Landesräte — Landesvermessung
Gegenden vom 2. Juni 1902 (GS. 159) bestimmt
ausdrücklich, daß der Regierungspräsident die
darin vorgesehenen Verordnungen auch für
einzelne Kreise oder Teile derselben erlassen
kann. Polizeiverordnungen über Gegenstände
der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei
erläßt der Regierungspräsident, und wenn sie
sich auf mehr als einen Regierungsbezirk erstrecken
sollen, der Oberpräsident. Sofern aber
mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei
besondere Strompolizeibehörden betraut sind,
steht diesen der Erlaß solcher Polizeiverordnungen
zu. Der Zustimmung von Selbstverwaltungsbehörden
bedürfen die besonderen Behörden
nicht. Dem Regierungspräsidenten ist
ausdrücklich die Befugnis zugesprochen, derartige
Verordnungen auch für einzelne Kreise
oder Teile derselben zu erlassen (LVG. 88§ 138,
110). In den mit dem Landespolizeibezirk
Berlin vereinigten Orten gelten die L. des
Regierungspräsidenten und des Oberpräsidenten
zu Potsdam, soweit sie vor dem Zeitpunkt
der Vereinigung erlassen sind (s. Landespolizeibezirk
Berlin). Nach der
Vereinigung können L. für diese Orte nur noch
vom Polizeipräsidenten von Berlin erlassen
werden, der also auch allein in der Lage ist, in
ihnen Nachträge und Anderungen jener älteren
L. einzuführen. S. auch Polizeiverordnungen.
Landesräte. Dem Landesdirektor (Landeshauptmann)
ls. d.] können nach näherer Bestimmung
des Provinzialstatuts (in Hessen-Nassau
des Bezirksstatuts) zur Mitwirkung
bei Erledigung der Geschäfte der gesamten
oder einzelner Zweige der kommunalen Provinzialverwaltung
(Bezirksverwaltung) vom
Landtage zu wählende obere Beamte mit beratender
oder beschließender Stimme zugeordnet
werden (Prov O. ö. Pr. 8§ 93; Lann.
§& 87 u. 93; Westf. § 93; SchiHolst. * 9
Posen § 27 V. vom 5. Nov. 1889 — G6S. 1.3
für Hess Nass. § 66). Wo das letztere geschiehi
— bisher hat sich nur die Provinz Sachsen statutarisch
für die kollegiale Verfassung entschieden
— hat das Statut auch darüber Bestimmung
zu treffen, welche der durch die ProvO.
dem Landesdirektor allein überwiesenen Geschäfte
von diesem unter Mitwirkung der ihm
mit beschließender Stimme zugeordneten Beamten
zu erledigen sind. Was die Titel dieser
oberen Beamten angeht, so ist durch AKabO.
vom 20. Jan. 1877 (Ml. 37) genehmigt, daß
sie für die Dauer ihres Amtes den Titel „Landesrat"“,
oder soweit ihnen besondere juristische
oder technische Funktionen zugewiesen sind,
einen diesen entsprechenden Titel, wie „Landessyndikus“
oder „Landesbaurat" führen dürfen.
In Hannover führen die zum Landesdirektorium
gehörigen beiden oberen Beamten den
Titel „Schatzrat" (s. Landesdirektoren
U). Wegen der Disziplinarverhältnisse
der L. s. § 98 Prov 8 Heen-Nassau 8 71;
Posen V. vom 5. Nov. 983
Landesrecht s. S 185 58 *# und
Landesgesetz.
Landestrauer. Nach dem G. über die L.
vom 14. April 1903 (GS. 115), durch welches
11
7. Okt. 1797 und die dieses Reglement betreffende
AKabO. vom 28. Nov. 1845 aufsgehoben
worden sind, findet eine L. nur bei dem
Ableben des Königs, der Königin und einer
verwitweten Königin statt. Zu ihrer Betätigung
werden vierzehn Tage lang die Glocken
der Kirchen mittags von 12 bis 1 Uhr geläutet.
Ferner sind vier Tage lang vom Sterbetage
einschließlich ab und am Tage der Beisetzung
öffentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten
und Schausppielvorstellungen einzustellen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe
von 15—150 K bestraft.
Landesvermessung umfaßt im weiteren
Sinne alle Arbeiten zur Ermittlung und kartenbildlichen
Darstellung der geographischen Lage,
Ausdehnung, Bodengestaltung, Bodenbedeckung,
Größe, Einteilung und Eigentumsverhältnisse
des Landes. Die verschiedensten Zweige der
Staatsverwaltung bedürfen derselben. Aber
die verschiedenen Zwecke, zu denen sie ihrer
bedürfen, stellen auch an sie verschiedene Anforderungen.
Insbesondere bedürfen die Steuer--,
Justiz= und die wirtschaftlichen Verwaltungen,
wie die Landesmelioration usw., einer Vermessung
und kartographischen Darstellung kleiner
und kleinster Bestandteile des Staatsgebiets,
Militärverwaltung und Wissenschaft der Wiedergabe
des landschaftlichen Charakters des ganzen
Landes in Karten, die daher in einem größeren
Maßstabe gehalten sein können, wie die zu
wirtschaftlichen Zwecken, wie z. B. zur Feststellung
der Eigentumsgrenzen, Bodengüte, Meliorationen
dienenden; dagegen müssen die
Karten für militärische und wissenschaftliche
Zwecke Bodenerhebungen, Bauten und dergleichen
mit größerer Genauigkeit als die zu
wirtschaftlichen Zwecken angeben. Die L. in
diesem letzteren Sinne der Beschreibung der
Oberfläche ist die topographische, deren
; Unterlage aber eine wirklich vermessende, trigonometrische
bilden muß. Da der vorzüglichste
praktische Zweck der topographischen
L. ein militärischer ist, ist diese L. in Preußen,
wie auch in anderen Staaten, in die Hände des
Generalstabes gelegt. Diese von dem Generalstab
auszuführende L. wird im eigentlichen
Sinne als L. oder Landesaufnahme
bezeichnet. Sie geht in ihren Anfängen bis
ins 18. Jahrh. zurück, wurde dann 1816 in
organischerer Weise ausgenommen, aber auf
Grund vollkommnerer Methoden und mit einer
zweckentsprechenden Organisation insbesondere
seit 1865 durchgeführt. Als Zentralstelle für
das gesamte Vermessungswesen aller Verwaltungen,
also nicht nur der Landesaufnahme,
ist 1870 das „Zentraldirektorium der
Vermessungen im preuß. Staate“
eingesetzt worden, welches, dem St M. unterstellt,
aus dem Chef des Großen Generalstabes
als Vorsitzendem und Kommissaren des FM.
für die Katasterverwaltung, des Kultusministers
für das geodätische Institut, des HM. für die
geologische Landesanstalt, des Kr M. und Generalstabes
für die Landesaufnahme, des Mf-'L.
für die Domänen-, Forst= und landwirtschaftliche
Verwaltung, des Mdöl. für die Eisenbahn=
und allgemeine Bauverwaltung, des
die # Vorschriften des Trauerreglements vom Reichsmarineamts für Hydrographie und Küsten-