Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Gesetzentwurf
vom  Jahre  1893
wegen
Abänderung
der  Reichsstempelabgaben.


Deutschland.

Der  am  25.  November  1893  im  Reichstage  eingebrachte
Gesetzesentwurf  wegen  Abänderung  der  Reichsstempelabgaben
ist  als  ein  interessanter  Versuch  anzuseheu,  die  Transportsteuer
auch  im  Eisenbahnverkehr  des  deutschen  Reiches  einzuführen.
Die  Annahme,  dass  sich  in  diesem  Gesetzesentwurfe  auch  Bestimmungen
  wegen  Einführung  einer  Passagiersteuer  befinden
werden,  hat  sich  zwar  nicht  bestätigt,  was  Cohn!)  zurückführt
  „auf  die  Hemmnisse,  welche  einer  Reform  der  Personentarife
  sowohl  bei  den  preussischen  als  bei  den  anderen  deutschen
Staatsbahnen  aus  finanziellen  Rücksichten  entgegenstehen,“  hingegen
  wurde  eine  Steuer  auf  die  Güterbeförderung  der  Eisenbahnen
  vorgeschlagen,  welche  in  Form  eines  Frachtbriefstempels
(Siehe  S.  89)  zur  Erhebung  gelangen  sollte.

Der  Gesetzentwurf  selbst  enthielt  folgende  Bestimmungen:

Ilic.  Frachtpapiere.

$  29m.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  8
des  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  dem  Aussteller  des
stempelpflichtigen  Schriftstücks  und,  wenn  dieses  im  Auslande  ausgestellt
  ist,  demjenigen  ob,  der  es  im  Inlande  aushändigt,  und  muss
erfüllt  werden,  bevor  das  Schriftstück  ausgehändigt  wird.  Ausnahmen
  von  dieser  Vorschrift  ist  der  Bundesrath  zuzulassen  ermächtigt.

Im  Eisenbahn  und  Postverkehr  erfolgt  die  Entrichtung  der  Abgabe
  durch  den  Frachtführer,  welcher  den  Betrag  derselben  von  dem
Versender  oder  Empfänger  einzuziehen  berechtigt  ist.

Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten
Personen  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber
des  nicht  gestempelten  Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem
Tage  des  Empfangs  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung
des  Schriftstücks  zu  bewirken.

829n.  Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch
Verwendung  von  Formularen,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmässig
  abgestempelt  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach  näherer
Anordnung  des  Bundesraths.

Dem  Bundesrath  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob

ı)  Der  Entwurf  einer  Frachtbriefsteuer  in  der  Zeitschr.  f.
Eisenb.  1894.