Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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den  besonders  damit  beliehenen  Städten  durch  den
kollegialen  Magistrat  bzw.  die  Gemeindevertretung  aus
der  Zahl  der  Magistratsmitglieder.

b)  Die  Inhaber  der  vier  großen  Landesämter  im  Königreich
  Preußen,  Oberburggraf,  Obermarschall,  Landhofmeister
und  Kanzler  (vgl.  §  6).

J%)  Personen,  die  der  König  aus  besonderem  Vertrauen  ernennt.
  Aus  ihnen  bestellt  er  Kronsyndici  zur  Begutachtung
  wichtiger  Rechtsfragen,  eine  Nachahmung  der  englischen
  Law  Lords.

Mitglieder  können  nur  Preußen  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  und  mit  Wohnsitz  in  Preußen  sein.  Sie  dürfen  sich
nicht  im  Dienste  eines  außerdeutschen  Staates  befinden.  Ausgeschlossen
  sind  nach  dem  Gesetze  vom  27.  März  1872  auch  die
Mitglieder  der  Oberrechnungskammer.  Erforderlich  ist,  abgesehen
von  den  Prinzen  des  königlichen  Hauses,  für  Ausübung  der  Mitgliedschaft
  ein  Alter  von  mindestens  dreißig  Jahren.

Die  Mitgliedschaft  geht  für  die  präsentierten  Mitglieder  verloren
  durch  Verlust  der  Voraussetzung,  auf  der  die  Präsentation
beruhte,  wie  z.  B.  ein  Professor  oder  ein  Bürgermeister  nimmt
ein  anderes  Amt  an.  Abgesehen  von  dem  Verluste  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erlischt  die  Mitgliedschaft  auch,  wenn  das  Haus
einem  Mitgliede  durch  einen  vom  Könige  bestätigten  Beschluß  das
Anerkenntnis  unverletzter  Ehrenhaftigkeit  und  eines  entsprechenden
Lebenswandels  oder  Verhaltens  versagt.  Auch  ein  freiwilliger  Verzicht
  muß  für  zulässig  erachtet  werden.  Im  übrigen  geht  beim
Mangel  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  nicht  das  Recht  selbst  verloren,
  sondern  es  ruht  nur  seine  Ausübung,  wie  z.  B.  ein  erbliches
Mitglied  ist  noch  nicht  dreißig  Jahre  alt,  oder  ein  Mitglied  verlegt
  seinen  Wohnsitz  außerhalb  Preußens.

5˙  19.  Die  zweite  Kammer.

Die  Wahlkammer  wird  als  zweite  Ständekammer  oder  als-Kammer
  der  Abgeordneten  bezeichnet.  In  Preußen,  wo  anfangs.
die  Bezeichnung  als  zweite  Kammer  üblich  war,  hat  das  Gesetz.