Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  55

Eid  nur  der  Partei  selbst  und  außnahmsweise  dem
Nebenintervenienten  dann  zugeschoben  werden  kann,
wenn  derselbe  nach  §  66  CPO.  ols  Streitgenosse
der  Hauptpartei  anzusehen  ist  (§  414  CPO),  so
gilt  ein  gleiches  auch  vom  richterlichen  Eide  (§  437
CPO.).  Als  Streitgenosse  ist  aber  nach  §  66  CPO.
der  Nebenintervenient  nur  dann  anzusehen,  wenn
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  die
Rechtskraft  der  im  Hauptprozeß  erlassenen  Entscheidung
  auf  das  Rechtsverhältniß  des  Nebenintervenienten
  zum  Gegner  von  Wirksamkeit  ist,  d.  h.
wenn  die  rechtskräftige  Entscheidung  des  Hauptprozesse#
  formelles  Recht  auch  zwischen  dem  Nebenintervenienten
  und  dem  Gegner  macht  (z.  B.  preuß.
LR.  V.  12,  8  298,  vgl.  CPO.  g8  740,  753).
V.  Sen.  264/86.  Urth.  v.  8.  Jan.  1887.

Grenzen  des  Berufungs-Rechtes  des
Nebenintervenienten;  Urtheils  zustellung  an
denselben.  Die  Frage,  ob  einem  Nebenintervenienten
  zur  Einlegung  einer  Berufung  nur  die  Berufungsfrist
  der  von  ihm  unterstützten  Partei  zu  Gebote
  steht,  oder  ob  ihm  hiefür  eine  eigne  Frist  von
der  an  ihn  selbst  beziehentlich  durch  ihn  selbst  zu  bewirkenden
  Zustellung  des  Urtheils  an  zu  laufen  hat,
ist  mit  Recht  in  dem  ersteren  Sinne  beantwortet
worden.  Die  Betheiligung  des  Nebenintervenienten
an  dem  Rechtsstreit  beruht  zwar  auf  einem  kraft  seines
  rechtlichen  Interesses  an  den  Ausfall  der  Sache
ihm  zustehenden  eigen  en  Recht,  sie  findet  aber  nach
g.  63  CPO.  nur  statt  zum  Zwecke  der  Unterstützung
  der  Partei,  welcher  er  wegen  seines  Interesses
  an  ihrem  Obsiegen  beigetreten  ist.  Die  Civilprozeßordnung
  giebt  ihm  —  abgesehen  von  dem
gegenwärtig  nicht  vorhandenen  Falle  des  §.  66  —
nicht  die  Stellung  eines  Streitgenossen  der  unterstützten
  Hauptpartei.  Der  Nebenintervenient  hat  in