Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  82.  1085

Als  Nebenbeamten  der  Berginspektion  obliegt  ihm  die  Handhabung  der  Bergpolizei  nach
Vorschrift  des  Tit.  IX  des  Berggesetzes  und  des  §  4  der  K.  Allerhöchsten  Verordnung  vom
30.  Juli  1900  betreffend  die  Organisation  und  den  Wirkungskreis  der  Bergbehörden.

Inwieweit  ihm  die  selbständige  Erledigung  dieser  Angelegenheiten  obliegt,  wird  im
Wege  der  Dienstanweisung  geregelt.

§  5.

Die  eingezeichneten  Steuerkatasterpläne  (Art.  34  des  Berggesetzes)  liegen  während  der
gesetzlichen  Frist  (Art.  36,  37  des  Berggesetzes)  bei  dem  exponierten  Bergamtsassessor  auf,
insoweit  sie  sich  auf  Mutungen  in  seinem  Bezirk  beziehen.

§  6.
Die  Ausfertigungen  des  exponierten  Bergamtsassessors  geschehen  im  Namen  der  K.  Berginspektion
  Bayreuth  unter  Beifügung  der  Unterschrift  des  Assessors,  z.  B.
Schwandorf,  den  10.  Januar  1909.
K.  Berginspektion  Bayreuth.
Der  exponierte  Bergamtsassessor
N.  N.

§  7.
Der  exponierte  Bergamtsassessor  erhält  eigenes  Amtssiegel.

München,  den  9.  Dezember  1908.
Dr.  Krhr.  v.  Podewils.
Nr.  25/8839
+  33.  ·  «
Bekanntmachung,  die  Schiffstelegraphie  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  der  88  3a*)  und  15**)  des  Gesetzes  über  das  Telegraphenwesen  des

6.  April  1892  (RG.  B.  S.  467)  „  en
Deutschen  Reichs  vom  -  März-1908  (N.G.  S.59)  wird  über  die  Errichtung  und  den  Betrieb

optischer  und  akustischer  Telegraphenanlagen  auf  bayerischen  Binnenfahrzeugen  nachstehendes
bestimmt:

 

*)  ð  3a.  Auf  deutschen  Fahrzeugen  für  Seefahrt  und  Binnenschiffahrt  dürfen  Telegraphenanlagen,  welche
nicht  ausschließlich  zum  Verkehr  innerhalb  des  Fahrzeugs  bestimmt  sind,  nur  mit  Genchmigung  des  Reichs  errichtet

  und  betrieben  werden.
n*#„)  §  15.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gelten  für  Bayern  und  Württemberg  mit  der  Maßgabe,  daß

für  ihre  Gebiete  die  für  das  Reich  festgestellten  Rechte  dicsen  Bundesstaaten  zustehen