Contents : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstgesetz.  99

Geschah  die  Beschädigung  an  Holzpflanzen  in  natürlichen  Besamungen
oder  in  künstlichen  Ansaten  oder  Pflanzungen  unter  zehn  Jahren,  so  sind,
außer  der  wegen  dieser  Beschädigung  auszusprechenden  Strafe  von  neunzig
Pfennig  bis  fünfundvierzig  Mark,  die  Bestimmungen  des  Artikel  82  über  den
Ersatz  des  Schadens,  und  wenn  mit  der  Beschädigung  eine  Entwendung  verbunden
  ist,  für  diese  auch  in  Ansehung  der  Strafe  und  des  Wertersatzes  anzuwenden.


Wer  aber  solche  junge  Holzpflanzen  oder  anderes  stehendes  grünes  oder
gefälltes  Holz,  um  dieses  für  seine  Bestimmung  ganz  oder  teilweise  untauglich
zu  machen,  aus  Mutwillen  oder  Bosheit  beschädigt,  wird  außer  dem  Schadenersatze
  anstatt  mit  Geldstrafe  durch  Haft  gestraft.

Artikel  96.  Mit  einer  Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  fünfundvierzig
  Mark  werden,  neben  dem  Ersatze  des  etwa  verursachten  Schadens,  diejenigen
  bestraft,  welche  den  Bestimmungen  des  Artikel  45  oder  den  darauf
gestützten  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde  über  das  Anmachen  oder  Auslöschen
  von  Feuer  oder  über  das  Verkohlen  von  Holz  zuwiderhandeln.

Ist  das  Feuer  angemacht  worden,  um  Bäume  anzubrennen,  oder  um
unerlaubter  Weise  Holz,  Laub  oder  anderes  Streuwerk  zur  Gewinnung  von
Asche  zu  verbrennen,  so  soll  der  Frevler,  außer  dem  Schadenersatze  und  außer
dem  Ersatze  des  Wertes  bei  unbefugter  Zueignung,  anstatt  der  Geldstrafe  zu
Haft  nicht  unter  sechs  Tagen  verurteilt  werden.

Artikel  97.  Wer  Holz  oder  sonstige  Walderzeugnisse,  in  deren  Besitz
er  zu  seinem  Bedarfe  infolge  Berechtigung,  Verteilung  oder  Vergünstigung
gekommen  ist,  ohne  Genehmigung  der  Forstpolizeibehörde  veräußert,  unterliegt
einer  Geldstrafe  von  fünfzig  Pfennig  bis  zum  vollen  Betrage  des  Wertes  der
veräußerten  Gegenstände.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  in  ein  jährliches  Maß  umgewandelten
Forstberechtigungen  keine  Anwendung.

Artikel  98.  Die  im  vorhergehenden  Artikel  auf  die  Veräußerung  gesetzten
Strafen  treffen  ebenso  den  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  von  Holz  oder
anderen  Walderzeugnissen  der  bezeichneten  Art,  wenn  aus  den  Umständen
die  Ueberzeugung  begründet  wird,  der  Käufer  oder  sonstige  Erwerber  habe
bei  der  Erwerbung  gewußt,  daß  die  Veräußerung  jener  Gegenstände  nicht
erlaubt  war.