Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Schadensersatzpflicht  bei  Verletzung  der  aus  den  persönlichen  Beziehungen  2c.  225

geschieht  10),  die  hier  in  Rede  stehende  Verpflichtung  als  rein  obligatorisch  auf,
so  muß  man  konsequenterweise  auch  eine  Klage  auf  Leistung  dieser  Dienste  zulassen
und  die  §§  280  ff.  BGB.  für  anwendbar  erklären.  Aber  auch  wenn  man  mit  uns
den  Anspruch  als  einen  familienrechtlichen  ½1)  ansieht,  schließt  dies  nicht  aus,
ine  Klage  auf  Erfüllung  zuzulassen.  Wohnt  dieser  auch,  wie  Märcker  a.  a.  O.
gutreffend  hervorhebt,  keine  Vollstreckbarkeit  inne,  so  kommt  ihr  doch  die  Bedeutung
  zu,  daß  sie  einen  Schadensersatzanspruch  vorbereitet.  Wir  sehen  ähnliches
  im  Eherecht.  Auch  dort  ist  eine  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens
gewährt,  der  aber  der  Gesetzgeber  1½2)  von  der  Erwägung  ausgehend,  daß  eine
auf  Zwang  beruhende  Erfüllung  der  Pflichten  der  Ehegatten  wertlos  erscheinen
muß,  die  Durchführbarkeit  im  Vollstreckungswege  verweigert  hat.  Und  ähnlich
ist  durch  dieselbe  Prozeßnorm  dieselbe  Möglichkeit  versagt,  die  Leistung  von
Diensten  aus  einem  Dienstvertrag  zu  erzwingen,  —  eine  dem  Tatbdestand  des
51617  völlig  entsprechende  und  daher  eackem  ratione  analog  anzuwendende
Vorschrift.  Es  muß  ja  aber  auch  mit  der  Versagung  des  Erfüllungszwanges  die
Verneinung  eines  Schadensersatzanspruches  keineswegs  korrespondieren.  Der
Dienstverpflichtete,  der  den  Vertrag  bricht,  kann  nicht  zur  Erfüllung  gezwungen
werden,  macht  sich  aber  gleichwohl  seinem  Dienstherrn  schadensersatzpflichtg.
Fällen,  in  denen  ein  Leistungs=  oder  Unterlassungsanspruch  der  Exekution  entzogen
  ist,  begegnen  wir  auch  sonst.  Ein  Beispiel  bietet  das  Familienrecht  selbst.
Denn  wenn  es  auch  in  §5  1297  ausdrücklich  die  Zulässigkeit  einer  Klage  auf  Eheschließung
  verneint,  so  gewährt  es  doch  unter  gewissen  Voraussetzungen  in  den
folgenden  Paragraphen  Schadensersatzansprüche  aus  dem  Verlöbnisbruch.  Und
es  wäre  auch  unbillig,  wollte  man  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  dem  Kinde
gegenüber,  das  sich  grundlos  der  ihm  durch  §  1617  auferlegten  Pflicht  entzieht,
die  Geltendmachung  des  Schadensersatzanspruches  versagen,  der  ihm  gegenüber
dem  Dritten,  der  das  Kind  kulpos  zur  Erfüllung  dieser  Pflicht  unfähig  macht,
gemäß  3  845  zusteht.

Handelt  es  sich  im  §  1617  um  einen  familienrechtlichen  Anspruch  mit  stark
vermögensrechtlichem  Einschlag,  so  werden  wir  jetzt  die  Norm  zu  betrachten
haben,  die  die  Pflichten  der  Eltern  gegenüber  den  Kindern  zum  Gegenstand  hat
und  die,  das  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  zunächst  nur  rein  personenrechtliche
Wirkungen  auszulösen  imstande  ist.

§  1631  bestimmt:  „Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht
und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und  seinen  Aufenthalt
zu  bestimmen.  Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts  angemessene  Zucht-10)

  Vgl.  Opet  a.  a.  O.  S.  131  und  in  seinem  Kommentar  (1904)  S.  488;  ferner
—is.  Nachlaßbehandlung,  Erbrecht,  Familienrecht  und  Vormundschaftsrecht,  1902,
.  479.

nämlich  die  zur  Rechtspflicht  gestempelte,  an  sich  sittliche  Pflicht  zur  Dienstleistung  als  dem
Aquivalent  für  Unterhalt,  Erziehung  und  Schutz  legen,  während  die  Obligationstheoric  die
vermögenswertige  Leistung  als  das  Entscheidende  ansieht  e  auch  Leske,  Vergleichende
Darstellung  des  Bürgerlichen  Gesebbuchs  und  des  Preußischen  Allgemeinen  Landrechts,
1903  S.  850.)
12)  Vgl.  #  888  II  8O.
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