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sichtlichmachen der Löschung durch kreuzweisen Durchstrich mitzuteilen. Den gemäß
§ 17b Abs. 2 der Verordnung hiezu für befugt erklärten höheren Verwaltungsbehörden
werden gelöschte Vermerke in gleicher Form wie den Gerichten und Staatsanwaltschaften
dann mitgeteilt, wenn ihr Ersuchen ausdrücklich hierauf gerichtet ist. In allen
anderen Fällen der Auskunft aus dem Strafregister sind die gelöschten Vermerke unerwähnt
zu lassen; auch sonst ist auf ihre strenge Geheimhaltung zu achten.
Die Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörden, denen nach § 17b der Verordnung
auf ausdrückliches Ersuchen auch über die im Strafregister gelöschten Vermerke
Auskunft zu erteilen ist, wird durch besondere Bekanntmachung erfolgen.
4) In § 18 Satz 2 der Ministerialverfügung in der Fassung der Verfügung vom
30. September 1896 werden auf Zeile 5 statt der Worte „Formular E“ die Worte
„Formular 8“ gesetzt. Die gleiche Bezeichnung erhält das der genannten Ministerialverfügung
angehängte Formular E (Reg. Bl. S. 235).57)
Stuttgart, den 14. Juli 1913.
Für den Staatsminister
des Kriegswesens:
Schmidlin. Weizsäcker. Fleischhauer. v. Schroeder. Geßler.
*) Der vorhandene Vorrat des bisherigen Formulars E kann unter Richtigstellung der Bezeichnung E in S
aufgebraucht werden.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.