Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Das Naͤhere hieruͤber enthaͤlt die neu re- 
digirte Dienst--Instruktion. *). 
L 
Forstroarthe und Waldschützen. 
Dem Färster wird, zundchst für den Wald- 
schus, das erforderliche Personal an Forst- 
warihen und Waldschützen belgegeben, welche 
belde nicht als Staotsdlener anzusehen sind. 
Als Forstwarthe werden in den größe- 
ren Revieren junge Leute vom Forstfache 
angestellt, welche neben den Haupe-Ver- 
richtungen als Waldschätzen auch zur Bel- 
bülfe der Ferster in Ausübung der Forst- 
Wiribschaft verwendet werden können. 
Zu Waldschützen werden zwar vorerst, 
so lange bereits angestellte Personen vom 
Forstfache vorhanden sünd, diese gebroucht; 
in der Folge aber werden auch angesessene 
fär den Dienst tüchtige Gemeinde-Glieder, 
wenn sle gleich für das Forstwesen nicht 
besonders gebildet sind, zugelassen. 
Richt minder können auch andere auf- 
serbalb des Orts und Reoiers geborene 
unverhelratete Leute, z. B. entlassene Sol- 
daten, wenn man voraussetzen darf, daß 
ste den Dlenst gebrlg versehen und mit 
dem Gehalte zausreichen, zur Waldhut ver- 
wendet werden. 
  
13 
#F. 5. 
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Forst- 
Assistenten. 
Den Prüfungen der Bewerber um elne 
Forst-Asslstenten= Stelle hat in der Folge 
ein Raith der Ober-Rechnungskammer bei- 
zuwohnen, und dle Oberfister snd gehal- 
ten, nur aus der Zahl derer einen Assssten= 
ten anzunehmen, welchen das Zeugniß der 
Tächtigkell, nicht alleln lm Forsiwesen, son- 
dern verzügsich auch In den betreffenden 
schriftlichen Arbelten, erthellt worden ist. 
Jedem Oberfbster steht die Befuguß 
zu, den angenommenen. Gehülfen wieder 
zu entlassen, nur darf nach Analogle der 
bei den Cameralamts-Buchhaltern bestehen- 
den Vorschrift, die Entlassung, wenn sie 
nicht aus freier Uebereinkunft des Ober- 
fbersters mit dem Gehülfen hervorgeht, yuscht 
ohne Vorwissen und Genehmigung des 
Departements-Chefs geschehen. 
s. 6. 
Gehalte. 
Die Gehalte des Forsi-Personals sind 
auf folgende Welse festgesetzt, und in Clas- 
sen abgetheilt, die für die einzelnen Stel- 
len nach Maßgabe des Umfangs, der Be- 
schwerlichkeit und der Wichtigkelt der da- 
9 Anmerkun g. Die Dienst= Instruktion wird den Forstämtern besonders zugefertigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.