Ansübung der Disziplin über die Staatsbeamten; Disziplinarverfahren. (C. 41.) 477
seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen
vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an die höhere Behörde zu berichten
(§. 54).
IV. Hinsichtlich einiger Beamtenkategorien, auf welche das Gesetz v. 21. Juli 1852
Anwendung findet, treten hierbei gewisse Modifikationen ein, nämlich:
1) Die Beamten der Justizverwaltung, welche kein Richteramt bekleiden, betreffend:
a) Der Justizminister kann gegen alle diese Beamten Ordnungsstrafen jeder Arti,
Geldstrafen bis zum Betrage eines einmonatlichen Diensteinkommens oder bei unbesoldeten
Beamten bis zu 90 Mark verhängen, vorbehaltlich der Einschränkungen, welche
betreffs der Rechtsanwälte und Notare festgesetzt sind"# (§. 56).
b) Der Oberstaatsanwalt bei einem Oberlandesgerichte ist befugt, gegen alle im
Bezirke des Oberlandesgerichtes angestellten Beamten der Staatsanwaltschaft Warnungen
und Verweise, gegen die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und
den Schöffengerichten (Amtsanwälte) und gegen diejenigen Beamten des Polizei= und
Sicherheitsdienstes, welche Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind und ihr Amt nicht
als Ehrenamt versehen, Warnungen, Verweise und Geldstrafe bis zu 30 Mark zu verhängen
(§. 57 des Ges. v. 21. Juli 1852, und §. 16 des Ges. v. 9. April 1879);
ferner gegen Bureau= und Unterbeamte, welche unter der alleinigen Aufsicht der Staatsanwaltschaft
stehen, Geldstrafen bis zu 90 Mark (Ges. v. 9. April 1879, 8. 19).
Der Staatsanwalt bei einem Langgerichte ist befugt, allen Beamten der Staatsanwaltschaft
und denjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft sind, und ihr Amt nicht als Ehrenamt versehen, Warnungen
zu erteilen (§. 58 des Ges. v. 21. Juli 1852 und 8. 16 des Ges. v. 9. April 1879),
ferner gegen Bureau= und Unterbeamte, welche unter der alleinigen Aufsicht der Staatsanwaltschaft
stehen, Geldstrafen bis zu 30 Mark zu verhängen (Ges. v. 19. April
1879, §. 19).
c) Außer dem Justizminister sind die Vorgesetzten der Justizbehörden befugt, von
Amts wegen oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Bureau= und Unterbeamte
der Gerichte Ordnungsstrafen, in Hinsicht der Geldstrafen jedoch nur bis zu
begrenzter Höhe, zu verhängen? (§. 59).
d) Über das Disziplinarverfahren gegen Gerichtsschreiber im Bezirke des (vormaligen)
Appellationsgerichtshofes zu Köln bestanden bisher besondere Vorschriften",
welche indes durch den §. 17, Abs. 1 des Gesetzes v. 9. April 1879 aufgehoben sind,
dessen Abs. 2 zugleich bestimmt, daß die Gerichtsschreiber auch in dem gedachten Bezirke
als Bureaubeamte im Sinne des Gesetzes v. 21. Juli 1852 (88. 59, 64) gelten.
Also: Warnung, Verweis, Geldbuße und und §§. 2, 3, 15, 16 des Ges. v. 19. April
gegen Unterbeamte Arrest von höchstens acht Tagen 1879). Die Bestimmung des 8. 59, Nr. 7 des
(58. 15 u. 19 a. a. O.); s. oben S. 472, Anm. 5. Ges. v. 21. Juli 1852, welche dem General-:
§. 66—68 des Gesetzes. Gegen Notare auditeur die Befugnis erteilt, gegen die bei dem
können Ordnungsstrafen nicht verhängt werden;
vgl. Müller, I, S. 405.
! Diese Befugnis steht nämlich zu: a) dem
Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in Ansebung
der Beamten innerbalb des Oberlandesgerichtsbezirkes,
mit der Beschränkung, daß die
Geldbuße die Summe von 90 Mk. nicht übersteigen
darf; b) dem Präsidenten eines Landgerichtes
in Ansehung der Beamten innerhalb
des Bezirks dieses Gerichtes bis zur Summe
von 30 Mk.; c) dem Amtsrichter in Ansehung
der bei dem Amtsgerichte angestellten Bureauund
Unterbeamten mit der Beschränkung, daß
die Geldbuße die Summe von 9 Mk. nicht
übersteigen darf; d) dem Präsid. des Oberlandeskulturgerichtes
in Ansehung der bei dieser Bebörde
angestellten Beamten bis zur Summe von
90 Mk. (§8. 57—59 des Ges. v. 21. Juli 1852
Generalauditoriat angestellten, bezw. gegen die
dieser Behörde untergeordneten nicht richterlichen
Beamten Geldbußen bis zum Betrage von
90 Mk. festzusetzen, ist dadurch erledigt, daß
diese Beamten jetzt Reichsbeamte sind und als
solche den Disziplinarbestimmungen des Reichsbeamtenges.
v. 31. März 1873 (R. G. Bl. 1873,
S. 61) unterliegen. Im übrigen vgl. unten
S. 479, Ziffer 2. Den besonders angestellten
Gefängnisaufsebern steht das Recht zu, gegen die
ihnen untergebenen Beamten Warnungen, Verweise
und Geldbußen bis zu 9 Mk. zu verhängen
(§. 24, Abs. 2 des Regl. v. 16. März 1831;
J. M. Bl. 1881, Anlage zu Nr. 11).
* Es galten dort die Bestimmungen der Vdg.
v. 21. Juli 1826 (G. S. 1826. S. 71). Vgl.
§. 65 des Ges. v. 21. Juli 1852.