Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ist  leicht  erklärlich.  Je  mehr  nach  den  Ideen  des  Rechtsstaates
die  Staatsthätigkeit  gesetzlich  geregelt  wurde,  je  stärker  brach
sich  der  Gedanke  Bahn,  dass  die  Staatsangehörigen  alles  das
thun  dürften,  was  ihnen  nicht  gesetzlich  verboten  sei.  Gesetzliche
  Verbote,  beim  Landtage  Petitionen  einzureichen,  bestanden
nicht,  folglich  wird  das  Petitionsrecht  auch  ohne  verfassungsmässige
  Grundlage  „selbstverständlich“.  Das  gilt  sowohl  für
Bayern  wie  die  anderen  Mittelstaaten.

Abgesehen  von  der  vereinzelten  Erscheinung  der  sachsenweimarischen
  Verfassung  von  1816  &  110  erkennen  denn  auch
erst  nach  1830  die  deutschen  Verfassungsurkunden  ein  Petitionsrecht
  ausdrücklich  an  und  beseitigen  damit  die  bisher  etwa  vorhandenen
  Beschränkungen.  Hierher  gehört  die  kurhessische  Verfassung
  von  1831  8  35,  die  sachsen-altenburgische  von  1831
$  66,  die  hannöversche  von  1833  $  39,  die  braunschweigische
Landschaftsordnung  von  1832  8  38.  Der  Gegensatz  zu  den  Zuständen
  der  absoluten  Monarchie  ist  damit  in  bewusster  Weise
zum  Ausdrucke  gelangt.

Eigentümlich  war  die  Entwicklung  in  Preussen.

Durch  das  Gesetz  vom  5.  Juni  1823  war  den  Proevinzialständen
  die  Befugnis  beigelegt,  Bitten  und  Beschwerden,  welche
auf  das  spezielle  Wohl  und  Interesse  der  ganzen  Provinz  oder
eines  Teiles  derselben  Bezug  hätten,  an  den  König  gelangen  zu
lassen.  Die  Petition  konnte  auch  ausserhalb  des  Landtages  entstanden
  sein.  Da  er  jedoch  keine  eigene  Verfügungsbefugnis
hatte,  konnte  er,  wenn  er  sich  der  Petition  annahm,  sie  nur  an
den  König  gelangen  lassen.  Beschränkt  war  dieses  Petitionsrecht
  insofern,  als  es  sich  nicht  auf  allgemeine  Staatsangelegenheiten,
  wie  z.  B.  den  Erlass  einer  Verfassung,  sondern  nur  auf
Provinzialangelegenheiten  erstreckte.

Dagegen  enthielt  das  Patent  vom  3.  Febr.  1847  8  20  über
den  Vereinigten  Landtag  die  ausdrückliche  Bestimmung,  dass
Bitten  und  Beschwerden  bei  dem  Vereinigten.  Landtage  von