— 42 —
Befugnis zur Zeit der Eheschließungen kannten. „Wußten
aber — so führt Mantey aus — beide Verlobte zur
Zeit der Eheschließung, daß die als Standesbeamter
fungierende Person Standesbeamter, sei es für den Bezirk,
in welchem die Eheschließung erfolgte, sei es überhaupt
nicht war, so ist die erfolgte Eheschließung nichtig.
Sollte in solchem Falle der tatsächlich als Standesbeamter
amtierende überdies unterlassen, die Eheschließung in das
Heiratsregister einzutragen, so kann die Nichtigkeit auch
nicht durch Zeitablauf geheilt werden“.
Mantey läßt hier außer Beachtung, daß der § 1324
eine formell gültige Eintragung voraussetzt. Eine solche
kann nur eine wahre Urkundsperson vornehmen. Die
Frage, ob der Putativstandesbeamte die Eheschließung
in das Heiratsregister eingetragen, oder nicht eingetragen
hat, ist daher rechtlich bedeutungslos.
Im Gegensatz zu den Auffassungen Plancks,
Erlers, Enneccerus' und Mantens ist m. E. der
Putatiostandesbeamte dem wirklichen Standesbeamten
nur in den durch § 1317 BGB. gesetzten Grenzen gleichzustellen.
88.
Einige dem § 1319 BGB. verwandte Vorschriften
in unserem NRechte.
Der § 1319 BGB. bildet in unserem Rechte, soweit
ich sehe, die einzige Ausnahme, nach der eine Person,