Reichsgerichtliche Entscheidungen. 55
Eid nur der Partei selbst und außnahmsweise dem
Nebenintervenienten dann zugeschoben werden kann,
wenn derselbe nach § 66 CPO. ols Streitgenosse
der Hauptpartei anzusehen ist (§ 414 CPO), so
gilt ein gleiches auch vom richterlichen Eide (§ 437
CPO.). Als Streitgenosse ist aber nach § 66 CPO.
der Nebenintervenient nur dann anzusehen, wenn
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die
Rechtskraft der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung
auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten
zum Gegner von Wirksamkeit ist, d. h.
wenn die rechtskräftige Entscheidung des Hauptprozesse#
formelles Recht auch zwischen dem Nebenintervenienten
und dem Gegner macht (z. B. preuß.
LR. V. 12, 8 298, vgl. CPO. g8 740, 753).
V. Sen. 264/86. Urth. v. 8. Jan. 1887.
Grenzen des Berufungs-Rechtes des
Nebenintervenienten; Urtheils zustellung an
denselben. Die Frage, ob einem Nebenintervenienten
zur Einlegung einer Berufung nur die Berufungsfrist
der von ihm unterstützten Partei zu Gebote
steht, oder ob ihm hiefür eine eigne Frist von
der an ihn selbst beziehentlich durch ihn selbst zu bewirkenden
Zustellung des Urtheils an zu laufen hat,
ist mit Recht in dem ersteren Sinne beantwortet
worden. Die Betheiligung des Nebenintervenienten
an dem Rechtsstreit beruht zwar auf einem kraft seines
rechtlichen Interesses an den Ausfall der Sache
ihm zustehenden eigen en Recht, sie findet aber nach
g. 63 CPO. nur statt zum Zwecke der Unterstützung
der Partei, welcher er wegen seines Interesses
an ihrem Obsiegen beigetreten ist. Die Civilprozeßordnung
giebt ihm — abgesehen von dem
gegenwärtig nicht vorhandenen Falle des §. 66 —
nicht die Stellung eines Streitgenossen der unterstützten
Hauptpartei. Der Nebenintervenient hat in