Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

60                           Min.  Bek.  vom  13.  März  1913,

Ist  er  nicht  auf  freiem  Fuße,  so  bleibt  er  verhaftet,  bis  das
ordentliche  Strafgericht  die  Aufhebung  der  Untersuchungshaft
verfügt;  ist  er  auf  freiem  Fuße,  so  kann  das  standrechtliche
Gericht  seine  Verhaftung  anordnen  oder  der  Staatsanwalt
ihn  vorläufig  festnehmen  lassen.

§  55.

Eine  Aussetzung  der  Erlassung  des  Urteils  ist  unzulässig.
Das  von  dem  standrechtlichen  Gericht  ausgesprochene  Urteil
wird  unter  Formel
„Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern“
erlassen.  Es  besteht  nur  in  der  sogenannten  Urteilsformel
und  wird  von  dem  Vorsitzenden  durch  Verlesen  verkündet.
Zugleich  eröffnet  der  Vorsitzende  die  Urteilsgründe.  Wenn
der  Angeschuldigte  nicht  vor  das  ordentliche  Strafgericht  verwiesen
  wird,  ist  ferner  anzugeben,  mit  wieviel  Stimmen  die
Schuld  oder  die  Unschuld  des  Angeschuldigten  ausgesprochen
worden  ist.  Die  Urteilsgründe  müssen  die  für  erwiesen  erachteten
  Tatsachen  angeben,  in  welchen  die  gesetzlichen  Merkmale
  der  strafbaren  Handlung  gefunden  worden  sind,  und
das  zur  Anwendung  gebrachte  Strafgesetz  bezeichnen;  sie  sollen
sich  hierbei  nur  auf  das  unbedingt  Wesentliche  und  Notwendige
  beschränken.
Das  Urteil  ist  von  den  sämtlichen  Richtern  zu  unterzeichnen.


§  56.

Ueber  die  Verhandlung  vor  dem  standrechtlichen  Gerichte
soll  ein  Protokoll  aufgenommen  werden:
Das  Protokoll  enthält

1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung,

2.  die  Namen  der  Richter,  Gerichtsbeisitzer,  des  Beamten
der  Staatsanwaltschaft,  des  Gerichtsschreibers  und  des
zugezogenen  Dolmetschers,

3.  die  Bezeichnung  der  strafbaren  Handlung  nach  der  Anklage,



4.  die  Namen  der  Angeschuldigten,  ihrer  Verteidiger,  gesetzlichen
  Vertreter  und  Beistände,

5.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  ist,