, als ihnen diese
15) Zu den Schullehrern gehören alle an öffentlichen
Schulen angestellte Lehrer.