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Nachdem der Herr Vorsitzende sein Bedauern ausgesprochen
hatten, daß der Herr Staatsminister von Lutz
wegen der Sitzung in der Kammer der Abgeordneten an der
Ausschußberathung theilzunehmen verhindert sind, ertheilten Sie
dem Herrn Referenten das Wort, welcher zuerst den Theil
seines Referates erörterten, welcher die formelle Zulässigkeit
der Beschwerde behandelt, und hoben namentlich den Umstand
hervor, daß nicht die Beschwerdeführer den Recurs an das
Ministerium ergriffen haben, sondern das bischöfliche Ordinariat
und deßhalb dem Absatze 2 des §. 72 der Geschäftsordnung
nicht genügt worden sei.
Herr Reichsrath Freiherr zu Franckenstein machten
darauf aufmerksam, daß die Veranlassung der Beschwerde eine
Ministerialentschließung ist, und es doch nicht denkbar sei,
daß man bei dem Ministerium gegen eine Entschließung den
Recurs ergreife, von welchem die beschwerende Ministerial-Entschließung
ausgegangen sei.
Was überdies den Umstand betreffe, daß nicht die sich
beschwerenden Dekane, sondern das bischöfliche Ordinariat den
Recurs an das Ministerium ergriffen habe, so müsse er auf
ein Gesetz vom Jahre 1826 aufmerksam machen, nach welchem
Recurse an das Ministerium nicht durch die Pfarrer und Dekane,
sondern durch das bischsfliche Ordinariat ergriffen werden
müssen.
Herr Fürst von Oettingen-Spielberg schließen sich
der Ansicht des Herrn Vorredners an.
Herr Bischof von Dinkel theilen die Bedenken des
Herrn Referenten.
Nach beendigter Discussion über die formelle Zulässigkeit
der Beschwerde wurde die vom Herrn Vorsitzenden gestellte
Frage über die formelle Zulässigkeit mit allen Stimmen gegen