Beweis durch Urkunden. 77
hatte; da der letztere zwei der ihm zur Last gesetzten
Posten widersprach, so wurde dem Kläger der Beweis
auferlegt, daß er die betreffenden Beträge dem
Beklagten an dem bezeichneten Tage darlehensweise
gegeben. In den hiefür vorgelegten Schuldscheinen
war indessen keine causa debendi angegeben,
weshalb beide Vorinstanzen den Beklagten
hierüber zum Reinigungs= und Haupteide beließen.
Der oberste Gerichtshof eröffnete sich indessen eine
andere Quelle, um aus jener Ungewißheit einen
Ausweg zu finden. Der Beklagte hatte mit seiner
Antwort auf die Klage eine Widerklage verbunden,
und der Kläger dieser die Einrede entgegengesetzt,
über die hierin zur Kompensation vorgeschobenen
Posten sei bereits abgerechnet. Hierüber wurde ihm
in demselben Interlokute gleichfalls der indirekte
Gegenbeweis zur Widerklage auferlegt, den er durch
die Vorlage der in Bezug genommenen Abrechnung
auch leicht führte. In dieser nur im Betreffe der
Widerklage produzirten Abrechnung, waren nun auch
zufällig jene beiden bestrittenen Vorschüsse der Hauptklage
nicht nur vorgetragen, sondern auch Zinsen
davon aufgerechnet, und der Beklagte hatte das
ganze Operat als richtig unterzeichnet. Hiemit
vereinigte sich noch der weitere Umstand, daß der
ganze zugegebene Geschäftsverkehr zwischen den Theilen
von der Beschaffenheit war, daß der Kläger dem
Beklagten immer mit Geldvorschüssen zu dem Betriebe
seines Handels unter die Arme gegriffen hatte.
Der oberste Gerichtshof nahm daher die Eigenschaft
als Darlehen für beide Posten hinlänglich festgestellt
an, erklärte diese für voll bewiesen und bemerkte
dazu in den Gründen:
Ist jene Abrechnung von 1849 gleichwohl von
dem Kläger blos zum Gegenbeweise bezüglich der
Widerklage produzirt, so hindert dennoch den Richter
nichts, die Anhaltspunkte zu seiner Ueberzeugung da