Schadensersatzpflicht bei Verletzung der aus den persönlichen Beziehungen 2c. 225
geschieht 10), die hier in Rede stehende Verpflichtung als rein obligatorisch auf,
so muß man konsequenterweise auch eine Klage auf Leistung dieser Dienste zulassen
und die §§ 280 ff. BGB. für anwendbar erklären. Aber auch wenn man mit uns
den Anspruch als einen familienrechtlichen ½1) ansieht, schließt dies nicht aus,
ine Klage auf Erfüllung zuzulassen. Wohnt dieser auch, wie Märcker a. a. O.
gutreffend hervorhebt, keine Vollstreckbarkeit inne, so kommt ihr doch die Bedeutung
zu, daß sie einen Schadensersatzanspruch vorbereitet. Wir sehen ähnliches
im Eherecht. Auch dort ist eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
gewährt, der aber der Gesetzgeber 1½2) von der Erwägung ausgehend, daß eine
auf Zwang beruhende Erfüllung der Pflichten der Ehegatten wertlos erscheinen
muß, die Durchführbarkeit im Vollstreckungswege verweigert hat. Und ähnlich
ist durch dieselbe Prozeßnorm dieselbe Möglichkeit versagt, die Leistung von
Diensten aus einem Dienstvertrag zu erzwingen, — eine dem Tatbdestand des
51617 völlig entsprechende und daher eackem ratione analog anzuwendende
Vorschrift. Es muß ja aber auch mit der Versagung des Erfüllungszwanges die
Verneinung eines Schadensersatzanspruches keineswegs korrespondieren. Der
Dienstverpflichtete, der den Vertrag bricht, kann nicht zur Erfüllung gezwungen
werden, macht sich aber gleichwohl seinem Dienstherrn schadensersatzpflichtg.
Fällen, in denen ein Leistungs= oder Unterlassungsanspruch der Exekution entzogen
ist, begegnen wir auch sonst. Ein Beispiel bietet das Familienrecht selbst.
Denn wenn es auch in §5 1297 ausdrücklich die Zulässigkeit einer Klage auf Eheschließung
verneint, so gewährt es doch unter gewissen Voraussetzungen in den
folgenden Paragraphen Schadensersatzansprüche aus dem Verlöbnisbruch. Und
es wäre auch unbillig, wollte man dem Inhaber der elterlichen Gewalt dem Kinde
gegenüber, das sich grundlos der ihm durch § 1617 auferlegten Pflicht entzieht,
die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches versagen, der ihm gegenüber
dem Dritten, der das Kind kulpos zur Erfüllung dieser Pflicht unfähig macht,
gemäß 3 845 zusteht.
Handelt es sich im § 1617 um einen familienrechtlichen Anspruch mit stark
vermögensrechtlichem Einschlag, so werden wir jetzt die Norm zu betrachten
haben, die die Pflichten der Eltern gegenüber den Kindern zum Gegenstand hat
und die, das liegt in der Natur der Sache, zunächst nur rein personenrechtliche
Wirkungen auszulösen imstande ist.
§ 1631 bestimmt: „Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht
und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen. Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zucht-10)
Vgl. Opet a. a. O. S. 131 und in seinem Kommentar (1904) S. 488; ferner
—is. Nachlaßbehandlung, Erbrecht, Familienrecht und Vormundschaftsrecht, 1902,
. 479.
nämlich die zur Rechtspflicht gestempelte, an sich sittliche Pflicht zur Dienstleistung als dem
Aquivalent für Unterhalt, Erziehung und Schutz legen, während die Obligationstheoric die
vermögenswertige Leistung als das Entscheidende ansieht e auch Leske, Vergleichende
Darstellung des Bürgerlichen Gesebbuchs und des Preußischen Allgemeinen Landrechts,
1903 S. 850.)
12) Vgl. # 888 II 8O.
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