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Auf den ausgeschlossenen Grundflächen muß während
der Dauer des Ausschlusses die Ausübung des Jagdrechts
ruhen.
Spätestens bis zum Ablaufe der Auslegungsfrist der
Pachtbedingungen (8 21) ist der Ausschluß beim Jagdvorsteher
anzumelden.
Die ausgeschlossenen Flächen werden bei Feststellung
der Mindestgröße der gemeinschaftlichen Jagdbezirke
(66 7 bis 9) angerechnet.
1 Nur die Wasserflächen der Teiche, nicht auch die sie umgebenden
mit der Fischerei im Zusammenhang stehenden Grundstücke
dürfen von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausgeschlossen werden.
Als Wasserflächen der Teiche sind nur diejenigen Flächen anzusehen,
welche in der Regel mit Wasser bedeckt sind, OV G. 54 S. 371;
vgl. auch RG. Recht 07 S. 1420.
§ 14. Wenn Grundflächen, die zu einem verpachteten
gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, dauernd und vollständig
gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt (& 4
Abs. 1 Ziffer 1) oder mit anderen Grundflächen zu einer
zusammenhängenden Fläche von 75 Hektar im Sinne des
§*4 Abs. 1 Ziffer 2 vereinigt werden, steht die eigene Ausübung
des Jagdrechts auf ihnen dem Eigentümer mit
Ablauf eines jeden Pachtjahrs zu, sofern er den Vertreter
und den Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
sechs Monate vorher von der Absicht in Kenntnis gesetzt
hat, daß er von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch
machen will.! In diesem Falle erhält der Jagdpächter
die Berechtigung, zum gleichen Zeitpunkte von dem Jagdpachtvertrage
zurückzutreten, wenn er den Vertrag fünf
Monate vorher aufkündigt.
Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines
Eigenjagdbezirkes, so fallen sie beim Vorliegen der Vor-