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oder einer Bezirkskommission als Mitglieder angehören, aus denen das Ministerium
je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter auswählt.
Mit Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der aus jedem Bezirke ausgewählten
Mitglieder und Stellvertreter aus und wird durch Ergänzungswahlen
ersetzt, welche gleichfalls auf dem vorbezeichneten Wege zu erfolgen haben.
Die zum ersten Mal Ausscheidenden werden von der Bernfungskommission
durch das Loos bestimmt.
Für Ergänzungswahlen sind von jeder Bezirkskommission nur 4 Gemeindemitglieder
zu benennen.
Das Ergebniß der Wahlen ist dem Ministerium vor Ablauf desjenigen Veranlagungsjahres
anzuzeigen, in welchem die Wahl slattzusinden hatte.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 34 unter 5 und 6 sowie des
§ 39 Abs. 8 Anwendung.
§5 49.
Der Vorsipende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Festr·
8 sebung der Steuer der Vertreter des Staatsinteresses.
Ihm liegt die obere Leitung und Beaussichtigung des gesammten Veranlagungsgeschäfts
im Fürstenthume ob.
Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen,
die Geschäftsführung des Veranlagungskommissars und sämmtlicher Veraulagungskommissionen
zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des
Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.
fieihat in den von dem Vorsitzenden der Bezirkskommissionen ihm vorgelegten
Straffällen (6§8 24, 40 unter 6) Entscheidung zu tressen. Gegen diese Entscheidung
ist innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Zustellung ab gerechnet, Beschwerde an
das Ministerium zulässig.
Der Vorsitzende hat außerdem die Beschlüsse der Berufungskommission vorzubereiten
und auszuführen.
Die Bestimmungen des § 40 unter 4 sinden auch auf das Bernfungsverfahren
entsprechende Anwendung.
Der Vorsitzende ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder
deren Vernehmung zu veranlassen. Er kann die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses
oder Gutachtens der von ihm oder im Vorverfahren vernommenen Zeugen
bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgerichte sordern.