Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

 

iebente  Krie

 

-#ianleihe

 

5%  Deutsche  Reichsauleihe.
41½%%  Deutsche  Reichsschatzanweisungen,  auslosbar  mit  110  bis  120h.

Zur  Bestreitung  der  durch  den  Krieg  erwachsenen  Ausgaben  werden  weitere  5

Schuldverschreibungen  des

Reichs  und  41%  Reichsschatzanweisungen  hiermit  zur  öffentlichen  Zeichnung  aie  7

Das  Reich  darf  die  Schuldverschreibungen  frühestens  zum  1.r
Sollte  das  Reich  nach  diesem  Zeitpunkt  eine  Ermäßigung  des  Zinsfußes  beab-Zinsfuß

  vorher  nicht  herabsetzen.

Oktober  1921

kündigen  und  kann  daher  auch  ihren

sichtigen,  so  muß  es  die  Schuldverschreibungen  kündigen  und  den  Inhabern  die  Rückzahlung  zum  vollen  Neu  nwert

anbieten.

Das  gleiche  gilt  auch  hinsichtlich  der  früheren  Anleihen.  Die  Inhaber  können  über  die  Schuldverschreibungen

und  Schatzanweisungen  wie  über  jedes  andere  Wertpapier  jederzeit  (durch  Verkauf,  Verpfändung  usw.)  verfügen.
Die  Bestimmungen  über  die  Schuldverschreibungen  finden  auf  die  Schuldbuchforderungen  entsprechende  Anwendung.

1.  Annahmestellen.

Jeichnungestelle  ist  die  Reichebank.  Zeichnunden
werden

von  Mittwoch,  den  19.  September,  bis
Donnerstag,  den  18.Oktober  1917,  mittags  1  Uhr

bei  dem  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wert
papiere  in  Berlin  (Poscheckonto  Verlin  Nr.  90
allen  Zweiganstalten  der  Neicheb  ank  mit  Kaisenein:
richtung  entgegengenommen.  Die  Zeichnungen  lönnen  auch  durch
Vermittlung  der  Koniglichen  Seelandlung  (Preußkischen
  Staaisbam,  der  Preunischen  Central  Genossenschuftslasse
  in  Berlin,  der  Königlichen  Haupr:-bauk
  in  Nürnberg  und  ihrer  Jweiganstalfen  sowie  sämtlicher
Banken,  Bankiere  und  ihrer  Filialen,  sämtlicher  öfsent
lichen  Sparlassen  und  ilrer  Verbände,  jeder  Ledbens
versicherungogesellschaf  l,  jeder  Kredirgenossenschaft
  und  jeder  Post#an  stalr  erfolgen.  Wegen  der  Poilzeichnungen
  siehe  Ziffer  7.

Zeichnungsscheine  sind  bei  allen  vorgenannten  Stellen  zu
Baben.  Die  Zeichnungen  können  aber  auch  ohne  Verwendung
von  Zeichnungsscheinen  brieflich  erfolgen.

2.  Einteilung.  Zinsenlauf.

Die  Schuldverschreibungen  sind  in  Stücken  zu
20  000,  10  000,  5000,  2000,  1000.  500,  20#10  und  100  Mark
mil  insscheinen  Sallbar  am  1.  April  und  1.  Ollober  jedes
Jahres  aus  gesertigt.  Der  JZinsenlauf  beginnt  am  1.  April  1918,
der  erste  Zinsschein  i#t  am  I.  Oltober  1918  fällig.

Die  Schanamweisungen  Ludr  in  Cruppen  eingeleilt  und  in
Stücken  zu  201000,  10000,  5000,  2000,  1120)  Mark  mit  Zins
scheinen  zallbar  am  ?  ZJamunr  und  1.  Juli  jedes  Jahres  aus
gefertigt.  Der  Hinsenlauf  beginnt  am  1.  Zannar  1918,  der
erste  Zinoschein  il  am  1.  Juli  1913  fällig.  Welcher  (Gruppe  die
einzelne  Schapanweisung  angehört,  iit  aus  ihrem  Text  ersichtlich.

.  Einloͤsung  der  Schatzanweisungen.
Die  Schatanmeisungen  werden  zur  Eimöfung  in  Gruppen
im  Januar  und  Zuli  jedes  Jahres,  erttmals  im  Juli  1918,  ausgelost
  und  an  dem  auf  die  Auslosung  folgenden  2.  Jannar  oder
U.  Juli  mit  110  Mark  für  je  100  Mart  Nennwert  zurückgezahil.
Die  Auslosung  geschieht  nach  dem  gieichen  Plan  und  gleichzeitig
mit  den  Schahanweisungen  der  sechiten  Kriegsanleihe.  Die  nach

diesem  Plan  auf  die  Auslosung  im  Januar  1918  entfallende  l

Zahl  von  Gruppen  der  neuen  Schatzanweisungen  wird  jedoch
erst  im  Juli  1918  mit  ausgeloit.

Die  nicht  ausgelosten  Schatzanweisungen  sind  seitens  des
Reichs  bis  zum  1.  Juli  1927  unkündbar.  Frühestens  auf  diesen
eitpunkt  ist  das  Neich  berechtigt,  sie  zur  Rückjahlung  zum
NReunwert  zu  kündigen,  jedoch  dürfen  die  Inhaber  alodann  stait
der  Barrückzahlung  4  ige,  bei  der  ferneren  Auslosung  mit
115  Mark  für  je  100  Mark  Neunwert  rückzahlbare,  im  ubrigen
den  gleichen  Tilgungsbedingungen  unterliegende  Schatzanweisungen
  fordern.  Frühestens  10  Jahre  nach  der  1.  Kündigung  ist  das
Reich  wieder  berechtigt,  die  dann  noch  unverlosten  Schatzanweisungen
  zur  Nückzahlung  zum  Neunwert  zu  kündigen,  jedoch  dürfen
aledann  die  Ulhahe  stalt  der  Barzahlung  31  ige  mit  120
Mark  für  je  100  Mark  Neunwert  rückzahlbare,  im  übrigen  den
gleichen  Tilgungsbedingungen  unterliegende  Schatzanweisungen
fordern.  Eine  weitere  Kündigung  ist  nicht  zulässig.  Die  Kündi-Die

  zugeteilten  Stücke  sämtlicher  Kriegoanleihen  werden
derlegung  geltenden  Bedingungen  bis  zum  1.  Oktober  1919

und  bei.

 

Bebingungen.

gungen  müssen  späteslen  sechs  Monale  vor  der  Rückzahiung  und
dürsen  nur  aus  einen  Zinslermin  erfolgen.

Für  die  Verzinsung  der  Schatzanweisungen  und  ilrre  Titgung
durch  Aurlosfung  werden  von  der  verllärtten  Auslosung  im
ersien  Aus  losungsternn  n  cvergl.  Abs.  abgeiehen  jährlich
5  ,  vom  Nennwert  ilrres  ür  runglichen  Brlranes  ausfgewendel.
Die  ersparten  Zinsen  von  den  aus  egeloln  Schatzanweilungen
werden  zur  Einlösung  mitverwendel.  Die  auf  GGrund  der  Kündigungen
  vom  Reiche  zum  Neunwert  zurückgefahlren  Schatzan
weisungen  nehmen  für  Rechnung  des  Reichs  weilerhin  an  der
Verzinsung  und  Ausiosung  teil.

Am  1.  Juli  1967  werden  die  bis  dahin  elma  nich!  arege
loslen  Schayanweisungen  L  dem  alodann  für  die  Rüc  zehlung

 

der  maßgebenden  eirage
(110%½  115.  dder  120  zurüdgezahit.

4  –  4  1

4,.  zeichnungspreis.

Der  Zeichnungspre's  beträgi:
suͤr  die  5  Neichsansebbe.  wenn  Slüche  verlangt  werden  u8.  M.,
.  „  venn  Eintragung  in  das  Meicksschuldbuch
aeit  Sooe  t#  bis  zum  15.  Oblober  191  m
57.  SOM.

*  **  5%  vhdicheichatzanweilungen  3  zn.

für  je  100  Mark  Nennwert  unier
lichen  Stüdzinsen.

5.  Zuteilung.  Stückelung:

Die  Inteilung  findei  tunlich  bald  nach  dem  FZeichnungs
schluß  statt.  Die  bis  zur  Zuteilung  schon  beiahitlen  Beträge
gelten  als  voll  zugereil:.  IOm  ubrigen  entscheidet  die  Jeichnungs
sieile  Über  die  Hole  der  Zuteilung.  Besondere  Wünsche  wegen
der  Stückelung  sind  in  dem  dafür  vorgesehenen  Naum  auf
der  Vorderseile  des  Zeichnungolcheines  anzugeben.  Werden  derartige
  Wünsche  nich:  zum  Auedruck  gebracht,  so  wird  die  Stücke
lung  von  den  Vernuninngsstellen  nach  ihrem  Ermessen  vorgenommen.
  Späteren  Anirägen  auf  Abänderung  der  Stückelung
lann  nicht  slaltgegeben  werden.-“

In  allen  Omatzuemweilungen  sowobl  wie  in  den  Zichen  der  Reichfsanleihe
  von  1000  Mark  und  mehr  werden  auf  An  itrag  im  ARcichsbankirektorium
  ausge#tchsc  woüchenicheine  ausgegeben,  sber  deren  Umtausch  in
endgülltige  Ituche  daa  Erforderliche  15#  ter  öFenllich  bekranntgemacht  mird.
Die  Süicte  unter  105.0  Mars.  zu  denen  Iwischenichelne  nicht  vorgeleben
Imd.  werden  mit  möglichẽ  ler  Veschee  mung  sertiggeltellt  zund  voraunlsichllich
im  April  nächllen  Jahres  ausgege

Verrechnung  der  ül-Wünschen

  Süch-  ser  von  Stlüchen  der  5  „  Neichsanleihe  unter  Marz
1000  ibre  bereile  bezahllen.  uber  noch  nich!  gelielerlen  kleinen  Slücke  bei
einer  Darlebenstzafle  des  Feichs  zu  belcihen,  so  können  sic  die  Auslerligung
besonderer  Sollche  ilcheine  weche  Verplind  ung  bei  der  Darlebens  kasse  beie

  Anträge  sind  an  die  Stelle  zu  richten,  bei  der  die  Seichung
Diese  Iwilchenscheine  werden  nicht  on  die  Zeichner  und  Lernutlliungsslellen
  ausgehändigt,  sondern  von  der  Reichsbank  a  s  der
Darlehenskasse  übergeben.

6.  Einzahlungen.

Die  Jeichner  konnen  die  gezeichneten  Beträge  vom  29.  September
  d.  J.  an  voll  bezahlen.  Die  Verzinsung  elwa  schon  vor
diesem  Tage  bezahller  Beträge  erfolgt  gleichfalls  erst  vom
29.  September  ab.

Die  Zeichner  sind  verpflichte:

30%  des  zugeteillen  Belrages  spälestens  am  27.
20  "?*!  11  14  *„  7"  24.

„  ,,  »  »Um-Warn-  J.,

25%  »  »08-bkuak.,»
zu  bezahlen.  Frühere  Teilzahlungen  sind  zulässig,  jedoch  nur  in
runden  durch  100  teilbaren  Beträgen  des  Nennwerts,  Tuch  auf
die  kleinen  Jeichnungen  sind  Teilzahlungen  jederzeit,  indes  nur

Oklober  d.  J.,
November

 

 

in  runden  durch  100  teilbaren  Beträgen  des  Neunwerts  gestattet:
dach  braucht  die  ahlung  erst  geleistet  zu  werden,  wenn  die
Summe  der  sällig  gewordenen  Teilbeträge  wenigstene  100  Mk.
ergibt.)

ie  zahlung  hat  bei  derselben  Sielle  zu  erfolge

  n,  beider  die  Zeichunugangemeldet  worden

ist.

Die  im  Lause  befindlichen  unverzinslichen  Schafscheine

  des  Reichs  werden  —  unter  Abzug  von  5%  Diskont  vom

Jahlungstage,  frühestens  aber  vom  29.  September  ab,  bie  zum
Tage  ihrer  Fälligkeit  —  in  Zahlung  genommen.  .

7.  Postzeichen.

Die  Postanstalten  nehmen  nur  Zeichnungen  auf  die
5  eichsanleihe  entgegen.  Auf  die  se  Zeichnungen  kann
die  Vollzahlung  am  29.  September,  sie  muß  aber  spälestenso
am  27.  Oktober  geleistet  werden.  Auf  bis  zum  29.  September
geleisteie  Vollzahlungen  werden  Zinsen  für  181  Tage,  auf
alle  anderen  Vollzallungen  bis  zum  27.  Oltober,  auch  wenn
sie  vor  diesem  Tage  geleistet  werden,  Zinsen  für
153  Tage  vergütet.

8.  Umtausch.

Den  heichnern  neuer  41  Schatzanweisungen  ist  es  gestattel,
  daneben  Schuldverf  chreibungen  der.  früheren  Kriegsanleinen
  und  Schahanweisungen  der  I.,  II.,  IV.  und  V.  Kriegsanseibe
  in  neue  41.Schatzanweifungen  rut  schen,  jedoch  lamm
jeder  Zeichner  ronchestn  doppelt  so  viel  alre  Anleihen  (nach  dem
Uiennwert  zum  Umlausch  annielden,  wie  er  neue  Schahanweisun.
gen  gewichtet  hPat.  Die  Umtauschanträge  sind  innerhalb  der
Zeichnungssfrrist  bei  derjenigen  Jeichnungs  oder  Vermitsurge.
sielle,  bei  der  die  Schaßanweisungen  gezeichnet  worden  sind,  s
Hellen.  Die  alten  Stücke  sind  bis  Zum  15.  Dezember  1917  bat
der  genannten  Sielle  ein  zureichen.  Die  Einreicher  der  Umtauschsrücke
  erhallen  auf  Antrag  zunächst  Zwischenscheine  zu  den  neuen
Schalanweifungen.

Die  5%  Schuldverschreibungen  aller  vorangegangenen
Krieg:  anleihen  werden  oh  hue  Aufgeld  gegen  die  neuen  Schatzanweiin:
  igen  umgetauscht.  Die  Einlieferer  von  57  Schatzanweisungen
  der  ersien  Kriegranleihe  erhalten  eine  Vergütung  von
Mi.2.  di:  Emiieferer  von  57%  Schatzanweisungen  der  zweiten
Kriegeam  eihe  eine  Vergümtung  von  Mk.  1.50  fũr  je  100  Mt.
Neunwert.  Die  Einiieferer  von  41¼.  Schatzanweisungen  der
vierien  und  fünften  Kriegsanleihe  haben  Mk.  3.—  für  je  100
Mart  Neunwert  zuzuzahlen.
Die  mit  Jannar  Juli.  Zinsen  ausgestatteten  Stücke  sind
Zinsscheinen,  die  am  1.  Juli  1918  sällig  sind,  die  mit  Apri'O
tober  Zinsen  ausgestatieten  Stücke  mit  Zinsscheinen,  die  am.  c
April  1918  fällig  sind,  einzureichen.  Der  Umtoausch  erfolgt  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1918,  so  daß  die  Einlieserer  von
April  Oklober  Stücken  auf  ihre  alten  Anleihen  Stückzinsen  für
11  Jahr  vergütet  erhalten.

Sollen  Schuldbuchforderungen  zum  Umtausch  verwendet
werden,  so  ist  zuvor  ein  Antrag  auf  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen
  an  die  Reichsschuldenverwaltung  (Verlin  8W  68,
Oranienstr.  922.  94,  zu  richten.  Der  Amrag  muß  einen  auf  den
Umtausch  binweisenden  Vermerk  enihalten  und  spätestens  bis
zum  24.  Oktober  ds.  J.  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  einge.
hen.  Daraufhin  werden  Schuldverschreibungen,  die  nur  für  den
Umtausch  in  Reichsschatzanweisungen  geeignet  sind,  ohne  Zinsscheinbogen
  ausgereicht.  Für  die  Ausreichung  werden  Gebühren
nicht  erhoben.  Eine  Jeichnungssperre  steht  dem  Umtausch  nicht
entgegen.  Die  Schuldverschreibungen  sind  bis  zum  15.  Dezember
1917  bei  den  in  Absatz  1  genannten  Zeichmngs  oder  Vermittlungsstellen
  einzureichen.

auf  Antrag  der  Jeichner  von  dem  Konror  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  nach  Maßgabe  neiner  für  die  ie

vollständig  kostenfrei  aufbewahrt  und  verwaltet.  Eine

Sperre  wird  durch  diese  Niederlegung  nicht  bedingt;  der  Zeichner  kann

sein  Depot  jederzeit  —  4½  vor  Ablauf  dieser  Frist  —  zurückneh  men.  Die  von  dem  Kontor  für  Weripapiere  ausgefertigten  De  potscheine  werden  von  den  Darlehnskassen  wie  die  Wertpapiere

Reichsbank-=  Direktori##.

selbst  beliehen.

"4  KS  #.  .  ..  l

Havenstein.