Militkr-Ersatz-Instruktion. 329
baben, zur Provincial-Reserve ihrer Waffe, die Jäger, sowie die Garde-Schätzen
zur Reserve der Infanterie übertreten; b) sofern sie nur garnisondienstfähig
sind (88. 35 und 36 der Instruktion für Militärärzte
etc.), dem zweiten Aufgebot der Provincial-Landwehr zuzutheilen;
c) sofern sie dauernd unbrauchbar zum Dienst mit der Waffe befunden
werden, definitiv auszumustern. — 4. Soldaten, welche vor einjähriger
Dienstzeit, einjährige Freiwillige vor neunmonatlicher Dienstzeit auf
Reklamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit als unausgebildet mit
der Waffe von einem Truppentheil entlassen werden, sind: a) wenn die
Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, beseitigt sind, wieder
anszuheben; b) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt
haben, noch bestehen, ebenso wie die mit ihnen in gleichem Lebensalter
stehenden Militärpflichtigen zu behandeln; c) wenn sie dagegen das 24. Lebensjahr
überschritten haben — und nicht etwa vor ihrer Einstellung oder
nach ihrer Entlassung eine Dienst- oder Kontrol-Entziehung stattgefunden
hat — bei vorhandener Dienstbrauchbarkeit als Disponible der allgemeinen
Ersatz-Reserve zu überweisen. — 5. Soldaten, welche wegen vor ihrer
Einstellung begangener Vergehen oder Verbrechen von den
Truppen entlassen werden, sind nach den Vorschriften der $$. 52 und 53
zu behandeln. Ist jenen Vorschriften gemäss ihre Wiedereinstellung überhaupt
zulässig, so hat letztere ohne Rücksicht auf die bereits abgeleistete
längere oder kürzere Dienstzeit oder auf den erlangten Ausbildungsgrad,
stattzufinden. — 6. Die zur Wiederaushebung gelangenden Leute sind von
den Vorsitzenden der Departements-Ersatz-Kommission nach Vorschrift
des 8. 82, 6 in die betreffende Vorstellungsliste, und zwar an derjenigen
Stelle zu übertragen, an welcher dieselben einzutragen sein würden, wenn
sie nicht bereits früher eingetreten gewesen wären. — 7. Für die Garden
und Jäger ist keiner der vor beendigter Dienstzeit Entlassenen wieder
auszuheben, auch ist Keiner für eine andere Waffe zu bestimmen, als bei
der er zuletzt gedient hat, insofern er nicht etwa eines Fehlers wegen,
der seine Brauchbarkeit gerade für diese Waffe ausschliesst, entlassen sein
sollte. — 8. Die in Folge der vorstehenden Bestimmung wieder ausgehobenen,
vor beendigter Dienstzeit entlassen gewesenen Soldaten sind unter
Anrechnung der bereits bei einem Truppentheil wirklich abgeleisteten
Dienstzeit so lunge bei den Fahnen des stehenden Heeres zu behalten,
als dies mit allen Mannschaften des Truppentheils, bei welchem sie von
Neuem eingestellt werden, der Fall ist. Einjährige Freiwillige haben die
einjährige Dienstzeit zu vollenden. Die Gesammtdienstzeit (cfr. $. 4) dieser
wieder ausgehobenen, der Reserve oder dem II. Aufgebot überwiesenen,
vor beendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten ist vom Tage ihrer ersten
Einstellung ab zu berechnen, so dass die Zeit, welche sie nach ihrer Entlassung
in ihren heimathlichen Verhältnissen zugebracht haben, nicht in
Abrechnung kommt. — 9. Diejenigen dieser Leute, welche zur Reserve
oder zum II. Aufgebot übertreten, behalten resp. erhalten Reserve- oder
Landwehr-Pässe; diejenigen, welche der Ersatz-Reserve oder dem Train
überwiesen resp. als dauernd unbrauchbar ausgemustert werden, erhalten
die im $. 67 angegebenen Atteste.
grie Aushebung der Militärpflichtigen im Allgemeinen.
-{. Behufs der Aushebung sind die in der Vorstellungsliste der für
brauchbar und einstellungsfähig erachteten Militärpflichtigen (E.) enthaltenen
Leute in der Reihenfolge, in welcher -sie in der Liste stehen, vor-