Metadata : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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gemäß  wurde  das  Geheime  Consilium  beschieden.  Dasselbe  Loos
wurde  den  Ständen  zu  Theil,  als  sie  auf  dem  Landtage  von  1817
ihren  Antrag  in  der  Präliminarschrift  vom  22.  November  1817
wiederholten,  und  als  sie  in  der  Bewilligungsschrift  vom  6.  Juni
1818  abermals  darauf  zurückkamen,  bemerkte  der,  inmittelst  in
seiner  neuen  Zusammensetzung  an  die  Stelle  des  Geheimen  Consiliums
  getretene  Geheime  Rath  in  seinem  Vortrag  vom  8.  Juni.
1818,  es  werde  hierauf  im  Landtagsabschied  keiner  Antwort  bedürfen.

Eine  solche  begehrten  jedoch  die  Stände  auf  dem  1820  zusammenberufenen
  Landtag,  indem  sie  in  der  Präliminarschrift  vom
2.  December  1820  unter  Wiederholung  des  früheren  Antrags  bemerklich
  machten,  daß  die  meisten  Staaten  bereits  durch  dargelegte
Budgets  ihren  Finanzzustand  der  Oeffentlichkeit  übergäben  und  der
Credit  des  Landes  dadurch  gehoben  werde.  Der  Geheime  Rath
sprach  sich  diesmal,  im  Gegensatz  zu  dem  Geheimen  Consilium,  zunächst
  abfällig  aus,  schlug  aber  doch,  als  in  der  ständischen  Schrift
vom  29.  März  1821  der  Antrag  unter  ausführlicher  Motivirung
als  „das  Resultat  einer  langen  und  gewissenhaften  Berathung“
wiederholt  ward,  in  seinem  Vortrag  vom  5.  April  1821  vor,  „um
die  Stände  bei  einem  Punkte,  auf  den  sie  ein  so  großes  Gewicht
zu  setzen  scheinen,  soviel  thunlich  zu  beruhigen",  möge  man  die
Zusicherung  geben,  „daß,  wenn  künftig  zu  irgend  einem  Zwecke
eine  höhere  als  die  bisher  zu  demselben  verlangte  Summe  angesonnen
  werden  sollte,  zugleich  eine  Nachweisung  über  das  Entstehen
des  Mehrbedarfs  mitgetheilt  werden  solle“  Unter  ausführlicher
Motivirung  ward  mittels  Decrets  vom  30.  April  1821  der  Antrag
  abermals  abgewiesen.  Wie  wenig  indessen  trotz  Alledem  im
Landtage  gegen  den  König  selbst  durch  diese  wiederholte  Zurückweisung
  eine  ernstere  Mißstimmung  Platz  gegriffen  hatte,  erhellt
aus  dem  Wortlaute  der  auf  das  ebenerwähnte  Allerhöchste  Decret
ergangenen  Bewilligungsschrift  vom  27.  Mai  1821.  Zur  Charakterisirung
  der  damaligen  Sachlage  lassen  wir  beide  Actenstücke  im
Wortlaut  folgen.