Gesetzentwurf
vom Jahre 1893
wegen
Abänderung
der Reichsstempelabgaben.
Deutschland.
Der am 25. November 1893 im Reichstage eingebrachte
Gesetzesentwurf wegen Abänderung der Reichsstempelabgaben
ist als ein interessanter Versuch anzuseheu, die Transportsteuer
auch im Eisenbahnverkehr des deutschen Reiches einzuführen.
Die Annahme, dass sich in diesem Gesetzesentwurfe auch Bestimmungen
wegen Einführung einer Passagiersteuer befinden
werden, hat sich zwar nicht bestätigt, was Cohn!) zurückführt
„auf die Hemmnisse, welche einer Reform der Personentarife
sowohl bei den preussischen als bei den anderen deutschen
Staatsbahnen aus finanziellen Rücksichten entgegenstehen,“ hingegen
wurde eine Steuer auf die Güterbeförderung der Eisenbahnen
vorgeschlagen, welche in Form eines Frachtbriefstempels
(Siehe S. 89) zur Erhebung gelangen sollte.
Der Gesetzentwurf selbst enthielt folgende Bestimmungen:
Ilic. Frachtpapiere.
$ 29m. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 8
des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt dem Aussteller des
stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Auslande ausgestellt
ist, demjenigen ob, der es im Inlande aushändigt, und muss
erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. Ausnahmen
von dieser Vorschrift ist der Bundesrath zuzulassen ermächtigt.
Im Eisenbahn und Postverkehr erfolgt die Entrichtung der Abgabe
durch den Frachtführer, welcher den Betrag derselben von dem
Versender oder Empfänger einzuziehen berechtigt ist.
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten
Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber
des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem
Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung
des Schriftstücks zu bewirken.
829n. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt durch
Verwendung von Formularen, die vor dem Gebrauche vorschriftsmässig
abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer
Anordnung des Bundesraths.
Dem Bundesrath steht auch die Bestimmung darüber zu, ob
ı) Der Entwurf einer Frachtbriefsteuer in der Zeitschr. f.
Eisenb. 1894.