Nr. 82. 1085
Als Nebenbeamten der Berginspektion obliegt ihm die Handhabung der Bergpolizei nach
Vorschrift des Tit. IX des Berggesetzes und des § 4 der K. Allerhöchsten Verordnung vom
30. Juli 1900 betreffend die Organisation und den Wirkungskreis der Bergbehörden.
Inwieweit ihm die selbständige Erledigung dieser Angelegenheiten obliegt, wird im
Wege der Dienstanweisung geregelt.
§ 5.
Die eingezeichneten Steuerkatasterpläne (Art. 34 des Berggesetzes) liegen während der
gesetzlichen Frist (Art. 36, 37 des Berggesetzes) bei dem exponierten Bergamtsassessor auf,
insoweit sie sich auf Mutungen in seinem Bezirk beziehen.
§ 6.
Die Ausfertigungen des exponierten Bergamtsassessors geschehen im Namen der K. Berginspektion
Bayreuth unter Beifügung der Unterschrift des Assessors, z. B.
Schwandorf, den 10. Januar 1909.
K. Berginspektion Bayreuth.
Der exponierte Bergamtsassessor
N. N.
§ 7.
Der exponierte Bergamtsassessor erhält eigenes Amtssiegel.
München, den 9. Dezember 1908.
Dr. Krhr. v. Podewils.
Nr. 25/8839
+ 33. · «
Bekanntmachung, die Schiffstelegraphie betreffend.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund der 88 3a*) und 15**) des Gesetzes über das Telegraphenwesen des
6. April 1892 (RG. B. S. 467) „ en
Deutschen Reichs vom - März-1908 (N.G. S.59) wird über die Errichtung und den Betrieb
optischer und akustischer Telegraphenanlagen auf bayerischen Binnenfahrzeugen nachstehendes
bestimmt:
*) ð 3a. Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt dürfen Telegraphenanlagen, welche
nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nur mit Genchmigung des Reichs errichtet
und betrieben werden.
n*#„) § 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und Württemberg mit der Maßgabe, daß
für ihre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte dicsen Bundesstaaten zustehen