Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 407
Behandlung des Nachlasses eines Ausländers. Hinausgabe
von Nachlaßsachen an Dritte?
Wenn auch das Amtsgericht T. nicht die zur Behandlung des Nachlasses
des (in seinem Bezirke verstorbenen Rumänen) L. zuständige Behörde
ist, so handelte dieses Gericht bei Obsignirung und Verwahrung des Nachlasses
doch in eigener Zuständigkeit, insofern es berufen war, den Nachlaß
nicht dem Zugriffe Unberechtigter preiszugeben, sondern solchen in Verwahr
zu nehmen. Diese Verwahrung hat jedoch nur solange zu dauern, als
nicht ein Grund zur Aufhebung der Sicherungen und zur Hinausgabe
des Nachlasses an einen zur Empfangnahme desselben Berechtigten besteht.
Ein solcher Grund liegt hier vor.
Dem Anmtsgerichte ist durch das Versäumnißurtheil gegen die Erben
des L. und den Pfändungsbeschluß dargethan, daß dem R. der Anspruch
der Erben auf Herausgabe des Nachlasses zur Einziehung überwiesen ist
und daß der Nachlaß dem Gerichtsvollzieher S. hinauszugeben sei. Dieser
gerichtlichen Anordnung gegenüber kann das Amtsgericht T. sich nicht
darauf berufen, erst die Ermächtigung des zuständigen Verlassenschaftsgerichts
abwarten zu müssen. Das Amtsgericht hat den Nachlaß nicht in Verwahr
für das zuständige Verlassenschaftsgericht, sondern für die Erben und im
Interesse der Gläubiger. Im gegebenen Falle war insbesondere keine
Veranlassung für das verwahrende Gericht, die Hinausgabe von der Ermächtigung
des zuständigen Verlassenschaftsgerichtes abhängig zu machen.
Aus den Mittheilungen des deutschen Konsulates in Galatz geht hervor,
daß das rumänische Gericht in F. den Nachlaß längst vertheilt hat. Wenn
nun von diesem Gerichte, nachdem seit dem Ableben des L. über 3 Jahre
abgelaufen sind, bisher noch keine Verfügung über den in T. verwahrten
Nachlaß getroffen wurde, so kann es doch nicht in der Aufgabe des dortigen
Gerichts liegen, ins Ungemessene hinaus hierauf zu warten und die Hinausgabe
zu verweigern, wenn ein zum Empfang Berechtigter sich gemeldet hat,
als welcher hier der Gerichtsvollzieher S. auf Grund des Pfändungsbeschlusses
anzusehen ist. Richtig ist, daß die gemäß § 746 CPO. angeordnete
Hinausgabe der vom Verlassenschaftsgerichte verwahrten Gegenstände
den Verlassenschaftsrichter nicht von der Prüfung der Frage entbindet,
ob er nach den bestehenden Gesetzen oder aus thatsächlichen Gründen befugt
oder nicht befugt ist. Es bestehen aber weder gesetzliche Vorschriften noch
thatsächliche Umstände, welche die Zurückhaltung des Nachlasses hier rechtfertigen,
insbesondere sind keine dem Vollzug des Pfändungsbeschlusses
entgegenstehende Rechte Dritter bekannt. Beschluß vom 28. Dezember 1898;
Reg.-Nr. III 54/98.