Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Das  bayerische  Verbot  an  den  Standesbeamten,  die  Ehe  nicht
ohne  das  vorgeschriebene  Zeugniss  der  Distriktsverwaltungsbehörde
zu  schliessen,  bleibt  somit  weiter  bestehen,  jedoch  mit  der  Einschränkung,
  dass  das  Zeugniss  sich  lediglich  auf  polizeiliche  Ehehindernisse
  erstrecken  darf.  Denn  die  privatrechtlichen  Ehehindernisse,
  sowie  die  Art  der  Prüfung  derselben  sind  durch  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  in  Verbindung  mit  dem  Personenstandsgesetz
  vom  6.  Febr.  1875  —  mit  Vorbehalt  einer  sofort  erwähnenden
  Ausnahme  über  das  Aufgebotsverfahren  —  auch  für
Bayern  bindend  geregelt.

Den  Zustand  des  bayerischen  Rechtes  neben  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  wollen  wir  deshalb  dahin  zusammenfassen:

1.  Bayern  hat  die  Befugniss,  die  Eheschliessung  aus  polizeillichen
  Gründen  auch  ferner  zu  beschränken  und  das  Verfahren
vorzuschreiben,  in  welchem  diese  Beschränkungen  zur  Geltung  zu
bringen  sind.

2.  Erfolgt  in  solchem  Verfahren  ein  Aufgebot,  so  vertritt
dieses  zugleich  die  Stelle  des  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
vorgesehenen  Aufgebots'®.

3.  Im  Uebrigen  ist  dieses  Verfahren  auf  die  Ehehindernisse
des  Privatrechts  ohne  Einfluss.  Die  Feststellung  des  Vorliegens
solcher  Hindernisse  erfolgt  ausschliesslich  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Personenstandsgesetzes
vom  6.  Febr.  1875.

Die  einzelnen  Ehehindernisse  des  bayerischen  Gesetzes  vom
16.  April  1868  an  der  Hand  dieser  Sätze  zu  prüfen,  davon  soll

leute  ihren  Wohnsitz  in  Bayern  genommen  haben,  wesentlich  aus  dieser  Erwägung
  zu  erklären  sein.

15  Dies  gründet  sich  auf  $  74  Abs.  2  des  Personenstandsgesetzes,
welcher  weiter  in  Kraft  bleibt  und  bestimmt:

„Wo  die  Zulässigkeit  der  Ehe  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen
  von  einem  Aufgebot  abhängig  ist,  welches  durch  andere
bürgerliche  Beamten  als  die  Standesbeamten  vollzogen  wird,  vertritt
dieses  die  Stelle  des  von  den  Standesbeamten  anzuordnenden  Aufgebots.*