Sechst. u sieb. Abschnitt: Selbstvertheidigung.
Selbsthülfe. Sicherheitsleistung. 43
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setzungen vorhanden seien, ist dem
anderen Theile zum Schadensersatze
Siebenter Abschnitt.
verpflichtet, auch wenn der Irrthum
nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Abschnirt.
Sicherbeitsleistung 1)²).
Wer Sicherheit zu leisten
22.3 hat, kann dies bewirken:
durch Hinterlegung von Geld
oder Werthpapieren ³),
durch Verpfändung von Forderungen,
die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch
eines Bundesstaats 1) eingetragen
sind,
durch Verpfändung beweglicher
Sachen,
durch Bestellung von Hypotheken
an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen,
für die eine Hypothek
an einem inländischen Grundstücke
besteht, oder durch Verpfändung
von Grundschulden
oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken.
Kamn die Sicherheit nicht in dieser
oder die Werthpapiere nach landesgesetzlicher
Vorschrift in das Eigenthum
des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt
übergehen, ein Pfandrecht an der
Forderung auf Rückerstattung.
234. Werthpapiere sind zur
Sicherheitsleistung nur
geeignet, wenn sie auf den Inhaber
lauten, einen Kurswerth haben und
einer Gattung angehören, in der
Mündelgeld angelegt werden darf.
Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament
versehen sind.
Mit den Werthpapieren sind die
Zins-, Renten-, Gewinnantheil= und
Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Mit Werthpapieren kann Sicherheit
nur in Höhe von drei Viertheilen
des Kurswerths geleistet werden.
Weise geleistet werden, so ist die 235. Wer durch Hinterlegung
Stellung eines tauglichen Bürgen von Geld oder von Werthzulässig.
papieren Sicherheit geleistet hat, ist
233. Mit der Hinterlegung er. berechtigt, das hinterlegte Geld
erwirbt der Berechtigte gegen geeignete Werthpapiere, die
hinterlegten Werthpaviere gegen
andere geeignete Werthpapiere oder
gegen Geld umzutauschen.
ein Pfandrecht an dem hinterlegten
Gelde oder an den hinterlegten
Werthpapieren und, wenn das Geld
1) Ueber Beamtenkautionen s. E. 90 mit Anm.
²) Sicherheitsleistung für Schadensersatz bei Körperverletzungen s. unten
§ 843 mit Anm. "
³) Ueber die Hinterlegung s. § 372 mit Anm., auch §§ 52, 422 u. a.,
E. 144 mit Anm. (Hinterlegungsstellen, Depositenämter nach Landesrecht), E.
4) E. 5.