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legung statistischer Notizen, Bevblke-
tungs-Listen, Kultur-Tabellen, und
Aallcher perlodischer Berichte;
k) die Untersochung, Bestrafung und
resp. WVorlegung der Uebertretungen
der Flnanz-Gesetze;
1) die Siraßen-Polizel, insofern es sich
von der Anlegung und Erhaltung der
Heerstraßen, Brücken= und Fluhbouten
handelt;
m) Eln: und Auswonderung der Unter-
thanen;
n) dle Sicherhelts= und Gesundheits-HPo-
lizei, insofern sie sich auf allge-
meline Anstalten des Oberamts-Be-
Urks bezleht.
s. 36.
Die Rittergues Besltzer haben die Be-
fugnlß, ihre Pollzel. Beborden mit Bericht
uͤber die diesen zugewlesenen Geschaͤfts-Gegen-
stände zu vernehmen, und darauf nach
Maßgabe Unserer Gesetze und Werord-
nungen, Emschließungen zu ertheilen, bel
deren Befolgung die gutsherrlichen Diener
fär dasjemge, was von ihnen in ibrer amt-
lichen Elgenschaft geschieht, pershnlich und
den Gesetzen gemäß, verantwortlich bleiben,
woneben auch die Ritterguts-Besitzer selbst
fär die Handlungen ihrer Beamten gleich
dem Flskus, mit ihrem Vermbgen zu paf-
ten haben.
F. 36.
Die Ernennung der O#s= Worsteher in
den ritterschaftlichen Bestzungen wird den
Guts-Bellgern insowelt, als blerüber nicht
im allgemeinen eine anderweitige gesetzliche
Bestimmung elmritt, und in dem Ver-
bältniß überlassen, wie dleselbe durch den
ßF. #1. des ersten Edikre vom 31. Decem-
ber 1818 Unsern Kreis-Regierungen bel-
gelegt worden ist, und nach Maßgabe des
Abschleds vom 30. Juni 1371. F. 7. noch
näher bestimmt werden wird.
J. 39.
Die ritterschaftlichen Polizei,Beamten
sind in ihren Dienst-Verhältulssen, nament-
lich in Ansehung der Befählgung, Annahms
und Emlassung, Besoldung und Pensionl=
rung Unsern Oberamtleuten glelchgestellt;
jedoch unterliegt der Anspruch derselben ams
eine Penston glelchfals den im H. #6. für
die Patrimonlal-Richter gerroffenen Bestlm-
mungen.
Josofern jedoch eln ritterschaftsicher Peli-
lel-Bezirk uicht über 4% % Einwohner ent-
balten sollte, kann ausn#ahmsweise die Be-
soldung auf goo fl. iheils in Geld, theils
in Naturalien, neben freler Wohnung, be-
stimmt werden.
Hinsichtlich des Verhälmisses der Rats-
ral= zu der Geld-Besoldung findet dasjenige