Contents : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

432  Wege.  $  89.

ist  für  die  Hagelversicherung  eine  staatliche  Anstalt  errichtet,
in  bezug  auf  die  jedoch  ein  Beitrittszwang  nicht  besteht  8,

Zu  den  wichtigsten  Versicherungszweigen  !*  gehören  die  Haftpflichtversicherung?®
  und  die  Unfallversicherung"*.

XIV.  Wege‘.

8  89.

Wege  sind  Grundstücke,  die  dem  Verkehr  dienen?.  Sie  gelten
als  öffentliche,  wenn  sie  durch  eine  zuständige  Behörde  dem
Gemeingebrauch  gewidmet  sind,  und  hören  auf  es  zu  sein,  wenn  die
Widmung  zurückgenommen  wird®,  Die  Eigentumsverhältnisse  am
Weggrundstück  sind  für  seine  Öffentlichkeit  ohne  Bedeutung.  Privat- 



‚8  Bayr.  G.,  die  Hagelversicherun  betr.,  vom  13.  Febr.  1884.  —  Vgl.
v.  Haag,  Art.  Hagelversicherung,  W.  2  8,  323.

‚.  1  Als  weniger  wichtige  Versicherungszweige  seien  u.  a.  erwähnt  die
Diebstahl-,  Wasserschaden-,  Transport-,  Glasversicherung.

‚.1%  Bei  der  Haftpflichtversie  ıerung  ist  dem  Versicherungsnehmer  die
Leistung  zu  ersetzen,  die  er  auf  Grund  seiner  Verantwortlichkeit  für  eine
während  der  Versicherungszeit  eintretende  Tatsache  an  einen  Dritten  zu  bewirken
  hat.  (V.Vertr.G.  $  149.)  Sie  ist  —  naclı  Rehm,  P.Vers.G.  $  6°  —  die
Versicherung  gegen  die  auf  Rechtsvorschrift  oder  Rechtsgeschäft  beruhende
Nötigung,  infolge  Eintritts  einer  bestimmten  Tatsache  an  einen  Dritten  Vermd
  Ensleistun  en  zu  machen.  Vgl.  Manes,  Art.  Huftpflichtvorsicherung,

18  Die  Unfallversicherung  kann  gegen  Unfälle,  die  dem  Versicherungsnehmer,
  oder  gegen  Unfälle,  die  cinem  anderen  zustoßen,  genommen  werden,
V.Vertr.G.  $  179.  Sie  ist  —  nach  Rehm,  P.Vers.G.  $  67  —  die  Versicherung

egen  ein  wirtschaftlich  nachteiliges  Ereignis,  das  infolge  einer  plötzlichen
(nicht  allmählichen),  vom  Betrofienen  nicht  gewollten  Einwirkung,  Körperverletzung
  oder  Tötung  eines  Menschen  herbeiführt.

ı  Fleiner?  8  22  8.  341;  Loening  S.  365.  —  Gneist,  Art.  Wegeordnungen,
  R.L.  8,  1295;  v.  Reitzenstein,  Art.  Wege  und  Straßen,  W.!2,  875;
Huber,  Art.  Verkehrsmittel  und  Verkehrswege,  H.d.St.?8,  171;  Blume,  Recht
des  deutschen  Verkelirswesens  (Verkehrsrecht),  Enzyklop.?  4,  365;  Germershausen,
  Wegeverwaltung  und  Wegerecht  in  Preußen,  2  Bde.?  1907.

2  Straßen  sind  Wege,  wie  Wasserstraßen  Gewiüsser  sind.
Wann  ein  Weg  als  Straße  bezeichnet  werden  kann,  ist  von  Fall  zu  Fall  zu
unterscheiden;  allgemeine  Merkmale  gibt  es  nicht,  auch  der  Sprachgebrauch
bietet  keinen  Anhalt.  Man  unterscheidet  Landstraßen  und  Ortsstraßen.  Man
wird  einen  Wcg  als  Straße  gelten  Inssen,  wenn  cr  mit  ciner  gewissen  Regelmäßigkeit
  in  größerem  Umfang  vom  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  genommen
  wird,  und  wenn  infolge  davon  seiner  ursprünglichen  Beschaffenheit
nachgeholfen  werden  muß,  damit  er  den  Anforderungen  ‚genügen  kann,  die  an
ihn  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit  zu  stellen  sind,  Es  gibt  aber  auch
Wege  mit  starkem  Verkehr,  die  so  stark  abgenützt  werden,  daß  ihre  Decke  crneuert
  werden  muß,  ohne  daß  sie  Jdeslıalb  als  Straße  anzusehen  sind.  Bauten
an  einem  Wege  machen  ilın  nicht  zur  Straße.  Ein  planmäßig  bebauter  Weg
kann  zur  Ortstraße  werden;  es  gibt  aber  auch  unbebaute  oder  planlos  bebaute
Ortsstraßen,  die  einem  Wege  ähnlicher  schen  als  einer  Straße.  Man  spricht
von  öffentlichen  Wegen  und  privaten  Straßen,  die  Eigenschaft  der  Öffentlichkeit
macht  den  Weg  also  auch  noch  nicht  zur  Straße.

ber  den  Begriff  der  Straße  (nach  preußischem  Recht)  vgl.  Germershausen,
  Wegerecht?  1,  24;  Schultzenstein,  Pr.Verw.Bl.  (1912)  28,  897.

8  Was  hier  von  den  öftentlichen  Wegen  gesagt  ist,  gilt  auch  von  den

Plätzen  und  Brücken.