B. Wirkungskreis der Gemeindevertretung. 141
gliedern. Wegen der Ablehnungsgründe vgl. S. 134.
Die Voraussetzungen einer gültigen Wahl sind, daß
mindestens zwei Drittel der zur Zeit der Wahl dem
Gemeinderate angehörenden Mitglieder an der Wahl
teilnehmen und die Mehrheit aller abgegebenen Stim—
men sich auf den zu Wählenden vereinigt. Die Wahl
erfolgt — falls nicht ausdrücklich auf längere Zeit —
auf sechs Jahre. Die Wahl des Gemeindevorstandes
und der ihn in der Handhabung der Ortspolizei vertretenden
Gemeindeältesten bedarf der Bestätigung des
Amtshauptmannes. Sie kann nach -Gehäör des Bezirksausschusses
versagt werden; wird auch die hierauf vorzunehmende
zweite Wahl nicht bestätigt, so kann der
Kreishauptmann die Stelle bis zum Zustandekommen
einer gültigen Wahl auf Rosten der Gemeinde verwalten
lassen. Die Novelle zur Revidierten Landgemeindeordnung
vom 4. Juli 1912 enthält „Sondervorschriften
für größere Landgemeinden“". Aach diesen können
große Gemeinden ein Gemeindebürgerrecht einführen,
den unansässigen Gemeindemitgliedern eine vermehrte
Vertretung (1½3 oder ½) einräumen u. a. m. Die Gemeindekassen
sind regelmäßig durch Sachverständige zu
prüfen; die Zuständigkheit des Gemeindevorstands ist
erweitert; er soll in der Regel berufsmäßiger Gemeindebeamter
sein, seine Strafbefugnis wird, wie bei den
Bürgermeistern nichtrevidierter Städte, auf 75 M. erhöht.
B. Wirkungskreis und Geschäftsführung
der Gemeindeverkrekung.
1. Revidierte Städte.
a) Stadtrat.
Dem Stadtrate steht die Vertretung der Gemeinde
sowohl gegenüber den einzelnen Gemeindemitgliedern