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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 15. 441
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die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen
nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der
Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben
Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig
werden nicht gerechnet.
§ 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der
Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geldoder
Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich
der Vorschriften Artikel 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter
Anwendung der Vorschriften des 8 2 zu leisten.
§ 4. In allen gerichtlich und notariell aufgenommenen Urkunden,
welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen
zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen
ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein bestimmtes Verhältniß
zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung, auszudrücken;
woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derlenigen
Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet
war, gestattet bleibt.
bi Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen
is zur Außerkurssetzungt anzunehmen:
im gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen
die Ein- lund Zwei sthalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung
des Thalers zu drei Mark;
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The 1 Durch die erfolgte Außerkurssetzung (ugl. Anm. zu Art. 8) ist der größte
heil des Art. 15 geltungslos geworden.
Vgl. hierzu G 20./4. 74 (RGBl 35). Einziger Artikel: Die Befin)
ng im Art. 15, Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Röl 233)
et auf die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten
Teinsthaler und Vereinsdoppelthaler Anwendung. G 28./2.92 (Rl 315) 1:1
r er Bundesrath wird ermächtigt, die Außerkurssetzung der in Oesterreich bis
* Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelh
unter Einlösung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werthverarknisse
von drei Mark gleich einem Thaler anzuordnen und die hierfür ererlichen
Vorschriften festzustellen.“
tur Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Außer-Wsebung
der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom
bvember 1900. (RG#Bl 10 13.)
rei illuf Grund des 81 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler öster-Buychen
Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs--Gesetzbl. S. 315) hat der
esrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten
er und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht
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stimmu
Fereinsthal