Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

deren Berfertlgung, so wie wegen 
nachberiger Miturheberschaft an dem 
bei vorgenanntem Vollmann angeführ= 
ten, aber auch von ihm uucht durch 
wirkliches Ausgeben der gemeinschaft- 
tich verfertigten falschen Münze voll- 
brachten Münz-Verbrechens, in Hinsicht 
der für dlesen Inqulssten auf pleiche 
Art sprechenden Milderungs-Gründe 
und verhältnißmäßiger Berücksichtigung 
selnes erstandenen, jedoch minder lan- 
gen Arrests gleichfalls noch zu fuͤnf- 
jäbriger Zuchthausstrafe, so wie zu 
Bezahlung selner Arrest= Azungs-De- 
fenstons= und eines Vlertheils der Un- 
tersuchungs-Kesten; 
###) Marquard Eisele, von Bronnen, 
wegen des jzuerst in Genossenschaft mit 
den belden verbenannten Inqufssken 
unternommenen, dann aber später für 
sich allein fortgesetzten und durch wirk- 
liches Ausgeben der selbst gefertigten 
salschen Münzen vollbrachten Münz- 
Verbrechens, unter ebenmäßlger ver- 
bältulßmäßiger Beräcksichtigung der bei 
den belden andern Inqulsiten erwähn- 
ten rechtlichen Mllderungs-Gründe zu 
lJehenjährlger Zuchthausstrafe, so 
wie zu Bezahlung selner Arrest= 
Azungs= Defenslons, und eines Vier- 
thells der Umersuchungs-Kosten verur- 
theilt seyn solle. 
Se. Majestät der Khnig baben aber 
durch hochstes Dekret vom #6. Febr. diese 
Strafe auf die Dauer von steben Jahren 
tm Wege der Gnade gemildert. 
a.) Tivil = Seust. 
Am 3. Janucr wurden: 
„V2. In der Appellationssache von dem Ober- 
amtsgerichte zu Reuttlingen zwischen dem 
Hfarrer M. Dörr, von Erpfingen, Be- 
Magten, Anten, und Carlotte Braun, 
von DTäbingen, cum curatore, Klägerin, 
Atin, Genngthuung wegen ulcht erfüll- 
ten Eheoersprechens betreffend, und 
:. in der Appellationssache von dem Ober- 
eamtsgerichte zu Reurlingen zwischen den 
Schuhmachern Johannes Rbsch und Cons. 
von da, Beklagten, Anten, und den 
Lederhändlern Koch und Restler, dem 
Weil der Stadt, Klägern, Aten, elne 
Ferderung aus einem Vergleich betref- 
fend, die ergriffenen Berufungen wegen 
WVerskumung der Nothfrist zu Einrel- 
chung der Beschwerdeschriften unter Ver- 
urtheilung der Appellamen in die Kesten 
dieser Instanz für verlassen erkannt. 
Am 5. Jonnar ist: 
5. In der Rechtssache erster Instanz zwi- 
schen der Kdulgl. Retardaten-Cemmission, 
Sektion der Flnanzen, Klägerlu, und
	        
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