Kurator für ein. zu errichtendes Flveikommiß. 489
fassen, zur durchgreifenden und zweckförderlichen Erledigung
bringen. ..·.
AGE.v.»1.Febi-.1858,Reg.-,Nr.1«;j
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2.
Aufsteilung eines Vertreters für ein erst zu errichtendes
Familienfideikommiß.:
Das Edikt Beil. VII z. Vll. verordnet im
§. 23, wenn ein Familienfideikommiß durch einen
letzten Willen bestimmt sei, so werde seine Bestätigung
bei dem betreffenden Appellationsgerichte voit
Demjenigen nachgesucht, welchem der Vollzug des
Testamentes obliege. An mehreren Stellen und
namentlich in den S§. 51, 64, 66 und 71 erwähnt
sodann das Fideikommißedikt noch eines ganz fakultativ
zu bestellenden Fideikommißvertreters, ohne zir
sagen, was zu dieser Bestellung eine gegründete Veraulassung
geben könne. In einem einzigen Falle
iste sogar der Fldeikommißvertreter unvermeidlich aufzustellen
und mit seiner Erinnerung zu. hören, näutlich
nach §. 97 Nr. 2 alsdann, wenn ein Familienfideikommiß
wieder aufgelöst werden soll. Bereits
in einem älteren Falle, wo ein Familienfideikommiß
nach letztwilliger Verfügung aus einem Rittergute gebildet
werden sollte, sich die Sache aber ungewöhnlich
in die Länge zog, hatte das betreffende k. Appellationsgericht
einen Vertreter des in der Bildung begriffenen
Fideikommisses bestellt und zu allen Verhandlungen
beigezogen; der oberste Gerichtshof erkannte
auch in derselben Sache auf einen späteren Anlaß
zu Recht, daß dem erwähnten Gerichtshofe selbst
noch vor Bestätigung und Immatrikulirung des Fideikommisses
die Kuratel über dasselbe zur Leitung
einer wichtigen Angelegenheit zustehe, woinit die