Das Naͤhere hieruͤber enthaͤlt die neu re-
digirte Dienst--Instruktion. *).
L
Forstroarthe und Waldschützen.
Dem Färster wird, zundchst für den Wald-
schus, das erforderliche Personal an Forst-
warihen und Waldschützen belgegeben, welche
belde nicht als Staotsdlener anzusehen sind.
Als Forstwarthe werden in den größe-
ren Revieren junge Leute vom Forstfache
angestellt, welche neben den Haupe-Ver-
richtungen als Waldschätzen auch zur Bel-
bülfe der Ferster in Ausübung der Forst-
Wiribschaft verwendet werden können.
Zu Waldschützen werden zwar vorerst,
so lange bereits angestellte Personen vom
Forstfache vorhanden sünd, diese gebroucht;
in der Folge aber werden auch angesessene
fär den Dienst tüchtige Gemeinde-Glieder,
wenn sle gleich für das Forstwesen nicht
besonders gebildet sind, zugelassen.
Richt minder können auch andere auf-
serbalb des Orts und Reoiers geborene
unverhelratete Leute, z. B. entlassene Sol-
daten, wenn man voraussetzen darf, daß
ste den Dlenst gebrlg versehen und mit
dem Gehalte zausreichen, zur Waldhut ver-
wendet werden.
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#F. 5.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Forst-
Assistenten.
Den Prüfungen der Bewerber um elne
Forst-Asslstenten= Stelle hat in der Folge
ein Raith der Ober-Rechnungskammer bei-
zuwohnen, und dle Oberfister snd gehal-
ten, nur aus der Zahl derer einen Assssten=
ten anzunehmen, welchen das Zeugniß der
Tächtigkell, nicht alleln lm Forsiwesen, son-
dern verzügsich auch In den betreffenden
schriftlichen Arbelten, erthellt worden ist.
Jedem Oberfbster steht die Befuguß
zu, den angenommenen. Gehülfen wieder
zu entlassen, nur darf nach Analogle der
bei den Cameralamts-Buchhaltern bestehen-
den Vorschrift, die Entlassung, wenn sie
nicht aus freier Uebereinkunft des Ober-
fbersters mit dem Gehülfen hervorgeht, yuscht
ohne Vorwissen und Genehmigung des
Departements-Chefs geschehen.
s. 6.
Gehalte.
Die Gehalte des Forsi-Personals sind
auf folgende Welse festgesetzt, und in Clas-
sen abgetheilt, die für die einzelnen Stel-
len nach Maßgabe des Umfangs, der Be-
schwerlichkeit und der Wichtigkelt der da-
9 Anmerkun g. Die Dienst= Instruktion wird den Forstämtern besonders zugefertigt werden.