iebente Krie
-#ianleihe
5% Deutsche Reichsauleihe.
41½%% Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 110 bis 120h.
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5
Schuldverschreibungen des
Reichs und 41% Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aie 7
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1.r
Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beab-Zinsfuß
vorher nicht herabsetzen.
Oktober 1921
kündigen und kann daher auch ihren
sichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Neu nwert
anbieten.
Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
1. Annahmestellen.
Jeichnungestelle ist die Reichebank. Zeichnunden
werden
von Mittwoch, den 19. September, bis
Donnerstag, den 18.Oktober 1917, mittags 1 Uhr
bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert
papiere in Berlin (Poscheckonto Verlin Nr. 90
allen Zweiganstalten der Neicheb ank mit Kaisenein:
richtung entgegengenommen. Die Zeichnungen lönnen auch durch
Vermittlung der Koniglichen Seelandlung (Preußkischen
Staaisbam, der Preunischen Central Genossenschuftslasse
in Berlin, der Königlichen Haupr:-bauk
in Nürnberg und ihrer Jweiganstalfen sowie sämtlicher
Banken, Bankiere und ihrer Filialen, sämtlicher öfsent
lichen Sparlassen und ilrer Verbände, jeder Ledbens
versicherungogesellschaf l, jeder Kredirgenossenschaft
und jeder Post#an stalr erfolgen. Wegen der Poilzeichnungen
siehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu
Baben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung
von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu
20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000. 500, 20#10 und 100 Mark
mil insscheinen Sallbar am 1. April und 1. Ollober jedes
Jahres aus gesertigt. Der JZinsenlauf beginnt am 1. April 1918,
der erste Zinsschein i#t am I. Oltober 1918 fällig.
Die Schanamweisungen Ludr in Cruppen eingeleilt und in
Stücken zu 201000, 10000, 5000, 2000, 1120) Mark mit Zins
scheinen zallbar am ? ZJamunr und 1. Juli jedes Jahres aus
gefertigt. Der Hinsenlauf beginnt am 1. Zannar 1918, der
erste Zinoschein il am 1. Juli 1913 fällig. Welcher (Gruppe die
einzelne Schapanweisung angehört, iit aus ihrem Text ersichtlich.
. Einloͤsung der Schatzanweisungen.
Die Schatanmeisungen werden zur Eimöfung in Gruppen
im Januar und Zuli jedes Jahres, erttmals im Juli 1918, ausgelost
und an dem auf die Auslosung folgenden 2. Jannar oder
U. Juli mit 110 Mark für je 100 Mart Nennwert zurückgezahil.
Die Auslosung geschieht nach dem gieichen Plan und gleichzeitig
mit den Schahanweisungen der sechiten Kriegsanleihe. Die nach
diesem Plan auf die Auslosung im Januar 1918 entfallende l
Zahl von Gruppen der neuen Schatzanweisungen wird jedoch
erst im Juli 1918 mit ausgeloit.
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des
Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen
eitpunkt ist das Neich berechtigt, sie zur Rückjahlung zum
NReunwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alodann stait
der Barrückzahlung 4 ige, bei der ferneren Auslosung mit
115 Mark für je 100 Mark Neunwert rückzahlbare, im ubrigen
den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen
fordern. Frühestens 10 Jahre nach der 1. Kündigung ist das
Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen
zur Nückzahlung zum Neunwert zu kündigen, jedoch dürfen
aledann die Ulhahe stalt der Barzahlung 31 ige mit 120
Mark für je 100 Mark Neunwert rückzahlbare, im übrigen den
gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen
fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündi-Die
zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegoanleihen werden
derlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919
und bei.
Bebingungen.
gungen müssen späteslen sechs Monale vor der Rückzahiung und
dürsen nur aus einen Zinslermin erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ilrre Titgung
durch Aurlosfung werden von der verllärtten Auslosung im
ersien Aus losungsternn n cvergl. Abs. abgeiehen jährlich
5 , vom Nennwert ilrres ür runglichen Brlranes ausfgewendel.
Die ersparten Zinsen von den aus egeloln Schatzanweilungen
werden zur Einlösung mitverwendel. Die auf GGrund der Kündigungen
vom Reiche zum Neunwert zurückgefahlren Schatzan
weisungen nehmen für Rechnung des Reichs weilerhin an der
Verzinsung und Ausiosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin elma nich! arege
loslen Schayanweisungen L dem alodann für die Rüc zehlung
der maßgebenden eirage
(110%½ 115. dder 120 zurüdgezahit.
4 – 4 1
4,. zeichnungspreis.
Der Zeichnungspre's beträgi:
suͤr die 5 Neichsansebbe. wenn Slüche verlangt werden u8. M.,
. „ venn Eintragung in das Meicksschuldbuch
aeit Sooe t# bis zum 15. Oblober 191 m
57. SOM.
* ** 5% vhdicheichatzanweilungen 3 zn.
für je 100 Mark Nennwert unier
lichen Stüdzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung:
Die Inteilung findei tunlich bald nach dem FZeichnungs
schluß statt. Die bis zur Zuteilung schon beiahitlen Beträge
gelten als voll zugereil:. IOm ubrigen entscheidet die Jeichnungs
sieile Über die Hole der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen
der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Naum auf
der Vorderseile des Zeichnungolcheines anzugeben. Werden derartige
Wünsche nich: zum Auedruck gebracht, so wird die Stücke
lung von den Vernuninngsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen.
Späteren Anirägen auf Abänderung der Stückelung
lann nicht slaltgegeben werden.-“
In allen Omatzuemweilungen sowobl wie in den Zichen der Reichfsanleihe
von 1000 Mark und mehr werden auf An itrag im ARcichsbankirektorium
ausge#tchsc woüchenicheine ausgegeben, sber deren Umtausch in
endgülltige Ituche daa Erforderliche 15# ter öFenllich bekranntgemacht mird.
Die Süicte unter 105.0 Mars. zu denen Iwischenichelne nicht vorgeleben
Imd. werden mit möglichẽ ler Veschee mung sertiggeltellt zund voraunlsichllich
im April nächllen Jahres ausgege
Verrechnung der ül-Wünschen
Süch- ser von Stlüchen der 5 „ Neichsanleihe unter Marz
1000 ibre bereile bezahllen. uber noch nich! gelielerlen kleinen Slücke bei
einer Darlebenstzafle des Feichs zu belcihen, so können sic die Auslerligung
besonderer Sollche ilcheine weche Verplind ung bei der Darlebens kasse beie
Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Seichung
Diese Iwilchenscheine werden nicht on die Zeichner und Lernutlliungsslellen
ausgehändigt, sondern von der Reichsbank a s der
Darlehenskasse übergeben.
6. Einzahlungen.
Die Jeichner konnen die gezeichneten Beträge vom 29. September
d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung elwa schon vor
diesem Tage bezahller Beträge erfolgt gleichfalls erst vom
29. September ab.
Die Zeichner sind verpflichte:
30% des zugeteillen Belrages spälestens am 27.
20 "?*! 11 14 *„ 7" 24.
„ ,, » »Um-Warn- J.,
25% » »08-bkuak.,»
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts, Tuch auf
die kleinen Jeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur
Oklober d. J.,
November
in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Neunwerts gestattet:
dach braucht die ahlung erst geleistet zu werden, wenn die
Summe der sällig gewordenen Teilbeträge wenigstene 100 Mk.
ergibt.)
ie zahlung hat bei derselben Sielle zu erfolge
n, beider die Zeichunugangemeldet worden
ist.
Die im Lause befindlichen unverzinslichen Schafscheine
des Reichs werden — unter Abzug von 5% Diskont vom
Jahlungstage, frühestens aber vom 29. September ab, bie zum
Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. .
7. Postzeichen.
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die
5 eichsanleihe entgegen. Auf die se Zeichnungen kann
die Vollzahlung am 29. September, sie muß aber spälestenso
am 27. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 29. September
geleisteie Vollzahlungen werden Zinsen für 181 Tage, auf
alle anderen Vollzallungen bis zum 27. Oltober, auch wenn
sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für
153 Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den heichnern neuer 41 Schatzanweisungen ist es gestattel,
daneben Schuldverf chreibungen der. früheren Kriegsanleinen
und Schahanweisungen der I., II., IV. und V. Kriegsanseibe
in neue 41.Schatzanweifungen rut schen, jedoch lamm
jeder Zeichner ronchestn doppelt so viel alre Anleihen (nach dem
Uiennwert zum Umlausch annielden, wie er neue Schahanweisun.
gen gewichtet hPat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der
Zeichnungssfrrist bei derjenigen Jeichnungs oder Vermitsurge.
sielle, bei der die Schaßanweisungen gezeichnet worden sind, s
Hellen. Die alten Stücke sind bis Zum 15. Dezember 1917 bat
der genannten Sielle ein zureichen. Die Einreicher der Umtauschsrücke
erhallen auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen
Schalanweifungen.
Die 5% Schuldverschreibungen aller vorangegangenen
Krieg: anleihen werden oh hue Aufgeld gegen die neuen Schatzanweiin:
igen umgetauscht. Die Einlieferer von 57 Schatzanweisungen
der ersien Kriegranleihe erhalten eine Vergütung von
Mi.2. di: Emiieferer von 57% Schatzanweisungen der zweiten
Kriegeam eihe eine Vergümtung von Mk. 1.50 fũr je 100 Mt.
Neunwert. Die Einiieferer von 41¼. Schatzanweisungen der
vierien und fünften Kriegsanleihe haben Mk. 3.— für je 100
Mart Neunwert zuzuzahlen.
Die mit Jannar Juli. Zinsen ausgestatteten Stücke sind
Zinsscheinen, die am 1. Juli 1918 sällig sind, die mit Apri'O
tober Zinsen ausgestatieten Stücke mit Zinsscheinen, die am. c
April 1918 fällig sind, einzureichen. Der Umtoausch erfolgt mit
Wirkung vom 1. Januar 1918, so daß die Einlieserer von
April Oklober Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für
11 Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet
werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen
an die Reichsschuldenverwaltung (Verlin 8W 68,
Oranienstr. 922. 94, zu richten. Der Amrag muß einen auf den
Umtausch binweisenden Vermerk enihalten und spätestens bis
zum 24. Oktober ds. J. bei der Reichsschuldenverwaltung einge.
hen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den
Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen
ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren
nicht erhoben. Eine Jeichnungssperre steht dem Umtausch nicht
entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember
1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichmngs oder Vermittlungsstellen
einzureichen.
auf Antrag der Jeichner von dem Konror der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe neiner für die ie
vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine
Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann
sein Depot jederzeit — 4½ vor Ablauf dieser Frist — zurückneh men. Die von dem Kontor für Weripapiere ausgefertigten De potscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere
Reichsbank-= Direktori##.
selbst beliehen.
"4 KS #. . .. l
Havenstein.