Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Ansübung  der  Disziplin  über  die  Staatsbeamten;  Disziplinarverfahren.  (C.  41.)  477

seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt  sind,  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen
vorläufig  untersagt  werden;  es  ist  aber  darüber  sofort  an  die  höhere  Behörde  zu  berichten
  (§.  54).

IV.  Hinsichtlich  einiger  Beamtenkategorien,  auf  welche  das  Gesetz  v.  21.  Juli  1852
Anwendung  findet,  treten  hierbei  gewisse  Modifikationen  ein,  nämlich:

1)  Die  Beamten  der  Justizverwaltung,  welche  kein  Richteramt  bekleiden,  betreffend:


a)  Der  Justizminister  kann  gegen  alle  diese  Beamten  Ordnungsstrafen  jeder  Arti,
Geldstrafen  bis  zum  Betrage  eines  einmonatlichen  Diensteinkommens  oder  bei  unbesoldeten
  Beamten  bis  zu  90  Mark  verhängen,  vorbehaltlich  der  Einschränkungen,  welche
betreffs  der  Rechtsanwälte  und  Notare  festgesetzt  sind"#  (§.  56).

b)  Der  Oberstaatsanwalt  bei  einem  Oberlandesgerichte  ist  befugt,  gegen  alle  im
Bezirke  des  Oberlandesgerichtes  angestellten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  Warnungen
und  Verweise,  gegen  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und
den  Schöffengerichten  (Amtsanwälte)  und  gegen  diejenigen  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes,  welche  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  sind  und  ihr  Amt  nicht
als  Ehrenamt  versehen,  Warnungen,  Verweise  und  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  zu  verhängen
  (§.  57  des  Ges.  v.  21.  Juli  1852,  und  §.  16  des  Ges.  v.  9.  April  1879);
ferner  gegen  Bureau=  und  Unterbeamte,  welche  unter  der  alleinigen  Aufsicht  der  Staatsanwaltschaft
  stehen,  Geldstrafen  bis  zu  90  Mark  (Ges.  v.  9.  April  1879,  8.  19).
Der  Staatsanwalt  bei  einem  Langgerichte  ist  befugt,  allen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  und  denjenigen  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,  welche  Hilfsbeamte
der  Staatsanwaltschaft  sind,  und  ihr  Amt  nicht  als  Ehrenamt  versehen,  Warnungen
zu  erteilen  (§.  58  des  Ges.  v.  21.  Juli  1852  und  8.  16  des  Ges.  v.  9.  April  1879),
ferner  gegen  Bureau=  und  Unterbeamte,  welche  unter  der  alleinigen  Aufsicht  der  Staatsanwaltschaft
  stehen,  Geldstrafen  bis  zu  30  Mark  zu  verhängen  (Ges.  v.  19.  April
1879,  §.  19).

c)  Außer  dem  Justizminister  sind  die  Vorgesetzten  der  Justizbehörden  befugt,  von
Amts  wegen  oder  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  gegen  Bureau=  und  Unterbeamte
  der  Gerichte  Ordnungsstrafen,  in  Hinsicht  der  Geldstrafen  jedoch  nur  bis  zu
begrenzter  Höhe,  zu  verhängen?  (§.  59).

d)  Über  das  Disziplinarverfahren  gegen  Gerichtsschreiber  im  Bezirke  des  (vormaligen)
  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  bestanden  bisher  besondere  Vorschriften",
welche  indes  durch  den  §.  17,  Abs.  1  des  Gesetzes  v.  9.  April  1879  aufgehoben  sind,
dessen  Abs.  2  zugleich  bestimmt,  daß  die  Gerichtsschreiber  auch  in  dem  gedachten  Bezirke
als  Bureaubeamte  im  Sinne  des  Gesetzes  v.  21.  Juli  1852  (88.  59,  64)  gelten.

Also:  Warnung,  Verweis,  Geldbuße  und  und  §§.  2,  3,  15,  16  des  Ges.  v.  19.  April
gegen  Unterbeamte  Arrest  von  höchstens  acht  Tagen  1879).  Die  Bestimmung  des  8.  59,  Nr.  7  des
(58.  15  u.  19  a.  a.  O.);  s.  oben  S.  472,  Anm.  5.  Ges.  v.  21.  Juli  1852,  welche  dem  General-:

  §.  66—68  des  Gesetzes.  Gegen  Notare  auditeur  die  Befugnis  erteilt,  gegen  die  bei  dem

können  Ordnungsstrafen  nicht  verhängt  werden;
vgl.  Müller,  I,  S.  405.

!  Diese  Befugnis  steht  nämlich  zu:  a)  dem
Präsidenten  des  Oberlandesgerichtes,  in  Ansebung
  der  Beamten  innerbalb  des  Oberlandesgerichtsbezirkes,
  mit  der  Beschränkung,  daß  die
Geldbuße  die  Summe  von  90  Mk.  nicht  übersteigen
  darf;  b)  dem  Präsidenten  eines  Landgerichtes
  in  Ansehung  der  Beamten  innerhalb
des  Bezirks  dieses  Gerichtes  bis  zur  Summe
von  30  Mk.;  c)  dem  Amtsrichter  in  Ansehung
der  bei  dem  Amtsgerichte  angestellten  Bureauund
  Unterbeamten  mit  der  Beschränkung,  daß
die  Geldbuße  die  Summe  von  9  Mk.  nicht
übersteigen  darf;  d)  dem  Präsid.  des  Oberlandeskulturgerichtes
  in  Ansehung  der  bei  dieser  Bebörde
  angestellten  Beamten  bis  zur  Summe  von
90  Mk.  (§8.  57—59  des  Ges.  v.  21.  Juli  1852

Generalauditoriat  angestellten,  bezw.  gegen  die
dieser  Behörde  untergeordneten  nicht  richterlichen
Beamten  Geldbußen  bis  zum  Betrage  von
90  Mk.  festzusetzen,  ist  dadurch  erledigt,  daß
diese  Beamten  jetzt  Reichsbeamte  sind  und  als
solche  den  Disziplinarbestimmungen  des  Reichsbeamtenges.
  v.  31.  März  1873  (R.  G.  Bl.  1873,
S.  61)  unterliegen.  Im  übrigen  vgl.  unten
S.  479,  Ziffer  2.  Den  besonders  angestellten
Gefängnisaufsebern  steht  das  Recht  zu,  gegen  die
ihnen  untergebenen  Beamten  Warnungen,  Verweise
  und  Geldbußen  bis  zu  9  Mk.  zu  verhängen
(§.  24,  Abs.  2  des  Regl.  v.  16.  März  1831;
J.  M.  Bl.  1881,  Anlage  zu  Nr.  11).

*  Es  galten  dort  die  Bestimmungen  der  Vdg.
v.  21.  Juli  1826  (G.  S.  1826.  S.  71).  Vgl.
§.  65  des  Ges.  v.  21.  Juli  1852.