Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Beweis  durch  Urkunden.  77

hatte;  da  der  letztere  zwei  der  ihm  zur  Last  gesetzten
Posten  widersprach,  so  wurde  dem  Kläger  der  Beweis
  auferlegt,  daß  er  die  betreffenden  Beträge  dem
Beklagten  an  dem  bezeichneten  Tage  darlehensweise
  gegeben.  In  den  hiefür  vorgelegten  Schuldscheinen
  war  indessen  keine  causa  debendi  angegeben,
  weshalb  beide  Vorinstanzen  den  Beklagten
hierüber  zum  Reinigungs=  und  Haupteide  beließen.
Der  oberste  Gerichtshof  eröffnete  sich  indessen  eine
andere  Quelle,  um  aus  jener  Ungewißheit  einen
Ausweg  zu  finden.  Der  Beklagte  hatte  mit  seiner
Antwort  auf  die  Klage  eine  Widerklage  verbunden,
und  der  Kläger  dieser  die  Einrede  entgegengesetzt,
über  die  hierin  zur  Kompensation  vorgeschobenen
Posten  sei  bereits  abgerechnet.  Hierüber  wurde  ihm
in  demselben  Interlokute  gleichfalls  der  indirekte
Gegenbeweis  zur  Widerklage  auferlegt,  den  er  durch
die  Vorlage  der  in  Bezug  genommenen  Abrechnung
auch  leicht  führte.  In  dieser  nur  im  Betreffe  der
Widerklage  produzirten  Abrechnung,  waren  nun  auch
zufällig  jene  beiden  bestrittenen  Vorschüsse  der  Hauptklage
  nicht  nur  vorgetragen,  sondern  auch  Zinsen
davon  aufgerechnet,  und  der  Beklagte  hatte  das
ganze  Operat  als  richtig  unterzeichnet.  Hiemit
vereinigte  sich  noch  der  weitere  Umstand,  daß  der
ganze  zugegebene  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Theilen
  von  der  Beschaffenheit  war,  daß  der  Kläger  dem
Beklagten  immer  mit  Geldvorschüssen  zu  dem  Betriebe
  seines  Handels  unter  die  Arme  gegriffen  hatte.
Der  oberste  Gerichtshof  nahm  daher  die  Eigenschaft
als  Darlehen  für  beide  Posten  hinlänglich  festgestellt
  an,  erklärte  diese  für  voll  bewiesen  und  bemerkte
  dazu  in  den  Gründen:

Ist  jene  Abrechnung  von  1849  gleichwohl  von
dem  Kläger  blos  zum  Gegenbeweise  bezüglich  der
Widerklage  produzirt,  so  hindert  dennoch  den  Richter
nichts,  die  Anhaltspunkte  zu  seiner  Ueberzeugung  da