Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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sichtlichmachen  der  Löschung  durch  kreuzweisen  Durchstrich  mitzuteilen.  Den  gemäß
§  17b  Abs.  2  der  Verordnung  hiezu  für  befugt  erklärten  höheren  Verwaltungsbehörden
werden  gelöschte  Vermerke  in  gleicher  Form  wie  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften
  dann  mitgeteilt,  wenn  ihr  Ersuchen  ausdrücklich  hierauf  gerichtet  ist.  In  allen
anderen  Fällen  der  Auskunft  aus  dem  Strafregister  sind  die  gelöschten  Vermerke  unerwähnt
  zu  lassen;  auch  sonst  ist  auf  ihre  strenge  Geheimhaltung  zu  achten.

Die  Bezeichnung  der  höheren  Verwaltungsbehörden,  denen  nach  §  17b  der  Verordnung
  auf  ausdrückliches  Ersuchen  auch  über  die  im  Strafregister  gelöschten  Vermerke
Auskunft  zu  erteilen  ist,  wird  durch  besondere  Bekanntmachung  erfolgen.

4)  In  §  18  Satz  2  der  Ministerialverfügung  in  der  Fassung  der  Verfügung  vom
30.  September  1896  werden  auf  Zeile  5  statt  der  Worte  „Formular  E“  die  Worte
„Formular  8“  gesetzt.  Die  gleiche  Bezeichnung  erhält  das  der  genannten  Ministerialverfügung
  angehängte  Formular  E  (Reg.  Bl.  S.  235).57)
Stuttgart,  den  14.  Juli  1913.

Für  den  Staatsminister
des  Kriegswesens:

Schmidlin.  Weizsäcker.  Fleischhauer.  v.  Schroeder.  Geßler.

 

 

*)  Der  vorhandene  Vorrat  des  bisherigen  Formulars  E  kann  unter  Richtigstellung  der  Bezeichnung  E  in  S
aufgebraucht  werden.

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Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.