Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  25.  Entstehungsgeschichte.  469

berg  I.  K.  1080,  1965)  gleichfalls  keinen  Zweifel  darüber  gelassen  hatte,
daß  sie  für  eine  Anderung  der  oktr  V  in  diesem  Punkte  nicht  zu  haben
sein  würde.  Auch  jetzt  noch  nahm  die  I.  K.  mit  ihrem  Zussch  (1965)
an,  daß  die  unbeschränkte  Unentgeltlichkeit  des  Unterrichts  „die  Grenze
des  Möglichen  und  Ausführbaren  übersteige“,  ließ  sich  wohl  auch  in
ihrer  Mehrheit  durch  die  ebenso  engherzigen  wie  verkehrten  Auseinandersetzungen
  des  Abgeordneten  Hansemann  (1966)  bestimmen,  welcher  die
Aufhebung  des  Schulgeldes  als  „einen  der  Fundamentalsätze  der  äußersten
Demokratie,  derjenigen,  welche  die  Schule  von  Fourier  hat,  die  Schule
der  Kommunisten  und  der  Sozialisten“,  als  „einen  Grundsatz,  den  die
Louis  Blanc,  die  Fröbel  und  Ledru  Rollin  für  eines  der  Kapitalsundamente
  zur  Untergrabung  der  bestehenden  sozialen  Ordnung  halten“,
anschwärzte.  Es  gelang  der  klugen  und  eindringlichen  Beredsamkeit
des  Unterrichtsministers  (vgl.  seine  zuletzt  zit.  Reden)  nicht,  die  I.  K.
von  ihrer  Antipathie  gegen  die  Aufhebung  des  Schulgeldes  abzubringen.
Die  Kammer  lehnte  vielmehr  am  12.  Dezember  1849  den  auf  Nichtabänderung
  des  Art.  22  Abs.  2  oktr  V  lautenden  Beschluß  der  II.  K.  ab  (1969),
nachdem  unmittelbar  vorher  der  Ausschußreferent  Graf  Itzenplitz  (1964)  in
vollkommen  zutreffenden  und  auch  nicht  bestrittenen  Ausführungen  auf  die
Folge  einer  solchen  Ablehnung  aufmerksam  gemacht  hatte.  „Der  Stand  der
Sache“,  so  bemerkte  Graf  Itzenplitz,  „ist  nicht  der,  daß,  wenn  die  Fassung
der  II.  K.  verworfen  würde,  es  dann  bei  der  der  I.  K.  verbliebe,  sondern
es  würde  dann  bei  dem  betreffenden  Inhalt  der  Verfassungsurkunde
vom  5.  Dezember  verbleiben.  Es  ließe  sich  allerdings  noch  darüber
streiten,  denn  es  handelt  sich  hier  von  einzelnen  Absätzen  eines  Artikels
und  da  könnte  man  sagen:  wenn  über  einen  Absatz  eines  Artikels
Meinungsverschiedenheit,  über  drei  andere  aber  Meinungseinheit  herrscht
und  die  Meinungsverschiedenheit  nicht  gelöst  werden  kann,  so  fragt  es
sich,  ob  es  dann  rücksichtlich  des  ganzen  Artikels  oder  nur  eines  Teiles
desselben  bei  der  Verfassungsurkunde  bliebe.“  Diese  Frage  sei  indessen
im  Sinne  der  zweiten  Alternative  zu  beantworten,  wenn  der  betreffende
Artikelteil  die  Eigenschaft  eines  „besonderen  Abschnittes“  (Redner  versteht
  darunter  einen  besonderen,  selbständigen  Satz“)  besitze.  Diese
Meinung  eignete  sich  auch  die  Rerstomm  der  II.  K.  an.  Sie  empfahl
der  II.  K.,  in  der  Frage  der  Unentgeltlichkeit  des  Unterrichts  an  ihren
früheren,  von  denen  der  I.  K.  abweichenden  Beschlüssen  festzuhalten
und  wies  darauf  hin,  daß  diese  Differenz  der  beiden  Kammern  „bkeineswegs
  zur  Folge  habe,  daß  es  nun  auch  bezüglich  derjenigen  Sätze
dieses  Artikels,  wo  beide  Kammern  übereinstimmen,  bei  dem  Texte
der  (oktr)  V  bewenden  müsse,  da,  wie  auch  aus  den  Mitteilungen  der