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minister Graf zu Irzenrumz gegenüber dem zu Art. 45 des Entwurfes
(jetzt Art. 48) von den Abgeordneten Dr. Becker und Genossen
gestellten Amendement auf Aufhebung des den Bundesstaaten
noch zustehenden Post- und Telegraphen-Monopols, sowie
des Postzwanges sich dahin ausgesprochen, dass es „dem Interesse
der Gesammtheit nicht entsprechen würde, wenn die Regalität
der Post und Telegraphie, sowie der Postzwang alterirt würden“
und es ist dieser Antrag auch demnächst abgelehnt worden.
Vgl. Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen
Bundes im Jahre 1867, Bd. 1, 8. 515 ff. und Anlagen
zu den Verhandlungen Nr. 67, S. 63.
Diese Unterstellung der Existenz eines staatlichen Monopols
hat von keiner Seite Widerspruch gefunden und es ist deshalb
anzunehmen, dass man bei der Berathung von der Regalıtät der
Post und Telegraphie ausgegangen ist, wenngleich diese Frage
nicht ex professo behandelt worden ist.
Allein ein weiterer Schluss wäre nicht gerechtfertigt, insbesondere
lässt sich nicht behaupten, dass es ın der Absicht der
sesetzgebenden Faktoren gelegen hat, durch Art. 45 (jetzt 48)
die Post und Telegraphie zu regalisiren, also das Staatsmonopol
in Ansehung beider für den Bund zu schaffen. Man hat an
der Regalität nicht gezweifelt, man hat sie aber nicht begründen
wollen.
Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, für den Bund,
bez. das Reich ein Monopol zu schaffen, so hätte dieser Wille
einen klaren und unzweideutigen Ausdruck finden müssen.
Wenn es sich um die Begründung einer so exclusiven Berechtigung
handelt, wie der eines Staatsmonopols, dann muss,
zumal gegenüber dem bestehenden Prinzip der Gewerbefreiheit,
der Wille des Gesetzgebers, welcher das Prineip durchbrechen
will, in einer jeden Zweifel ausschliessenden Form erklärt werden.
Nun lüsst aber die Bestimmung, dass das Telegraphenwesen
als Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet werden soll,
diesen Willen des Gesetzgebers keineswegs mit Klarheit erkennen.
insbesondere enthält diese Fassung keineswegs die Exclusivität des
Betriebes, d. h. die Ausschliessung und das Verbot jedes Betriebes