Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Der  zweite  Schwurgerichtsbezirk  wird  gebildet  durch  die  Bezirke  der  Landgerichte
  Eisenach,  Gotha  und  Meiningen.

Der  dritte  Schwurgerichtsbegirk  wird  gebildet  durch  die  Bezirke  der  Landgerichte
  Rudolstadt  und  Weimar.

II.  Der  §  2  des  bezeichneten  Staatsvertrags  erhält  folgenden  Zusaß:

Für  den  dritten  Bezirk  wird  den  Justizvenwaltungen  über  die  Landgerichte
Rudolstadt  und  Weimar  die  Bestimmung,  bei  welchem  dieser  Landgerichte  die  Situngen
  des  Schwurgerichts  abgehalten  werden,  überlassen.

III.  Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1890  in  Krast.

Derselbe  ist  in  achl  Exemplaren  ausgefertigt  und  unterschrieben  worden.

JFena,  den  30.  März  1889.

(I.  S.)  (gez.)  Ewald  Löwe.

(„)  („)  Ferdinand  Hauthal.

(C„)  Emil  Brüger.

(„  )  Andreas  Eduard  Cronacher.
(„)  Theodor  Göpel.

(„  )  Edmund  von  Wittken.

(„)  Bruno  von  Geldern-Crispendorf.
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)  „  )  Dr.  Anton  Vollert.

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Nachtra
tun  Staatsvertrage  vom  11.
ovember  1878,  die  Zusammenlegung
  der  Bezirke  mehrerer

Landgerichte  zu  gemeinsamen
Schwurgerichtsbezirken  betreffend.

Jena  am  30.  März  1889.

Bei  Unterzeichnung  des  vom  heutigen  Tage  datirenden  Nachtrags  zum  Staatsvertrage
  vom  11.  November  1878,  die  Zusammenlegung  der  Bezirke  mehrerer
Landgerichte  zu  gemeinsamen  Schwurgerichtsbezirken  betreffend,  haben  die  nachgenannten
  Bevollmächtigten  der  betheiligten  Staatsregierungen,  nämlich

für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Herr  Geheimer  Justizrath  Brüger;