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derselben die Reihe der sogenannten Hof- und Domaͤnenraͤthe,
ob sie schon nicht die aͤltesten Mitglieder des Collegiums sind.
Auch alle Forstmeisterstellen sind seit ungefaͤhr sechzig
Jahren ganz ausschließend mit Adelichen besetzt. So isi's ehedem
nicht gewesen, und so sollte es auch fernerhin nicht in unsarem
Vaterlaude seyn.
Wir legen es euch also als heilige Pflicht auf, mit den
übrigen Landtagsdeputirten diese, für das Interesse unseres
Fürsten und Vaterlandes hochst wichtige Angelegenheit, ohne
alle Menschenfurcht und Parteilichkeit, in reife Erwägung zu
ziehen, und folgende Bitten, gehdrig motivirt und entwickelt,
treudevotest vorlegen zu lassen:
4) daß künftighin Niemand mehr in unserem Vaterlande
ein Amt erhalte, der nicht sein Bürgerrecht erweisen könne.
Hofämter bleiben auch hier ausgenommen, und ein nachtbeiliges
Indigenatrecht sey hiemit nicht eingeführt, denn jenes
Bürgerrecht läßt sich leicht erwerben;
2) daß künftighin jeder in ein landesherrliches Collegium
neu eintretende Rath beim Sitzen und Votiren, ohne Rücksicht
auf Geburt, bloß den Platz erhalte, der ihm als letzt
Eintretendem zukommt, und daß also die Korpsscheidungen,
wie sie bisher gewesen sind, überall allmählich ganz absterben
sollen;
3) daß zur Versicherung des von nun an böllig aufhörenden
Vorzugs des Adels bei allen künftigen Vakaturen der
Oberforstimter einzig und allein Unadeliche so lange
angesetzt werden sollen, bis die Jahl der unadelichen Oberforstmeisier
der Anzahl der adelichen gleichkomme;
4) da der Adel mit Recht als ein wichtiges gesellschaftliches
Gut angesehen werden kann, und längst schon in mehreren
Ländern der Vorgang gemacht worden ist, den gesell-