Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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Auf  den  ausgeschlossenen  Grundflächen  muß  während
der  Dauer  des  Ausschlusses  die  Ausübung  des  Jagdrechts
ruhen.

Spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  Auslegungsfrist  der
Pachtbedingungen  (8  21)  ist  der  Ausschluß  beim  Jagdvorsteher
  anzumelden.

Die  ausgeschlossenen  Flächen  werden  bei  Feststellung
der  Mindestgröße  der  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
(66  7  bis  9)  angerechnet.

1  Nur  die  Wasserflächen  der  Teiche,  nicht  auch  die  sie  umgebenden
  mit  der  Fischerei  im  Zusammenhang  stehenden  Grundstücke
dürfen  von  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  ausgeschlossen  werden.
Als  Wasserflächen  der  Teiche  sind  nur  diejenigen  Flächen  anzusehen,
  welche  in  der  Regel  mit  Wasser  bedeckt  sind,  OV  G.  54  S.  371;
vgl.  auch  RG.  Recht  07  S.  1420.

§  14.  Wenn  Grundflächen,  die  zu  einem  verpachteten
gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  gehören,  dauernd  und  vollständig
  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  (&  4
Abs.  1  Ziffer  1)  oder  mit  anderen  Grundflächen  zu  einer
zusammenhängenden  Fläche  von  75  Hektar  im  Sinne  des
§*4  Abs.  1  Ziffer  2  vereinigt  werden,  steht  die  eigene  Ausübung
  des  Jagdrechts  auf  ihnen  dem  Eigentümer  mit
Ablauf  eines  jeden  Pachtjahrs  zu,  sofern  er  den  Vertreter
und  den  Pächter  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes
sechs  Monate  vorher  von  der  Absicht  in  Kenntnis  gesetzt
hat,  daß  er  von  der  ihm  zustehenden  Befugnis  Gebrauch
machen  will.!  In  diesem  Falle  erhält  der  Jagdpächter
die  Berechtigung,  zum  gleichen  Zeitpunkte  von  dem  Jagdpachtvertrage
  zurückzutreten,  wenn  er  den  Vertrag  fünf
Monate  vorher  aufkündigt.

Verlieren  die  Grundflächen  die  Eigenschaft  eines
Eigenjagdbezirkes,  so  fallen  sie  beim  Vorliegen  der  Vor-