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Insbesondere sind die Oberämter verpflichtet, dle Etats und Rechnungen der
Gemeinden, so wle die von einzelnen Bürgern oder dem Bürger-Ausschusse erhobenen
Beschwerden über die Gemeinde Verwaltung mit Sorgfalt und Strenge zu prüfen,
und nach dem Erfunde das Geeignete vorzakehren.
Die Gemelnde-WVorsteber haben slch jeder diesfallsigen Untersuchung, so wie der
oberomtlichen Aufsicht überpauxt mit Berestwilligkelt zu fügen und die — von ihnen
verlangten Berichte, Erklärungen und senstigen Aufschlässe pflichtmäßig abzugeben.
s. 66.
Die Beschluͤsse des Gemeinde-Raths bedürfen der Genehmigung einer Regie-
rungs-Behbrde in allen denjenigen Fällen, in welchen entweder das Interesse der
Gemelnde und ihrer Verwalter, oder das Interesse der gegenwärtigen Bürgerschaft
und der künfiigen Glieder der Gemelnde, oder das Interesse der einzelnen Gemein=
den und der übrigen Staats-Genossen getheilt ist.
Solche Belchlüsse sind daher jedesmal dem Oberamte zur welteren Verfügung oder
Einleitung vorzulegen. Namentlich hat dies in nachstehenden Fällen zu gescheben:
a) wenn der Oberammmann, ein Gehülfe desselben, oder ein anderer Staats=
Beamter, ein Kirchen= oder ein Corporatsons-Diener bei der Sache per-
sbnlich interessirt ist;
b) wenn einem Mitgllede des Gemeinde-Raths oder Bürger-Ausschusses eine
Besoldung, Pension, Wartgeld oder Verehrung aus der Gemeinde-Kasse
verwilligt, oder ein sonstiger Vorthell zugestanden wird;
c) wenn durch unvorhergesehene Ausgaben die Haupt= Summe des Etats
überschritten, und elne neue oder erhbhte Umlage nothwendig wird;
d) bel jeder Veräußerung ven Gebänden, Grundstücken, Gefällen und ande-
rem nutzboren Eigenthum der Gemeinde;
e) bei jeder neuen, die Schulden-Masse vermehrenden Kapital, Aufnahme;
t) bel jeder Ablbsung von Aktiv-Kapitalien, in so fern solche nicht zur Ab-
tragung von Passio-Kopitalien verwendet werden;
3) bei außerordentlichen Verempfängen auf die Einkünfte folgender Jahre,
außergewöhnlichen Holzschlágen und dergleichen;
Genehmigung
der Gemeinde-=
Ratbs-Be-
schlusse.