Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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oder  einer  Bezirkskommission  als  Mitglieder  angehören,  aus  denen  das  Ministerium
je  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  auswählt.

Mit  Ablauf  von  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  der  aus  jedem  Bezirke  ausgewählten
  Mitglieder  und  Stellvertreter  aus  und  wird  durch  Ergänzungswahlen
ersetzt,  welche  gleichfalls  auf  dem  vorbezeichneten  Wege  zu  erfolgen  haben.

Die  zum  ersten  Mal  Ausscheidenden  werden  von  der  Bernfungskommission
durch  das  Loos  bestimmt.

Für  Ergänzungswahlen  sind  von  jeder  Bezirkskommission  nur  4  Gemeindemitglieder
  zu  benennen.

Das  Ergebniß  der  Wahlen  ist  dem  Ministerium  vor  Ablauf  desjenigen  Veranlagungsjahres
  anzuzeigen,  in  welchem  die  Wahl  slattzusinden  hatte.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  34  unter  5  und  6  sowie  des
§  39  Abs.  8  Anwendung.

§5  49.
Der  Vorsipende  der  Berufungskommission  ist  in  Bezug  auf  die  richtige  Festr·


8  sebung  der  Steuer  der  Vertreter  des  Staatsinteresses.

Ihm  liegt  die  obere  Leitung  und  Beaussichtigung  des  gesammten  Veranlagungsgeschäfts
  im  Fürstenthume  ob.

Er  hat  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Veranlagungsgrundsätze  zu  überwachen,
  die  Geschäftsführung  des  Veranlagungskommissars  und  sämmtlicher  Veraulagungskommissionen
  zu  beaufsichtigen  und  für  die  rechtzeitige  Vollendung  des
Veranlagungsgeschäfts  zu  sorgen.

fieihat  in  den  von  dem  Vorsitzenden  der  Bezirkskommissionen  ihm  vorgelegten
Straffällen  (6§8  24,  40  unter  6)  Entscheidung  zu  tressen.  Gegen  diese  Entscheidung
ist  innerhalb  14  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung  ab  gerechnet,  Beschwerde  an
das  Ministerium  zulässig.

Der  Vorsitzende  hat  außerdem  die  Beschlüsse  der  Berufungskommission  vorzubereiten
  und  auszuführen.

Die  Bestimmungen  des  §  40  unter  4  sinden  auch  auf  das  Bernfungsverfahren
entsprechende  Anwendung.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  vernehmen  oder
deren  Vernehmung  zu  veranlassen.  Er  kann  die  eidliche  Bekräftigung  des  Zeugnisses
  oder  Gutachtens  der  von  ihm  oder  im  Vorverfahren  vernommenen  Zeugen
bezw.  Sachverständigen  vor  dem  zuständigen  Amtsgerichte  sordern.