Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

lich  des  Dienst=  und  Arbeitsverhältnisses;  Streitigkeiten
  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren
Gesellen,  Gehilfen  oder  Lehrlingen,  welche  sich  auf
den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeits=
  oder  Lehrverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen
Leistungen  während  der  Dauer  desselben,  oder  auf
die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der  den  Gesellen,
Gehilfen  oder  Lehrlingen  zu  ertheilenden  Zeugnisse
beziehen")  —  insofern  diese  Streitigkeiten  während
der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits=  uud  Lehrverhältnisses
  entstehen;

4)  alle  Steitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,
Fuhrleuten,  Schiffern,  Flößern  oder  Auswanderungs-Expedienten
  in  den  Einschiffungshäfen,  welche  über
Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung
  der  Reisenden  und  ihrer  Habe,  über  Verlust
und  Beschädigung  der  letzteren,  sowie  Streitigkeiten
zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,  welche  aus
Anlaß  der  Reise  entstanden  sind;

5)  alle  Streitigkeiten  wegen  Viehmängel,  einerlei,  ob
der  Anspruch  auf  die  gesetzliche  Haftung  für  Währschaft,
  oder  auf  besonders  Versprechen,  oder  auf  den
Betrug  des  Veräußerers  sich  stützt;

6)  alle  Streitigkeiten  wegen  Wildschadens;

7  alle  Ansprüche  aus  außerehelichem  Beischlaf;

8)  das  Aufgebotsverfahren  (Aufforderung  an  unbestimmte
Gegner  oder  unbekannte  Betheiligte  zur  Anmeldun
von  Rechten  oder  Ansprüchen;  z.  B.  wenn  es  sich
um  Kraftloserklärung  von  Urkunden  handelt);

9)  das  Ertheilen  von  Rückkehr=  oder  Besserungsbefehlen
gegen  Ehegatten;

10)  das  Konkursverfahren.

Außerdem  ist  das  Amtsgericht  noch  zuständig  für  die
Todeserklärung  Verschollener,  für  die  Entmündigung  einer
Person  wegen  Geisteskrankheit  oder  Verschwendung,  für  Aufhebung
  und  Anordnung  von  Arresten,  für  Sicherung  des  Beweises
  (Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtniß),  für  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  und  verschiedene
andere  Vollstreckungshandlungen,  endlich  für  einstweilige  Ver-*)

  Vergl.  §  120a  der  Reichsgewerbeordnung  (in  der  Fassung  vom
1.  Juli  1883)  über  die  vor  Erhebung  der  Klage  in  diesen  Sachen  anzurufende
  Entscheidung  der  Gemeindebehörden  rc.