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gemäß wurde das Geheime Consilium beschieden. Dasselbe Loos
wurde den Ständen zu Theil, als sie auf dem Landtage von 1817
ihren Antrag in der Präliminarschrift vom 22. November 1817
wiederholten, und als sie in der Bewilligungsschrift vom 6. Juni
1818 abermals darauf zurückkamen, bemerkte der, inmittelst in
seiner neuen Zusammensetzung an die Stelle des Geheimen Consiliums
getretene Geheime Rath in seinem Vortrag vom 8. Juni.
1818, es werde hierauf im Landtagsabschied keiner Antwort bedürfen.
Eine solche begehrten jedoch die Stände auf dem 1820 zusammenberufenen
Landtag, indem sie in der Präliminarschrift vom
2. December 1820 unter Wiederholung des früheren Antrags bemerklich
machten, daß die meisten Staaten bereits durch dargelegte
Budgets ihren Finanzzustand der Oeffentlichkeit übergäben und der
Credit des Landes dadurch gehoben werde. Der Geheime Rath
sprach sich diesmal, im Gegensatz zu dem Geheimen Consilium, zunächst
abfällig aus, schlug aber doch, als in der ständischen Schrift
vom 29. März 1821 der Antrag unter ausführlicher Motivirung
als „das Resultat einer langen und gewissenhaften Berathung“
wiederholt ward, in seinem Vortrag vom 5. April 1821 vor, „um
die Stände bei einem Punkte, auf den sie ein so großes Gewicht
zu setzen scheinen, soviel thunlich zu beruhigen", möge man die
Zusicherung geben, „daß, wenn künftig zu irgend einem Zwecke
eine höhere als die bisher zu demselben verlangte Summe angesonnen
werden sollte, zugleich eine Nachweisung über das Entstehen
des Mehrbedarfs mitgetheilt werden solle“ Unter ausführlicher
Motivirung ward mittels Decrets vom 30. April 1821 der Antrag
abermals abgewiesen. Wie wenig indessen trotz Alledem im
Landtage gegen den König selbst durch diese wiederholte Zurückweisung
eine ernstere Mißstimmung Platz gegriffen hatte, erhellt
aus dem Wortlaute der auf das ebenerwähnte Allerhöchste Decret
ergangenen Bewilligungsschrift vom 27. Mai 1821. Zur Charakterisirung
der damaligen Sachlage lassen wir beide Actenstücke im
Wortlaut folgen.