Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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minister  Graf  zu  Irzenrumz  gegenüber  dem  zu  Art.  45  des  Entwurfes
  (jetzt  Art.  48)  von  den  Abgeordneten  Dr.  Becker  und  Genossen
  gestellten  Amendement  auf  Aufhebung  des  den  Bundesstaaten
  noch  zustehenden  Post-  und  Telegraphen-Monopols,  sowie
des  Postzwanges  sich  dahin  ausgesprochen,  dass  es  „dem  Interesse
der  Gesammtheit  nicht  entsprechen  würde,  wenn  die  Regalität
der  Post  und  Telegraphie,  sowie  der  Postzwang  alterirt  würden“
und  es  ist  dieser  Antrag  auch  demnächst  abgelehnt  worden.
Vgl.  Verhandlungen  des  Reichstages  des  Norddeutschen
Bundes  im  Jahre  1867,  Bd.  1,  8.  515  ff.  und  Anlagen
zu  den  Verhandlungen  Nr.  67,  S.  63.

Diese  Unterstellung  der  Existenz  eines  staatlichen  Monopols
hat  von  keiner  Seite  Widerspruch  gefunden  und  es  ist  deshalb
anzunehmen,  dass  man  bei  der  Berathung  von  der  Regalıtät  der
Post  und  Telegraphie  ausgegangen  ist,  wenngleich  diese  Frage
nicht  ex  professo  behandelt  worden  ist.

Allein  ein  weiterer  Schluss  wäre  nicht  gerechtfertigt,  insbesondere
  lässt  sich  nicht  behaupten,  dass  es  ın  der  Absicht  der
sesetzgebenden  Faktoren  gelegen  hat,  durch  Art.  45  (jetzt  48)
die  Post  und  Telegraphie  zu  regalisiren,  also  das  Staatsmonopol
in  Ansehung  beider  für  den  Bund  zu  schaffen.  Man  hat  an
der  Regalität  nicht  gezweifelt,  man  hat  sie  aber  nicht  begründen
wollen.

Hätte  der  Gesetzgeber  die  Absicht  gehabt,  für  den  Bund,
bez.  das  Reich  ein  Monopol  zu  schaffen,  so  hätte  dieser  Wille
einen  klaren  und  unzweideutigen  Ausdruck  finden  müssen.

Wenn  es  sich  um  die  Begründung  einer  so  exclusiven  Berechtigung
  handelt,  wie  der  eines  Staatsmonopols,  dann  muss,
zumal  gegenüber  dem  bestehenden  Prinzip  der  Gewerbefreiheit,
der  Wille  des  Gesetzgebers,  welcher  das  Prineip  durchbrechen
will,  in  einer  jeden  Zweifel  ausschliessenden  Form  erklärt  werden.

Nun  lüsst  aber  die  Bestimmung,  dass  das  Telegraphenwesen
als  Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und  verwaltet  werden  soll,
diesen  Willen  des  Gesetzgebers  keineswegs  mit  Klarheit  erkennen.
insbesondere  enthält  diese  Fassung  keineswegs  die  Exclusivität  des
Betriebes,  d.  h.  die  Ausschliessung  und  das  Verbot  jedes  Betriebes