Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 4 (4)

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Nachdem  der  Herr  Vorsitzende  sein  Bedauern  ausgesprochen
  hatten,  daß  der  Herr  Staatsminister  von  Lutz
wegen  der  Sitzung  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  an  der
Ausschußberathung  theilzunehmen  verhindert  sind,  ertheilten  Sie
dem  Herrn  Referenten  das  Wort,  welcher  zuerst  den  Theil
seines  Referates  erörterten,  welcher  die  formelle  Zulässigkeit
der  Beschwerde  behandelt,  und  hoben  namentlich  den  Umstand
hervor,  daß  nicht  die  Beschwerdeführer  den  Recurs  an  das
Ministerium  ergriffen  haben,  sondern  das  bischöfliche  Ordinariat
  und  deßhalb  dem  Absatze  2  des  §.  72  der  Geschäftsordnung
  nicht  genügt  worden  sei.

Herr  Reichsrath  Freiherr  zu  Franckenstein  machten
darauf  aufmerksam,  daß  die  Veranlassung  der  Beschwerde  eine
Ministerialentschließung  ist,  und  es  doch  nicht  denkbar  sei,
daß  man  bei  dem  Ministerium  gegen  eine  Entschließung  den
Recurs  ergreife,  von  welchem  die  beschwerende  Ministerial-Entschließung
  ausgegangen  sei.

Was  überdies  den  Umstand  betreffe,  daß  nicht  die  sich
beschwerenden  Dekane,  sondern  das  bischöfliche  Ordinariat  den
Recurs  an  das  Ministerium  ergriffen  habe,  so  müsse  er  auf
ein  Gesetz  vom  Jahre  1826  aufmerksam  machen,  nach  welchem
Recurse  an  das  Ministerium  nicht  durch  die  Pfarrer  und  Dekane,
  sondern  durch  das  bischsfliche  Ordinariat  ergriffen  werden
  müssen.

Herr  Fürst  von  Oettingen-Spielberg  schließen  sich
der  Ansicht  des  Herrn  Vorredners  an.

Herr  Bischof  von  Dinkel  theilen  die  Bedenken  des
Herrn  Referenten.

Nach  beendigter  Discussion  über  die  formelle  Zulässigkeit
  der  Beschwerde  wurde  die  vom  Herrn  Vorsitzenden  gestellte
Frage  über  die  formelle  Zulässigkeit  mit  allen  Stimmen  gegen