Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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legung statistischer Notizen, Bevblke- 
tungs-Listen, Kultur-Tabellen, und 
Aallcher perlodischer Berichte; 
k) die Untersochung, Bestrafung und 
resp. WVorlegung der Uebertretungen 
der Flnanz-Gesetze; 
1) die Siraßen-Polizel, insofern es sich 
von der Anlegung und Erhaltung der 
Heerstraßen, Brücken= und Fluhbouten 
handelt; 
m) Eln: und Auswonderung der Unter- 
thanen; 
n) dle Sicherhelts= und Gesundheits-HPo- 
lizei, insofern sie sich auf allge- 
meline Anstalten des Oberamts-Be- 
Urks bezleht. 
s. 36. 
Die Rittergues Besltzer haben die Be- 
fugnlß, ihre Pollzel. Beborden mit Bericht 
uͤber die diesen zugewlesenen Geschaͤfts-Gegen- 
stände zu vernehmen, und darauf nach 
Maßgabe Unserer Gesetze und Werord- 
nungen, Emschließungen zu ertheilen, bel 
deren Befolgung die gutsherrlichen Diener 
fär dasjemge, was von ihnen in ibrer amt- 
lichen Elgenschaft geschieht, pershnlich und 
den Gesetzen gemäß, verantwortlich bleiben, 
woneben auch die Ritterguts-Besitzer selbst 
fär die Handlungen ihrer Beamten gleich 
dem Flskus, mit ihrem Vermbgen zu paf- 
ten haben. 
F. 36. 
Die Ernennung der O#s= Worsteher in 
den ritterschaftlichen Bestzungen wird den 
Guts-Bellgern insowelt, als blerüber nicht 
im allgemeinen eine anderweitige gesetzliche 
Bestimmung elmritt, und in dem Ver- 
bältniß überlassen, wie dleselbe durch den 
ßF. #1. des ersten Edikre vom 31. Decem- 
ber 1818 Unsern Kreis-Regierungen bel- 
gelegt worden ist, und nach Maßgabe des 
Abschleds vom 30. Juni 1371. F. 7. noch 
näher bestimmt werden wird. 
J. 39. 
Die ritterschaftlichen Polizei,Beamten 
sind in ihren Dienst-Verhältulssen, nament- 
lich in Ansehung der Befählgung, Annahms 
und Emlassung, Besoldung und Pensionl= 
rung Unsern Oberamtleuten glelchgestellt; 
jedoch unterliegt der Anspruch derselben ams 
eine Penston glelchfals den im H. #6. für 
die Patrimonlal-Richter gerroffenen Bestlm- 
mungen. 
Josofern jedoch eln ritterschaftsicher Peli- 
lel-Bezirk uicht über 4% % Einwohner ent- 
balten sollte, kann ausn#ahmsweise die Be- 
soldung auf goo fl. iheils in Geld, theils 
in Naturalien, neben freler Wohnung, be- 
stimmt werden. 
Hinsichtlich des Verhälmisses der Rats- 
ral= zu der Geld-Besoldung findet dasjenige
	        
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