Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landesräte  —  Landesvermessung

Gegenden  vom  2.  Juni  1902  (GS.  159)  bestimmt
ausdrücklich,  daß  der  Regierungspräsident  die
darin  vorgesehenen  Verordnungen  auch  für
einzelne  Kreise  oder  Teile  derselben  erlassen
kann.  Polizeiverordnungen  über  Gegenstände
der  Strom-,  Schiffahrts-  und  Hafenpolizei
erläßt  der  Regierungspräsident,  und  wenn  sie
sich  auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  erstrecken
  sollen,  der  Oberpräsident.  Sofern  aber
mit  der  Verwaltung  dieser  Zweige  der  Polizei
besondere  Strompolizeibehörden  betraut  sind,
steht  diesen  der  Erlaß  solcher  Polizeiverordnungen
  zu.  Der  Zustimmung  von  Selbstverwaltungsbehörden
  bedürfen  die  besonderen  Behörden
  nicht.  Dem  Regierungspräsidenten  ist
ausdrücklich  die  Befugnis  zugesprochen,  derartige
  Verordnungen  auch  für  einzelne  Kreise
oder  Teile  derselben  zu  erlassen  (LVG.  88§  138,
110).  In  den  mit  dem  Landespolizeibezirk
Berlin  vereinigten  Orten  gelten  die  L.  des
Regierungspräsidenten  und  des  Oberpräsidenten
zu  Potsdam,  soweit  sie  vor  dem  Zeitpunkt
der  Vereinigung  erlassen  sind  (s.  Landespolizeibezirk
  Berlin).  Nach  der
Vereinigung  können  L.  für  diese  Orte  nur  noch
vom  Polizeipräsidenten  von  Berlin  erlassen
werden,  der  also  auch  allein  in  der  Lage  ist,  in
ihnen  Nachträge  und  Anderungen  jener  älteren
L.  einzuführen.  S.  auch  Polizeiverordnungen.


Landesräte.  Dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  ls.  d.]  können  nach  näherer  Bestimmung
  des  Provinzialstatuts  (in  Hessen-Nassau
  des  Bezirksstatuts)  zur  Mitwirkung
bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesamten
oder  einzelner  Zweige  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  (Bezirksverwaltung)  vom
Landtage  zu  wählende  obere  Beamte  mit  beratender
  oder  beschließender  Stimme  zugeordnet
  werden  (Prov  O.  ö.  Pr.  8§  93;  Lann.
§&  87  u.  93;  Westf.  §  93;  SchiHolst.  *  9
Posen  §  27  V.  vom  5.  Nov.  1889  —  G6S.  1.3
für  Hess  Nass.  §  66).  Wo  das  letztere  geschiehi
—  bisher  hat  sich  nur  die  Provinz  Sachsen  statutarisch
  für  die  kollegiale  Verfassung  entschieden
  —  hat  das  Statut  auch  darüber  Bestimmung
  zu  treffen,  welche  der  durch  die  ProvO.
dem  Landesdirektor  allein  überwiesenen  Geschäfte
  von  diesem  unter  Mitwirkung  der  ihm
mit  beschließender  Stimme  zugeordneten  Beamten
  zu  erledigen  sind.  Was  die  Titel  dieser
oberen  Beamten  angeht,  so  ist  durch  AKabO.
vom  20.  Jan.  1877  (Ml.  37)  genehmigt,  daß
sie  für  die  Dauer  ihres  Amtes  den  Titel  „Landesrat"“,
  oder  soweit  ihnen  besondere  juristische
oder  technische  Funktionen  zugewiesen  sind,
einen  diesen  entsprechenden  Titel,  wie  „Landessyndikus“
  oder  „Landesbaurat"  führen  dürfen.
In  Hannover  führen  die  zum  Landesdirektorium
  gehörigen  beiden  oberen  Beamten  den

Titel  „Schatzrat"  (s.  Landesdirektoren
  U).  Wegen  der  Disziplinarverhältnisse

  der  L.  s.  §  98  Prov  8  Heen-Nassau  8  71;
Posen  V.  vom  5.  Nov.  983

Landesrecht  s.  S  185  58  *#  und
Landesgesetz.

Landestrauer.  Nach  dem  G.  über  die  L.
vom  14.  April  1903  (GS.  115),  durch  welches

 

 

 

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7.  Okt.  1797  und  die  dieses  Reglement  betreffende
  AKabO.  vom  28.  Nov.  1845  aufsgehoben
  worden  sind,  findet  eine  L.  nur  bei  dem
Ableben  des  Königs,  der  Königin  und  einer
verwitweten  Königin  statt.  Zu  ihrer  Betätigung
  werden  vierzehn  Tage  lang  die  Glocken
der  Kirchen  mittags  von  12  bis  1  Uhr  geläutet.
Ferner  sind  vier  Tage  lang  vom  Sterbetage
einschließlich  ab  und  am  Tage  der  Beisetzung
öffentliche  Musik,  sowie  öffentliche  Lustbarkeiten
  und  Schausppielvorstellungen  einzustellen.
  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe
  von  15—150  K  bestraft.
Landesvermessung  umfaßt  im  weiteren
Sinne  alle  Arbeiten  zur  Ermittlung  und  kartenbildlichen
  Darstellung  der  geographischen  Lage,
Ausdehnung,  Bodengestaltung,  Bodenbedeckung,
Größe,  Einteilung  und  Eigentumsverhältnisse
des  Landes.  Die  verschiedensten  Zweige  der
Staatsverwaltung  bedürfen  derselben.  Aber
die  verschiedenen  Zwecke,  zu  denen  sie  ihrer
bedürfen,  stellen  auch  an  sie  verschiedene  Anforderungen.
  Insbesondere  bedürfen  die  Steuer--,
Justiz=  und  die  wirtschaftlichen  Verwaltungen,
wie  die  Landesmelioration  usw.,  einer  Vermessung
  und  kartographischen  Darstellung  kleiner
und  kleinster  Bestandteile  des  Staatsgebiets,
Militärverwaltung  und  Wissenschaft  der  Wiedergabe
  des  landschaftlichen  Charakters  des  ganzen
Landes  in  Karten,  die  daher  in  einem  größeren
Maßstabe  gehalten  sein  können,  wie  die  zu
wirtschaftlichen  Zwecken,  wie  z.  B.  zur  Feststellung
  der  Eigentumsgrenzen,  Bodengüte,  Meliorationen
  dienenden;  dagegen  müssen  die
Karten  für  militärische  und  wissenschaftliche
Zwecke  Bodenerhebungen,  Bauten  und  dergleichen
  mit  größerer  Genauigkeit  als  die  zu
wirtschaftlichen  Zwecken  angeben.  Die  L.  in
diesem  letzteren  Sinne  der  Beschreibung  der
Oberfläche  ist  die  topographische,  deren
;  Unterlage  aber  eine  wirklich  vermessende,  trigonometrische
  bilden  muß.  Da  der  vorzüglichste
  praktische  Zweck  der  topographischen
L.  ein  militärischer  ist,  ist  diese  L.  in  Preußen,
wie  auch  in  anderen  Staaten,  in  die  Hände  des
Generalstabes  gelegt.  Diese  von  dem  Generalstab
  auszuführende  L.  wird  im  eigentlichen
Sinne  als  L.  oder  Landesaufnahme
bezeichnet.  Sie  geht  in  ihren  Anfängen  bis
ins  18.  Jahrh.  zurück,  wurde  dann  1816  in
organischerer  Weise  ausgenommen,  aber  auf
Grund  vollkommnerer  Methoden  und  mit  einer
zweckentsprechenden  Organisation  insbesondere
seit  1865  durchgeführt.  Als  Zentralstelle  für
das  gesamte  Vermessungswesen  aller  Verwaltungen,
  also  nicht  nur  der  Landesaufnahme,
ist  1870  das  „Zentraldirektorium  der
Vermessungen  im  preuß.  Staate“
eingesetzt  worden,  welches,  dem  St  M.  unterstellt,
  aus  dem  Chef  des  Großen  Generalstabes
als  Vorsitzendem  und  Kommissaren  des  FM.
für  die  Katasterverwaltung,  des  Kultusministers
für  das  geodätische  Institut,  des  HM.  für  die
geologische  Landesanstalt,  des  Kr  M.  und  Generalstabes
  für  die  Landesaufnahme,  des  Mf-'L.
für  die  Domänen-,  Forst=  und  landwirtschaftliche
  Verwaltung,  des  Mdöl.  für  die  Eisenbahn=
  und  allgemeine  Bauverwaltung,  des

die  #  Vorschriften  des  Trauerreglements  vom  Reichsmarineamts  für  Hydrographie  und  Küsten-