Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1021

Der  Befund  jedes  einzelnen  Theiles  ist  kurz  und  bestimmt  und  unter  möglichster
Vermeidung  aller  Kunstausdrücke  und  unter  einer  besonderen  Nummer  zu  Protokoll
zu  geben.  Die  durch  arabische  Zahlen  zu  bezeichnenden  Nummern  sind  in  fortlaufender
  Reihenfolge  fortzuführen.  Die  Veränderungen  der  Organe  müssen  vollständig
  beschrieben  und  nicht  in  Form  von  bloßen  Urtheilen  gekennzeichnet  werden.
Aus  den  Beschreibungen  muß  sich  ergeben,  ob  die  Theile  z.  B.  „gesund“,  „entzündet“
  2c.  waren.

Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  Größe,  Gestalt,  Farbe  und
Konsistenz  der  Theile:  erst  nachdem  diese  allgemeinen  Verhältnisse  ermittelt  worden
sind,  werden  die  Theile  zerschnitten  und  weiter  beschrieben.

Das  Gutachten.

§.  38.  Die  Obduzenten  haben  nach  Beendigung  der  Obduktion  sofort  ein  vorläufiges
  Gutachten  über  den  Fall  ohne  weitere  Begründung  zu  Protokoll  zu  geben.
Die  Krankheit,  an  welcher  das  Thier  gelitten  hat,  ist  ausdrücklich  anzugeben.  Wenn
sich  über  die  Beurtheilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  beamteten
  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen  ergiebt
(vergleiche  §.  16  des  Gesetzes),  so  ist  die  abweichende  Ansicht  der  Letzteren  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  wo  weitere  Untersuchungen  einzelner
Theile  nothwendig  sind,  ist  ein  besonderer  Obduktionsbericht  (motivirtes  Gutachten)
vorzubehalten.

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Dann
wird  der  Inhalt  des  Obduktionsprotokolles  oder  der  dem  Protokolle  beigegebenen  Aufzeichnung
  des  Befundes,  soweit  er  für  die  Beurtheilung  der  Sache  von  Bedeutung
ist,  wörtlich  wiederholt.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch  für  die  Nichtsaberunurgen
  verständlich  und  unter  möglichster  Bermeidung  technischer  Ausdrücke
abgefaßt  sein.

§.  39.  Wird  über  die  Obduktion  mehrerer  Thiere  nur  ein  Protokoll  aufgenommen,
  so  müssen  in  demselben  die  einzelnen  Thiere  unter  fortlaufenden  Nummern
aufgeführt  und  bei  jedem  Thiere  der  technische  Befund,  sowie  das  Gutachten  (§§.  37
und  38)  besonders  vermerkt  werden.

Das  Obergutachten.

§.  40.  Im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten
Thierarzte  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbirten  Thierarzte  über  den
Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen  Zweifel
über  die  Richtigkeit  der  bezüglichen  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,
ist  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen  (8§.  14  und  16  des  Gesetzes).