28 Mflitär- Justiz.
sowie über die am Orte befindlichen Militäirpersonen, deren Befehlsbaber nicht mit
Gerichtsbarkeit versehen sind.
e. Allgemeine Bestimmungen.
8. 39. Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte haben,
wo sich kein Militlirgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige Masregeln
erfordern, so ist der daselbst kommandirende Ofäsier befugt, das Civilgericht des
zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunebmen, die am Orte selbst oder sonst im
Bezirk des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub leiden, bin entweder ein
Inquirent von dem kompetenten Militärgericht gesandt, oder der Verbrecher nach dem
Bitz des Militärgerichts gebracht werden kann. In den Fällen, wo weder das eine noch
das andere zuläasi In kann von Seiten Fr kompetenten Militälrgerichts auch das
Givilgericht zur er Untersuchung requirirt werd
8. 11. Die Obdukttn der Leichnahme von Militär- oder Civilpersonen gehört vor
die Klier. Gerichte, wenn Verdscht vorhanden ist, dass eine Militärperson an dem Tode
des Entleibten Schuld ist. Die Kussere Besichtigung des Leichnams einer Militärperson,
welche durch Selbstmord oder einen Unglücksfall ums Leben gekommen ist, sowie die
Ermittelung der Todesursache und der Veranlassung zum Selbstmord gebührt den
Militärgerichten. Befindet sich kein Militärgericht am Ort, so ist das Civil-Gericht um
Aufnahme der Verhandlungen zu requiriren. — Die aufgenommenen Verhandlungen
sind wie bisher an das Generalauditoriat einzusenden.
6. Die Militär-Gerichte.
1. Die Untersuchungs- Gerichte.
a. Bestellung des Unt Gerlcht
. 44. Das Untersuchungr-Gericht ist von dem Gerichtsherrn zu bestellen, dem die
Gerichtsbarkeit über den Angeschuldigten zusteht.
b. Besetzung desselben in Straffüllen, die verdichöhere
Gerlehtshkarkeit gehören
$. 45. In den, vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffüllen besteht das
Untersucbungs-Gericht aus dem Auditeur als Inquirenten und zwei zur Untersuchung
ommandirten Officieren. Bei Verbrechen der Gemeinen, mit Ausnahme der Hauptverbrechen,
d. h. der mit Todesstrafe oder lebenswieriger Freiheitsstrafe im Gesetz bedrobten
Verbrechen, bedarf es nur der Zuriehung eines Offciers.
8. Die zu den Untersuchungs-Gerichten zu kommandirenden Offciere sollen
sein, in Untersuchungen: 1) gegen Gemeine, wenn nicht Hauptverbrechen den Gegenstand
derselben bilden, ein Lieutenant; 2) gegen Gemeine bei Hauptverbrechen, und
gegen Unterofficiere, zwei Lieutenants; 3) gegen einen Lieutenant, ein Hauptmann
oder Rittmeister und oin Lientenant; 4) n einen Hauptmann oder Ritt
meister, ein Major und ein Hauptmann oder ittmeister; 5) gegen Officiere höheren
Grades, ein Offcier des nlichst höheren und ein Öflcier des gleichen Dienstades
des Angeschuldigten, oder in Ermangelung des ersteren, zwei Officiere von dem
jenstgrnde des Angeschuldigten.
Betrifft die Untersuchung einen Militär-Beamten, so sind die zum Untersuchungen,
-Gericht zu kommandirenden Officiere nach dem Militäirrang des Angeschuldigten,
wenn aber derselbe keinen bestimmten Militärrang hat, nach dessen bürgerlichen
Rangverhältnissen zu ernennen. Ausserdem soll bei Dienst-Verbrechen, wenn die
Dienstbebörde darauf antr ein höherer Militärbeamter von dem Dienstzweig des
Angeschuldigten zu den Verhandlungen zugezogen werden.
e. Besetzung In Straffüllen, die ver die nledere Gerichtsbarkeit
gehören.
8. 4R. In den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffüllen besteht das
Untersuchungs-Gericht aus dem Auditeur oder dem untersuchungsflihrenden Offcier
als Inquirenten und einem Lieutenant.
8. 9). In Untersuchungs-Sachen gegen Militär-Unterbeamte bei denjenigen Milirichten,
wo Actuarien angestellt PR genügt es, wenn der Anditeur mit Zuziebung
des Actuarius die Untersuchung
d. Besetzung In den durch Civillgerichte geführten Unrsuchungen.
$. 3l.
e. Besetzung bei Untersuchungen gegen Millltair- und
Cirilpersonen. 58. 52, 3.