Metadaten : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

—  42  —

Befugnis  zur  Zeit  der  Eheschließungen  kannten.  „Wußten
aber  —  so  führt  Mantey  aus  —  beide  Verlobte  zur
Zeit  der  Eheschließung,  daß  die  als  Standesbeamter
fungierende  Person  Standesbeamter,  sei  es  für  den  Bezirk,
in  welchem  die  Eheschließung  erfolgte,  sei  es  überhaupt
nicht  war,  so  ist  die  erfolgte  Eheschließung  nichtig.
Sollte  in  solchem  Falle  der  tatsächlich  als  Standesbeamter
amtierende  überdies  unterlassen,  die  Eheschließung  in  das
Heiratsregister  einzutragen,  so  kann  die  Nichtigkeit  auch
nicht  durch  Zeitablauf  geheilt  werden“.

Mantey  läßt  hier  außer  Beachtung,  daß  der  §  1324
eine  formell  gültige  Eintragung  voraussetzt.  Eine  solche
kann  nur  eine  wahre  Urkundsperson  vornehmen.  Die
Frage,  ob  der  Putativstandesbeamte  die  Eheschließung
in  das  Heiratsregister  eingetragen,  oder  nicht  eingetragen
hat,  ist  daher  rechtlich  bedeutungslos.

Im  Gegensatz  zu  den  Auffassungen  Plancks,
Erlers,  Enneccerus'  und  Mantens  ist  m.  E.  der
Putatiostandesbeamte  dem  wirklichen  Standesbeamten
nur  in  den  durch  §  1317  BGB.  gesetzten  Grenzen  gleichzustellen.


88.
Einige  dem  §  1319  BGB.  verwandte  Vorschriften
in  unserem  NRechte.

Der  §  1319  BGB.  bildet  in  unserem  Rechte,  soweit
ich  sehe,  die  einzige  Ausnahme,  nach  der  eine  Person,