10 Zweiter Abschnitt. (Art. 4.)
Nehmers fehlten (XXI. 136 und oft Thöl S. 224). — Der Wechsel dient
den verschiedenartigsten Verhältnissen gerade dadurch, daß er sie verdeckt und
ausschließt. In den meisten Fällen wird seiner, bez. der Entstehung des
Wechselvertrages voraufgehen ein Vorvertrag, — Thöl nennt ihn: „Wechsel—
schluß“ — wodurch die Essentialien der beabsichtigten Wechselobligation bereits
bindend wenigstens in so weit verabredet werden, daß der Juhalt des Wechsels
nicht der reinen Willkür des Gläubigers überlassen wird; es bedarf dazu
nicht der bestimmten ziffermäßigen Verabredung der Wechselsumme oder des
Zahlungstages oder der Personen, welche auf dem Wechsel erscheinen sollen;
dem Ermessen des Berechtigten kann ein gewisser Spielraum belassen werden
(so Bemessung der Summe nach dem Betrage eines künftigen Guthabens),
aber — seine völlige Gültigkeit vorausgesetzt — begründet dieser Vorvertrag
lediglich einen Anspruch auf Erfüllung (Abschluß des Hauptvertrages, der
Wechselobligation), nötigt, sobald einmal der Wechselgläubiger die den formellen
Erfordernissen des Wechselrechts entsprechende Wechselurkunde vorzulegen vermag,
ihn nicht, den cidilrechtlichen Grund der Wechselobligation darzuthun
(XXI. 329), während das Geben und Nehmen des Wechsels schon durch das
Haben an sich — bis zu dem vom Beklagten zu führenden Gegenbeweise —
dargethan erscheint (Thöl S. 274). — Im Gegenteile wird der Wechsel
ungültig, wenn er ein Weiteres als das Wort „Valuta“, d. h. die allgemeine
Bezeichnung eines Grundes, warum der Wechsel gegeben und genommen
wird, oder einen ähnlichen, allgemeinen Hinweis darauf, daß hinsichtlich der
Begebung oder Einlösung des Wechsels ein Vertrag besteht, vielmehr einen
Vermerk von der Bedeutung enthält, daß auf Grund des vorausgegangenen
Vertrages nach Maßgabe der darin getroffenen Bestimmungen und insbesondere
gegen die darin bedungene Gegenleistung zu zahlen sei, oder wenn auch nur
Zweifel entstehen über die Bedeutung eines solchen Hinweises, mag er auch
bloß in den Worten „laut Vertrag“ bestehen (XXI. 170.); kaun der Wechselschuldner
auf irgend eine civilrechtliche Vorabrede zurückgehen, überhaupt
irgend ein, jeden Willensentschluß beeinträchtigendes Moment (Unfreiheit,
Irrtum, Betrug, Schein) geltend machen, so hat er alles Dies im Wege der
Einrede zu substanziieren und zu beweisen (XXI. 329). übrigens erscheint
das Wort „Valuta“ auch noch in der Bedeutung von „Wechselsummc, Regreß-Summe,
Deckung“ (Thöl S. 127. 129). Gerber: Deutsches Privatrecht
S. 568 neunt „Valuta“ die Entschädigung des Trassanten für dessen Wechselversprechen
— „Deckung“ die Entschädigung des Trassaten für dessen Accept
und Zahlung. Thöl definiert ähnlich die Deckung (S. 247), womit auch
zu vgl. XV. 321. 322. XXII. 257, während er (S. 208.) die Valuta,
das Valutenverhältnis bezeichnet als das Warum des Wechselvertrages, das
dem Wechselvertrage unterliegende Verhältnis, wie es bei jedem Nehmen und
Geben eines Wechsels vorkommt.