Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher bei der Anwendung von dergleichen Mitteln 
der Schwangern behuͤlflich gewesen ist. 
Art. 129. 
Ist die Anwendung solcher Mittel von einer andern Person ohne oder wider den Willen 
der Schwangern erfolgt, und dadurch der Tod der Leibesfrucht oder die unzeitige Ent— 
bindung oder der Tod der Mutter verursacht worden, so ist der Thaͤter mit Zuchthaus 
zweiten Grades von Zwei Jahren bis zu Zuchthaus ersten Grades von Acht Jahren zu 
bestrafen. 
Art. 130. 
Verheimlichung der Geburt. 
Eine Frauensperson, welche ihre Riederkunft in der Maase verheimlicht, daß da— 
durch die noͤthigen Huͤlfsleistungen von Seiten andrer Personen ausgeschlossen werden, 
ist mit Einem bis zu Sechs Jahren Arbeitshaus zu bestrafen, wenn die Verheimlichung 
in der Absicht, das Kind zu toͤdten, geschehen, die Ausfuͤhrung dieser Absicht aber durch 
aͤussere Umstaͤnde verhindert worden ist. 
Die Verheimlichung der Niederkunft ohne diese Absicht ist mit zwei- bis dreimonat— 
lichem Gefängnisse zu bestrafen, insofern nicht wegen des dadurch veranlaßten Ablebens 
des Kindes die Strafe der fahrlässigen Tödtung eintrirt. 
Art. 131. 
Aussetzung hülfloser Personen. 
Wenn Personen, welche wegen jugendlichen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit sich 
selbst zu helfen unvermögend sind, von ihren Eltern oder andern Personen, in deren Ob- 
hut sie sich befinden, vorsetzlich, jedoch nicht in der Absiche, sie um das teben zu bringen, 
ausgesetzt oder in einem hülflosen Zustande verlassen werden, so sind die Thäter, 
1) wenn die Rettung der ausgesetzten Person nach den Umständen, unter welchen die 
Aussetzung geschah, mit Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden konnte, mit vier= bis 
zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, 1 
2) wenn bei der Aussetzung die Rettung der ausgesetzten Person mit Wahrscheinlich- 
keit zu erwarken war, mit Gefängniß von Vier Monaten bis zu Zwei Jahren oder Ar- 
beitshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren, 
3) wenn nach der Art der Aussetzung gar keine Gefahr für das teben oder die Ge- 
sundheit der ausgesetzten Person zu befürchten war, mit Gefängnißstrafe von Einem bis 
zu Drei Monaten " 
zu belegen.
	        
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