Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Kurator  für  ein.  zu  errichtendes  Flveikommiß.  489

fassen,  zur  durchgreifenden  und  zweckförderlichen  Erledigung
  bringen.  ..·.
AGE.v.»1.Febi-.1858,Reg.-,Nr.1«;j

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2.

Aufsteilung  eines  Vertreters  für  ein  erst  zu  errichtendes
Familienfideikommiß.:

Das  Edikt  Beil.  VII  z.  Vll.  verordnet  im
§.  23,  wenn  ein  Familienfideikommiß  durch  einen
letzten  Willen  bestimmt  sei,  so  werde  seine  Bestätigung
  bei  dem  betreffenden  Appellationsgerichte  voit
Demjenigen  nachgesucht,  welchem  der  Vollzug  des
Testamentes  obliege.  An  mehreren  Stellen  und
namentlich  in  den  S§.  51,  64,  66  und  71  erwähnt
sodann  das  Fideikommißedikt  noch  eines  ganz  fakultativ
  zu  bestellenden  Fideikommißvertreters,  ohne  zir
sagen,  was  zu  dieser  Bestellung  eine  gegründete  Veraulassung
  geben  könne.  In  einem  einzigen  Falle
iste  sogar  der  Fldeikommißvertreter  unvermeidlich  aufzustellen
  und  mit  seiner  Erinnerung  zu.  hören,  näutlich
  nach  §.  97  Nr.  2  alsdann,  wenn  ein  Familienfideikommiß
  wieder  aufgelöst  werden  soll.  Bereits
in  einem  älteren  Falle,  wo  ein  Familienfideikommiß
nach  letztwilliger  Verfügung  aus  einem  Rittergute  gebildet
  werden  sollte,  sich  die  Sache  aber  ungewöhnlich
in  die  Länge  zog,  hatte  das  betreffende  k.  Appellationsgericht
  einen  Vertreter  des  in  der  Bildung  begriffenen
  Fideikommisses  bestellt  und  zu  allen  Verhandlungen
  beigezogen;  der  oberste  Gerichtshof  erkannte
auch  in  derselben  Sache  auf  einen  späteren  Anlaß
zu  Recht,  daß  dem  erwähnten  Gerichtshofe  selbst
noch  vor  Bestätigung  und  Immatrikulirung  des  Fideikommisses
  die  Kuratel  über  dasselbe  zur  Leitung
einer  wichtigen  Angelegenheit  zustehe,  woinit  die