Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Verfügnng  des  Austizministeriums,  betreffend  die  Vollziehung  des  Art.  16.  des  Ausliefernngsvertrags
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Luzemburg,  vom  9.  März  1876.
Vom  23.  April  1877.

Zu  Vollziehung  des  Art.  16  des  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Luxemburg
unterm  9.  März  1876  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  (Reichsgesetzblatt  von  1876
Seite  223  ff.)  werden  die  diesseitigen  Behörden  angewiesen,  die  Straferkenntnisse  wegen
Verbrechen  und  Vergehen  jeder  Art,  welche  von  ihnen  gegen  Angehörige  des  Großherzog-=thums
  Luxemburg  erlassen  werden,  alsbald  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils
Behufs  der  Einleitung  der  Mittheilung  an  die  Großherzoglich  Luxemburg'sche  Regierung
hicher  vorzulegen,  unter  Anwendung  desselben  Formulars,  welches  für  Ausführung  der
entsprechenden  Bestimmungen  der  Auslieferungsverträge  mit  Italien,  der  Schweiz  und
Belgien  (Regierungsblatt  von  1870  S.  161;  von  1874  S.  224;  von  1875  S.  401)  vorgeschrieben
  ist.

Stuttgart,  den  23.  April  1877.
Mittnacht.

Gekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Rangordnung
  vom  16.  Oktober  1621  in  Beziehung  auf  mehrere  Beamtenklassen  des  Departements
des  Innern.  Vom  20.  April  1877.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  Dezember
  vor.  Is.  und  19.  April  d.  Is.  die  nachstehenden  Beamtenklassen  des  Departements
des  Innern  in  die  beigefügten  Stufen  der  Rangordnung  gnädigst  einzureihen  geruht:

in  die  VI.  Rangstufe:
die  Direktoren  der  Staats-Irrenanstalten,
den  Vorstand  der  Landes-Hebammenschule;

in  die  VII.  Rangstufe:
den  Vorstand  des  Bergamts;