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ist für die Hagelversicherung eine staatliche Anstalt errichtet,
in bezug auf die jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht 8,
Zu den wichtigsten Versicherungszweigen !* gehören die Haftpflichtversicherung?®
und die Unfallversicherung"*.
XIV. Wege‘.
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Wege sind Grundstücke, die dem Verkehr dienen?. Sie gelten
als öffentliche, wenn sie durch eine zuständige Behörde dem
Gemeingebrauch gewidmet sind, und hören auf es zu sein, wenn die
Widmung zurückgenommen wird®, Die Eigentumsverhältnisse am
Weggrundstück sind für seine Öffentlichkeit ohne Bedeutung. Privat-
‚8 Bayr. G., die Hagelversicherun betr., vom 13. Febr. 1884. — Vgl.
v. Haag, Art. Hagelversicherung, W. 2 8, 323.
‚. 1 Als weniger wichtige Versicherungszweige seien u. a. erwähnt die
Diebstahl-, Wasserschaden-, Transport-, Glasversicherung.
‚.1% Bei der Haftpflichtversie ıerung ist dem Versicherungsnehmer die
Leistung zu ersetzen, die er auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine
während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken
hat. (V.Vertr.G. $ 149.) Sie ist — naclı Rehm, P.Vers.G. $ 6° — die
Versicherung gegen die auf Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft beruhende
Nötigung, infolge Eintritts einer bestimmten Tatsache an einen Dritten Vermd
Ensleistun en zu machen. Vgl. Manes, Art. Huftpflichtvorsicherung,
18 Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer,
oder gegen Unfälle, die cinem anderen zustoßen, genommen werden,
V.Vertr.G. $ 179. Sie ist — nach Rehm, P.Vers.G. $ 67 — die Versicherung
egen ein wirtschaftlich nachteiliges Ereignis, das infolge einer plötzlichen
(nicht allmählichen), vom Betrofienen nicht gewollten Einwirkung, Körperverletzung
oder Tötung eines Menschen herbeiführt.
ı Fleiner? 8 22 8. 341; Loening S. 365. — Gneist, Art. Wegeordnungen,
R.L. 8, 1295; v. Reitzenstein, Art. Wege und Straßen, W.!2, 875;
Huber, Art. Verkehrsmittel und Verkehrswege, H.d.St.?8, 171; Blume, Recht
des deutschen Verkelirswesens (Verkehrsrecht), Enzyklop.? 4, 365; Germershausen,
Wegeverwaltung und Wegerecht in Preußen, 2 Bde.? 1907.
2 Straßen sind Wege, wie Wasserstraßen Gewiüsser sind.
Wann ein Weg als Straße bezeichnet werden kann, ist von Fall zu Fall zu
unterscheiden; allgemeine Merkmale gibt es nicht, auch der Sprachgebrauch
bietet keinen Anhalt. Man unterscheidet Landstraßen und Ortsstraßen. Man
wird einen Wcg als Straße gelten Inssen, wenn cr mit ciner gewissen Regelmäßigkeit
in größerem Umfang vom öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen
wird, und wenn infolge davon seiner ursprünglichen Beschaffenheit
nachgeholfen werden muß, damit er den Anforderungen ‚genügen kann, die an
ihn im Interesse der Verkehrssicherheit zu stellen sind, Es gibt aber auch
Wege mit starkem Verkehr, die so stark abgenützt werden, daß ihre Decke crneuert
werden muß, ohne daß sie Jdeslıalb als Straße anzusehen sind. Bauten
an einem Wege machen ilın nicht zur Straße. Ein planmäßig bebauter Weg
kann zur Ortstraße werden; es gibt aber auch unbebaute oder planlos bebaute
Ortsstraßen, die einem Wege ähnlicher schen als einer Straße. Man spricht
von öffentlichen Wegen und privaten Straßen, die Eigenschaft der Öffentlichkeit
macht den Weg also auch noch nicht zur Straße.
ber den Begriff der Straße (nach preußischem Recht) vgl. Germershausen,
Wegerecht? 1, 24; Schultzenstein, Pr.Verw.Bl. (1912) 28, 897.
8 Was hier von den öftentlichen Wegen gesagt ist, gilt auch von den
Plätzen und Brücken.