60 Min. Bek. vom 13. März 1913,
Ist er nicht auf freiem Fuße, so bleibt er verhaftet, bis das
ordentliche Strafgericht die Aufhebung der Untersuchungshaft
verfügt; ist er auf freiem Fuße, so kann das standrechtliche
Gericht seine Verhaftung anordnen oder der Staatsanwalt
ihn vorläufig festnehmen lassen.
§ 55.
Eine Aussetzung der Erlassung des Urteils ist unzulässig.
Das von dem standrechtlichen Gericht ausgesprochene Urteil
wird unter Formel
„Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern“
erlassen. Es besteht nur in der sogenannten Urteilsformel
und wird von dem Vorsitzenden durch Verlesen verkündet.
Zugleich eröffnet der Vorsitzende die Urteilsgründe. Wenn
der Angeschuldigte nicht vor das ordentliche Strafgericht verwiesen
wird, ist ferner anzugeben, mit wieviel Stimmen die
Schuld oder die Unschuld des Angeschuldigten ausgesprochen
worden ist. Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten
Tatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale
der strafbaren Handlung gefunden worden sind, und
das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen; sie sollen
sich hierbei nur auf das unbedingt Wesentliche und Notwendige
beschränken.
Das Urteil ist von den sämtlichen Richtern zu unterzeichnen.
§ 56.
Ueber die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte
soll ein Protokoll aufgenommen werden:
Das Protokoll enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen der Richter, Gerichtsbeisitzer, des Beamten
der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsschreibers und des
zugezogenen Dolmetschers,
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage,
4. die Namen der Angeschuldigten, ihrer Verteidiger, gesetzlichen
Vertreter und Beistände,
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen ist,