Metadata : Anschaulich-ausführliches Realienbuch.

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  407

Behandlung  des  Nachlasses  eines  Ausländers.  Hinausgabe
  von  Nachlaßsachen  an  Dritte?

Wenn  auch  das  Amtsgericht  T.  nicht  die  zur  Behandlung  des  Nachlasses
  des  (in  seinem  Bezirke  verstorbenen  Rumänen)  L.  zuständige  Behörde
ist,  so  handelte  dieses  Gericht  bei  Obsignirung  und  Verwahrung  des  Nachlasses
  doch  in  eigener  Zuständigkeit,  insofern  es  berufen  war,  den  Nachlaß
nicht  dem  Zugriffe  Unberechtigter  preiszugeben,  sondern  solchen  in  Verwahr
zu  nehmen.  Diese  Verwahrung  hat  jedoch  nur  solange  zu  dauern,  als
nicht  ein  Grund  zur  Aufhebung  der  Sicherungen  und  zur  Hinausgabe
des  Nachlasses  an  einen  zur  Empfangnahme  desselben  Berechtigten  besteht.
Ein  solcher  Grund  liegt  hier  vor.

Dem  Anmtsgerichte  ist  durch  das  Versäumnißurtheil  gegen  die  Erben
des  L.  und  den  Pfändungsbeschluß  dargethan,  daß  dem  R.  der  Anspruch
der  Erben  auf  Herausgabe  des  Nachlasses  zur  Einziehung  überwiesen  ist
und  daß  der  Nachlaß  dem  Gerichtsvollzieher  S.  hinauszugeben  sei.  Dieser
gerichtlichen  Anordnung  gegenüber  kann  das  Amtsgericht  T.  sich  nicht
darauf  berufen,  erst  die  Ermächtigung  des  zuständigen  Verlassenschaftsgerichts
abwarten  zu  müssen.  Das  Amtsgericht  hat  den  Nachlaß  nicht  in  Verwahr
für  das  zuständige  Verlassenschaftsgericht,  sondern  für  die  Erben  und  im
Interesse  der  Gläubiger.  Im  gegebenen  Falle  war  insbesondere  keine
Veranlassung  für  das  verwahrende  Gericht,  die  Hinausgabe  von  der  Ermächtigung
  des  zuständigen  Verlassenschaftsgerichtes  abhängig  zu  machen.
Aus  den  Mittheilungen  des  deutschen  Konsulates  in  Galatz  geht  hervor,
daß  das  rumänische  Gericht  in  F.  den  Nachlaß  längst  vertheilt  hat.  Wenn
nun  von  diesem  Gerichte,  nachdem  seit  dem  Ableben  des  L.  über  3  Jahre
abgelaufen  sind,  bisher  noch  keine  Verfügung  über  den  in  T.  verwahrten
Nachlaß  getroffen  wurde,  so  kann  es  doch  nicht  in  der  Aufgabe  des  dortigen
Gerichts  liegen,  ins  Ungemessene  hinaus  hierauf  zu  warten  und  die  Hinausgabe
  zu  verweigern,  wenn  ein  zum  Empfang  Berechtigter  sich  gemeldet  hat,
als  welcher  hier  der  Gerichtsvollzieher  S.  auf  Grund  des  Pfändungsbeschlusses
  anzusehen  ist.  Richtig  ist,  daß  die  gemäß  §  746  CPO.  angeordnete
  Hinausgabe  der  vom  Verlassenschaftsgerichte  verwahrten  Gegenstände
den  Verlassenschaftsrichter  nicht  von  der  Prüfung  der  Frage  entbindet,
ob  er  nach  den  bestehenden  Gesetzen  oder  aus  thatsächlichen  Gründen  befugt
oder  nicht  befugt  ist.  Es  bestehen  aber  weder  gesetzliche  Vorschriften  noch
thatsächliche  Umstände,  welche  die  Zurückhaltung  des  Nachlasses  hier  rechtfertigen,
  insbesondere  sind  keine  dem  Vollzug  des  Pfändungsbeschlusses
entgegenstehende  Rechte  Dritter  bekannt.  Beschluß  vom  28.  Dezember  1898;
Reg.-Nr.  III  54/98.