Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Kanzlei des kathollschen Kirchenraths zum 
Einschreiben zu erscheinen. 
Noch wird folgendes bemerkt: 
) Auf die Noten, welche elin Prüfungs= 
Cendidat vermöge der Prüfung im Or- 
gelspielen und Singen erhält, wird bei 
besseren Land-Schuldiensten, wo sich ge- 
wöhnlich auch Orgeln besinden, immer 
mlt Vorzug gesehen. Wer in den be- 
nannten zwel Fächern schwach erfunden 
ist, kann auf solche Dienste ohne noch- 
mallge Prüfung darüber nicht angestellt. 
oder befbrdert werden. Es wird daher 
im Käöhigkelts-Dekrete immer ausdrück- 
lich bemerkt werden, ob der Prüäfungs= 
Candidat auf solche Dieuste, womit 
eine Organistenstelle verbunden ist, fäpig 
oder nicht fähig erfunden werden sev. 
3) Subjekte, die zu Stadt-Schuldiensten 
zwar fählg, aber im Orgelspielen und 
Singen nicht geäbt #und, kbnnen nur 
in solchen Städten, wo mehrere Lehrer 
sich besinden, und auf solche Stellen, 
mit welchen kein Muslkdienst verbunden 
ist, ongestellt oder befbrdert werden. 
Die Schul-Inspektoren und die Pfarrer 
werden beauftragt, die Schullehrer und Pro- 
olsoren ihres Bezirks auf alle dlese Anord= 
nungen soglelch aufmerksam zu machen. 
Sturtgart den 5. Februar 1822. 
Soden. 
5) Die diesjährigon Prüfungen der Schul-Incipienten für Provisorate, und der Provisoren für die 
erste Anstellung auf einen Dorf-Schuldienst betreffend. 
Dlese in den Städten Ellwangen, Reckar- 
fülm, Ravensbueg, Rledlingen und Rott- 
well vorzunebmenden Prüfungen find für 
dieses Johr die erste auf den 6. Mal, dle 
zwelte auf den g. September festgesetzt. 
Die Pfarrämter haben dies den in ihrer 
Pfarrei sich befindenden Prooisoren und In- 
eiplenten unverzüglich bekannt zu machen. 
Die Hräfungs-Candldaten sellen vierzehn 
Tage vor der Präfung bei dem vorsitzenden 
Prüfungs-Commissär, mit Einschickung der 
vom kathellschen Kirchenrath erhaltenen Er- 
laubniß und der geschlossenen Zeugnisse der 
Orts-Schul-Commisston, und was die Inci- 
pienten beirlfft, auch des Musterlehrers, 
sich schriftlich melden, und an den benannten 
Tagen Nachmittags zum CEinschreiben er- 
scheinen. 
Zusleich wird die Vorschrift vom 18. Au- 
gust 1812 wiederholt, wornach die Inci- 
pienten und Provisoren ihre Pruͤfung nicht 
bei derjenigen Pruͤfungs-Commission, deren 
Mitglied ihr Schul. Inspektor oder ihr Mu- 
sterlehrer ist, ersteben dürfen. 
Stuttgart den 5. Februar 132:. 
Soden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.
	        
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